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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
Instrumenten möglich ist, um die Nachvollziehbarkeit zu sichern. Dies ist vor allem im Hinblick<br />
auf die spezifischen Prüferfordernisse der jeweiligen Instrumente von großer Bedeutung. In allen<br />
drei Instrumenten ist die „Erheblichkeit“ der Umweltauswirkungen bzw. der Beeinträchtigungen<br />
von zentraler Bedeutung. Die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung kann das Überschreiten einer<br />
Bagatellgrenze sein, kann sich auf die Beachtung bestimmter Entscheidungsmaßstäbe beziehen<br />
oder an Kriterien der Verhältnismäßigkeit gemessen werden. Eine Bewertung der Erheblichkeit<br />
bestimme sich dabei an den zu betrachtenden Schutzgütern und den zugrunde zu legenden<br />
Zielen. Unterscheiden sich diese, könne die Bewertung der Erheblichkeit einzelner Beeinträchtigungen<br />
nicht einheitlich sein (Lambrecht, Peters et al. 2007, 32). Die Bewertung der Erheblichkeit<br />
einer Beeinträchtigung basiert für die Eingriffsregelung und die FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
auf den entsprechenden Vorschriften des BNatSchG und für die UVP auf der Gesamtheit der im<br />
Einzelfall zulassungsrelevanten Normen des Umweltrechts.<br />
Wenn man aber davon ausgeht, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die Eingriffsregelung<br />
Teile der UVP darstellen, da die Schutzgüter von Eingriffsregelung und FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
Teile des Schutzgutkanons der UVP darstellen (Breuer 2000, 170) und ihre Bewertungsmaßstäbe<br />
daher für die entsprechenden Schutzgüter auch in der Bewertung nach § 12<br />
UVPG anzuwenden sind, kann es in den einzelnen Prüfungen für die betreffenden Schutzgüter<br />
und Beeinträchtigungen nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Erhebliche Beeinträchtigungen<br />
von Natura-2000-Gebieten und erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und<br />
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind folglich auch als erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />
in der UVP zu werten (Lambrecht, Peters et al. 2007, 34). Davon zu trennen ist die<br />
Frage, inwieweit im Einzelfall die für die UVP geltenden Bewertungsmaßstäbe über die Vorgaben<br />
etwa gem. §§ 18 ff., 34 BNatSchG hinaus gehen. So wären für das Schutzgut Boden etwa<br />
zusätzlich auch Vorgaben aus dem Bundesbodenschutzgesetz zu prüfen.<br />
Derartige potenzielle Unterschiede sind bei Abarbeitung der Instrumente grundsätzlich beachtlich.<br />
Daher erscheint es für eine sinnvolle und umfassende Koordination der Prüfinstrumente<br />
notwendig, diese Verhältnismäßigkeiten der gesetzlichen Maßstäbe zueinander zu klären. Es<br />
findet sich jedoch eine ausreichend tragfähige Basis für die Zusammenführung der Instrumente.<br />
Neben den inhaltlichen und rechtlichen Erfordernissen ist für eine sinnvolle Koordination der<br />
Umweltprüfinstrumente auch notwendig, dass die Unterschiede und Gemeinsamkeiten den beteiligten<br />
Akteuren im Einzelnen bekannt sind. Die parallele Abarbeitung der Instrumente scheint<br />
den Bearbeitern jedoch häufig Schwierigkeiten zu bereiten. Die derzeit bestehenden Unsicherheiten<br />
sind, wie in Abschnitt 5.5 dargestellt, unter anderem nicht ausreichender Kenntnis der<br />
rechtlichen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Prüfinstrumenten, den Möglichkeiten zur<br />
gemeinsamen Abarbeitung und zu spezifischen Unterschieden zwischen den Instrumenten geschuldet.<br />
In der Umsetzung einer koordinierten Abarbeitung ist vor allem im Hinblick auf die Ergebnisse<br />
aus den Fallstudien von Bedeutung, dass Absprachen zu einer Koordination der Umweltprüfinstrumente<br />
als eigener Arbeitsschritt bearbeitet und dokumentiert werden, beispielsweise im<br />
Scoping-Protokoll (und gegebenenfalls im „Pflichtenheft“, siehe dazu Abschnitt 6.6.2). Hierfür<br />
sind Hilfestellungen, die diesen Arbeitsschritt operationalisieren, erforderlich. Darüber hinaus ist<br />
es notwendig, den Bearbeitern in den zuständigen Behörden die rechtlichen und verfahrensbezogenen<br />
Zusammenhänge zwischen den Umweltfolgenprüfinstrumenten zu verdeutlichen und<br />
die fachliche Sicherheit der Bearbeiter diesbezüglich zu erhöhen. Vor allem das Verhältnis der<br />
Instrumente und ihre Bedeutung in der Bewertung muss stärker transportiert werden. Aufgrund<br />
der unterschiedlichen Rechtsfolgen der einzelnen Umweltfolgenprüfinstrumente ist aber bei<br />
jeglicher Koordination vordringlich darauf zu achten, dass die einzelnen Ergebnisse den jeweiligen<br />
Prüfinstrumenten eindeutig zugeordnet werden können und die jeweiligen rechtlichen und<br />
fachlichen, d.h. rechtlich abgeleiteten Anforderungen erfüllt werden.<br />
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