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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

richten. 225 Diese enthalten auch das untergesetzliche Regelwerk, eine knappe Kommentierung<br />

(z.T. in Gestalt von graphischen Übersichten) sowie eine Verlinkung auf wichtige Urteile.<br />

Pull- und push-Funktionen im Rahmen des Instruments<br />

Das Instrument „rechtliche Infoline“ kann auf zwei Arten konzipiert werden. Die Hilfestellungen<br />

können beispielsweise entweder auf einer Website bzw. elektronischen Plattform direkt zum<br />

Herunterladen (z.B. als pdf-Format) zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall müsste der<br />

zuständige Mitarbeiter selbst – wie bei den bereits erwähnten Datenbankangeboten – diese<br />

Website aufsuchen, um Informationen und Hilfestellungen zu rechtlichen Fragestellungen und<br />

Entwicklungen zu finden (pull-Funktion).<br />

Zum anderen wäre es auch denkbar, z.B. bei rechtlichen Änderungen, die Hinweise und Inhalte<br />

auch per Mail jeweils an einen bestimmten Adressatenkreis zu verschicken (push-Funktion).<br />

Während die oben angeführten Punkte sich als Inhalte auf der Website befinden sollten, käme<br />

insbesondere für die Funktionen 2 und 3 zusätzlich auch eine push-Funktion in Frage, d.h. den<br />

Mitarbeitern werden auf Wunsch Neuerungen direkt zugesandt oder sie werden zumindest über<br />

Neuerungen unterrichtet.<br />

Verlässlichkeit der Informationen und Implementierung<br />

Die Pflege der Funktionen 1 bis 3 und weitgehend auch der Funktion 4 des Instruments „rechtliche<br />

Infoline“ können sowohl durch Behörden als auch durch externe Dritte wahrgenommen<br />

werden. Die Frage der Verlässlichkeit der Informationen wird hier im Hinblick auf Auslegung<br />

bzw. Umsetzung der rechtlichen und untergesetzlichen Vorgaben nicht berührt.<br />

Demgegenüber stellt sich für Funktion 5 (Vollzugshilfe) bei der Ausgestaltung und Pflege des<br />

Instruments „rechtliche Infoline“ – wie auch schon beim Instrument „Helpdesk“ (siehe dazu<br />

Abschnitt 6.5.3) – die Frage nach der Verlässlichkeit der Informationen durchaus. Aufgrund des<br />

zusätzlichen Aufwandes und da eine Vorgabe von Vollzugshinweisen auch mit einer gewissen<br />

(z.T. unerwünschten) Selbstbindung der Behörden einhergeht, sollte insbesondere die Pflege<br />

dieses Teils des Instrumentes vorzugsweise außerhalb der behördlichen Hierarchie angesiedelt<br />

werden. Zu prüfen wäre, analog zum „Helpdesk“, wie eine Qualitätssicherung der Inhalte für<br />

Funktion 5 (Vollzugshilfe) gewährleistet werden könnte. Denkbar wäre hier die Einbeziehung<br />

beispielsweise der UVP-Gesellschaft oder des Umweltbundesamtes.<br />

Zwar sollten im Rahmen der „rechtlichen Infoline“ die Angebote auch hinsichtlich der landesspezifischen<br />

Regelungen untergliedert sein. Allerdings leitet sich daraus für das netzgestützte<br />

Angebot nicht zwingend eine landesspezifische Anbindung ab; im Gegenteil scheint ein bundesweit<br />

konzipiertes Angebot vorzugswürdig zu sein.<br />

6.5.4.4<br />

Instrumenteller Kontext<br />

Die „rechtliche Infoline“ könnte wichtiger Teil eines „Helpdesks“ (siehe dazu Abschnitt 6.5.3)<br />

sein und dort als rechtliche Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Dies wäre für das<br />

„Helpdesk“ ein erheblicher Zugewinn, da gerade im Bereich der Rechtssicherheiten hohe Anreize<br />

für die Nutzer bestehen.<br />

Vorteilhaft wäre bei einer Kombination dieser beiden Instrumente, dass über das „Helpdesk“<br />

auch die Möglichkeit für persönliche Rückfragen gegeben wäre. Insbesondere Funktion 5<br />

(„rechtliche Vollzugshilfe“) der „rechtlichen Infoline“ könnte und sollte bei gleichzeitiger Umset-<br />

225<br />

Beispielhaft zu verweisen ist auf das Angebot des Verlages „UB Media“; ein spezifisches Angebot im Hinblick auf UVP-relevante<br />

Vorschriften gibt es jedoch, soweit ersichtlich, nicht.<br />

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