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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

Damit soll die Erfüllung der Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen zur Gewährleistung<br />

eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt nach § 5 BImSchG auch nach<br />

Errichtung der Anlage sichergestellt werden. Das BImSchG trägt hiermit der weiteren möglichen<br />

Entwicklung nach dem Genehmigungszeitpunkt Rechnung. So können nach Koch (2007, § 4<br />

Rn. 181) auch bei genehmigungskonformem Betrieb einer Anlage schädliche Umweltauswirkungen<br />

oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen auftreten, die aus einer<br />

nicht sachgerechten Einstufung des Gefahrenpotenzials durch die Genehmigungsbehörde,<br />

durch Fortschritte in der Wissenschaft hinsichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht erkennbarer<br />

Risiken, durch eine weitere Verschärfung der rechtlichen Vorschriften oder durch eine<br />

wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im räumlichen Einwirkungsbereich der<br />

Anlage resultieren können. Dieses Instrumentarium ist grundsätzlich auch geeignet, für eine<br />

Überwachung der Festlegungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid Sorge<br />

zu tragen, die als Ergebnis einer UVP in den Genehmigungsbescheid aufgenommen wurden.<br />

Eine explizite Verknüpfung zu den UVP-bezogenen Vorgaben des Immissionsschutzrechts (etwa<br />

in § 4e der 9. BImSchV) fehlt jedoch bislang.<br />

4.8.3<br />

Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

Die Überwachung der sachlichen Grundlagen, auf die sich eine Entscheidung über die Verwirklichung<br />

von Vorhaben, Plänen oder Programmen stützt, ist für einige Bereiche bereits rechtlich<br />

implementiert.<br />

Für die UVP-Durchführung kann eine dauerhafte und für alle UVP-Verfahren zu leistende Überwachung<br />

langfristig gesehen wichtige Informationsgrundlagen liefern, die in allen Stationen der<br />

UVP zur Anwendung kommen und deren Bearbeitung bedeutend erleichtern können. Es können<br />

raum- und vorhabenspezifische Erfahrungswerte zu den Umweltauswirkungen von Vorhaben<br />

gesammelt und ausgewertet werden, die beispielsweise zu einer Vereinfachung der Abgrenzung<br />

der Untersuchungsräume und der Festlegung der Untersuchungsgegenstände sowie<br />

der Untersuchungstiefe führen können. Auch eine Erleichterung der Erheblichkeitseinschätzung<br />

ist denkbar, weil raumkonkrete Bewertungsmaßstäbe oder Anhaltspunkte dafür zur Verfügung<br />

stehen. Damit könnte auch eine wesentliche qualitative Verbesserung der UVP-Verfahren bzw. -<br />

Inhalte einhergehen.<br />

Eine systematische, bereits in der Zulassungsentscheidung konkret definierte Überwachung kann<br />

daher auch einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen Qualitätssicherung des Instruments UVP<br />

leisten.<br />

4.8.4<br />

Zusammenfassung<br />

Die Überwachung der Umweltauswirkungen eines verwirklichten Vorhabens ist für UVPpflichtige<br />

Vorhaben nicht vorgeschrieben und daher nicht direkter Untersuchungsgegenstand<br />

dieses Forschungsvorhabens. Die „Nutzen-Kosten-Befragung“ bei den verschiedenen UVP-<br />

Akteuren behandelt aber zumindest die Qualität der „Ausführungsüberwachung“ und damit die<br />

Frage, inwiefern eine Kontrolle der Umsetzung des Bescheides erfolgt. Hier zeigt sich, dass diese<br />

von den befragten UVP-Akteuren recht unterschiedlich beurteilt wird. Während die Mitarbeiter<br />

der zuständigen Behörden in den überwiegenden Fällen eine gute Qualität konstatieren, schätzen<br />

die Ersteller der Antragsunterlagen und die Umweltverbände die „Ausführungsüberwachung“<br />

schlechter ein.<br />

Eine tiefergehende Kontrolle der tatsächlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens und der<br />

in der Zulassungsentscheidung verankerten Umweltschutzmaßnahmen ist in den Fallstudien<br />

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