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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

zu diskutieren, bevor dann die endgültige Entscheidung erfolgt, die entsprechend zu begründen<br />

ist.<br />

Hinsichtlich des Nachweises der Qualifizierung der Behördengutachter ist festzuhalten, dass bisher<br />

keine ausreichenden Qualitätskriterien für die Zertifizierung oder Beleihung von Behördengutachtern<br />

existieren. Hinzu kommt, dass die Bundesländer deutlich unterschiedliche Anforderungen<br />

an die Qualifizierung der Behördengutachter stellen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass<br />

in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Qualitätsstandards zu erwarten sind, was wiederum<br />

zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Es wäre daher wünschenswert, dass eine<br />

Festlegung von angemessenen Qualitätskriterien zur Beurteilung erfolgt, die bundesweit Gültigkeit<br />

hat. Die Kriterienentwicklung könnte beispielsweise durch ein Gremium erarbeitet werden,<br />

welchem beispielsweise die UVP-Gesellschaft, das LUNG sowie die UVP-Leit- bzw. Fachstellen<br />

angehören.<br />

Ob schließlich im Rahmen einer Qualitätssicherung, insbesondere für die Option 3, eher eine<br />

Zertifizierung oder eine Beleihung sinnvoll und notwendig ist, ist zu prüfen. Allerdings liegt es<br />

nahe, in diesem Bereich höhere Anforderungen zu formulieren.<br />

Trotz der oben aufgeführten Vorteile wiegt der Aspekt des innerbehördlichen Kompetenzverlustes<br />

infolge der partiellen Auslagerung behördlicher Aufgaben schwer. Aus dem Grund könnte<br />

auch der Einsatz dieses Instruments beispielsweise zur zeitlichen Überbrückung, bis andere Instrumente<br />

etabliert sind, durchaus sinnvoll sein. Auch eine Beschränkung auf bestimmte Vorhabentypen<br />

wäre denkbar. Eine Gegenüberstellung des Instruments „Behördengutachter“ mit<br />

dem anderen Hauptinstrument „vorhabentypspezifische Anlaufstelle“ mit ihren jeweiligen Vor-<br />

und Nachteilen sowie Hinweisen zu potenziellen bzw. empfehlenswerten Kombinationsmöglichkeiten<br />

dieser Instrumente findet sich in Abschnitt 8.4.2.<br />

Die Unterstützung durch einen „Behördengutachter“ sollte als Option für die Behörden möglich<br />

sein. Es erscheint vorteilhaft, die Ausgestaltung auf Bundesebene einheitlich zu regeln und sie<br />

somit im UVPG bzw. im UGB sowie in den zugehörigen untergesetzlichen Regelungen zu verankern<br />

(siehe dazu Abschnitt 7.4).<br />

Die für die praktische Implementation des Instrumentes in Betracht kommenden Schritte fasst<br />

die folgende Übersicht zusammen (siehe dazu auch den Überblick in Abschnitt 7.3):<br />

Handlungsebene<br />

Bezeichnung des<br />

Instrumentes<br />

Behördengutachter<br />

I. Bund<br />

a) gesetzlich<br />

b) untergesetzlich<br />

c) administrativ<br />

a)+b) Anpassung<br />

§ 13 9. BImSchV<br />

(und Übernahme<br />

einer parallen Vorschrift<br />

in das UVP-<br />

Recht); siehe dazu<br />

Abschnitt 7.4<br />

b) Anpassung der<br />

UVPVwV<br />

c) Bei Zuständigkeit<br />

des Bundes:<br />

Vorgehen analog II.<br />

II. Länder<br />

a) gesetzlich<br />

b) untergesetzlich<br />

c) administrativ<br />

a)+b) Anpassung des<br />

Landesrecht analog zu I. a)+b):<br />

ggf. Regelungen zur Beleihung<br />

bzw. Aufnahme in die Liste<br />

„zugelassener Behördengutachter“<br />

(analog § 26<br />

BImSchG)<br />

c) Klärung der Voraussetzung<br />

für die Beleihung bzw. Aufnahme<br />

in die Liste; Vorgaben zur<br />

Höhe der Kosten und zur<br />

Kostentragung durch VHT<br />

III.<br />

a) VHT<br />

b) Unterlagen-<br />

Ersteller<br />

a) Offenheit<br />

zur Kooperation<br />

mit Behördengutachter<br />

b) Bereitschaft<br />

zur Übernahme<br />

der Kosten<br />

für den<br />

Behördengutachter<br />

IV. Sonstige<br />

Institutionelle<br />

Rahmenbedingungen<br />

(„Berufsbild“,<br />

Qualifizierung<br />

und<br />

Zertifizierung<br />

etc.)<br />

Entwicklung<br />

fachlicher<br />

Standards in<br />

Fachgremien<br />

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