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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

4.5.1.4<br />

Korrelation zur „wahrgenommenen Qualität“ der UVP insgesamt<br />

Es lässt sich ein Zusammenhang zwischen der „tatsächlichen Qualität“ der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

und der „wahrgenommenen Qualität“ der Gesamt-UVP feststellen. Das heißt, umso qualitativ<br />

hochwertiger sich die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem Verfahren darstellt, umso positiver<br />

wird das gesamte UVP-Verfahren von dem Mitarbeiter der zuständigen Behörde selbst eingeschätzt<br />

(und umgekehrt). Dies könnte ein Hinweis darauf zu sein, welche Bedeutung der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

insgesamt zukommt. Es könnte auch ein Indiz dafür sein, dass Behördenmitarbeiter,<br />

die eine gute Öffentlichkeitsbeteiligung (u.a. durch höheren Personaleinsatz)<br />

ermöglichen, insgesamt dem UVP-Verfahren höhere Bedeutung beimessen und selbst zu einer<br />

höheren UVP-Qualität (im Rahmen des Scopings, der Zusammenfasssenden Darstellung und der<br />

Bewertung) beitragen. Diese Annahme wird gestützt durch die festgestellte Korrelation zwischen<br />

der „tatsächlichen Qualität“ der Öffentlichkeitsbeteiligung und der „tatsächlichen Qualität“<br />

der Zusammenfassenden Darstellung und der Bewertung (siehe dazu Abschnitt 4.5.2). Es<br />

wäre ferner denkbar, dass fehlender personeller bzw. zeitlicher Spielraum den Behördenmitarbeitern<br />

die Möglichkeit nimmt, eine qualitativ hochwertige UVP durchzuführen, wovon dann<br />

sämtliche UVP-Stationen betroffen sind.<br />

4.5.2<br />

Effektivität<br />

Die Effektivität der Beteiligung bemisst sich an Hand der Ergebniswirksamkeit. Dazu wird im<br />

Rahmen der Fallstudienuntersuchung überprüft, ob und in wie weit Hinweise und Stellungnahmen<br />

sowohl der Fachbehörden als auch der Öffentlichkeit und der Umweltverbände bei der<br />

Bewertung oder auch in der Entscheidung zum Vorhaben Niederschlag finden, beispielsweise in<br />

Form von Nebenbestimmungen im Beschluss oder auch in der Projektausgestaltung.<br />

4.5.2.1<br />

Bedeutsamkeit der Stellungnahmen für die „zuständige Behörde“<br />

Die Beteiligung der Behörden und – mit einigen Abstrichen – der Umweltverbände wird von<br />

Behördenmitarbeitern überwiegend begrüßt und positiv bewertet. Im Zusammenhang mit den<br />

vorgebrachten Einwendungen erachten die befragten Bearbeiter der zuständigen Behörden den<br />

Erörterungstermin überwiegend als sinnvoll. Durch die Stellungnahmen erhalten die zuständigen<br />

Behörden wesentliche Informationen für die Umweltverträglichkeitsprüfung. So zeigt die Fallstudienauswertung,<br />

dass zu einem Großteil die Aussagen zu den Umweltbelangen aus den eingebrachten<br />

Stellungnahmen in der Zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG genutzt werden.<br />

Die relevanten Stellungnahmen der Behörden finden sich in 85% (N 78) der Fälle dort wieder,<br />

die der Öffentlichkeit finden in 63% (N 62) der Fälle Eingang in die Zusammenfassende<br />

Darstellung. In 83% (N 72) der Fälle gehen aus den Stellungnahmen der beteiligten Behörden<br />

relevante Umweltbelange auch in die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG mit<br />

ein (siehe dazu Abschnitt 4.5.2.2).<br />

Von erheblicher Bedeutung sind vor allem die Stellungnahmen der Umwelt- und Naturschutzbehörden<br />

in ihrer Beurteilung der Qualität der UVP-Unterlagen. Sie liefern vor allem wichtige Aussagen<br />

zur räumlichen Situation vor Ort, zum Bestehen von wesentlichen Umweltbelangen und<br />

zum Umgang damit. Ihre Hinweise sind vor allem auch im Hinblick auf die spätere Bewertung<br />

der Umweltverträglichkeit durch die zuständige Behörde und auf die Festlegung von Verminderungs-,<br />

Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen maßgeblich.<br />

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