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− je nach aktuellen Problemstellungen und<br />

− im Schnitt jeden zweiten Arbeitstag und damit ca. 120-mal pro Jahr.<br />

Die Nutzer sagen hierzu aus, dass eine Einschaltung der „Anlaufstelle“<br />

− obligatorisch in jedem Verfahren,<br />

− bei Freiwilligkeit in 30% der Fälle,<br />

− im Schnitt einmal pro Monat oder<br />

− regelmäßig erfolgt, da jedes Verfahren anders als die vorausgegangenen ist.<br />

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Hieran lässt sich zumindest ablesen, dass ein Bedarf für eine „vorhabentypspezifische Anlaufstelle“<br />

in jedem Fall gegeben erscheint und deren Nutzung auch mit hoher Gewissheit erfolgen<br />

wird.<br />

Hinsichtlich der Kosten für die „Anlaufstellen“ ist im Sinne des Verursacherprinzips, nach dem<br />

der Vorhabenträger bzw. Antragsteller die Kosten für die Beibringung der Antragsunterlagen<br />

nach § 6 UVPG zu tragen hat und der auch für das Verwaltungsverfahren (mit UVP) Gebühren<br />

zu entrichten hat, denkbar, hier auch eine Form der Kostenübernahme oder -beteiligung durch<br />

den Vorhabenträger in Abhängigkeit der Beteiligung der „Anlaufstelle“ an dem jeweiligen Verfahren<br />

vorzusehen. Die Möglichkeiten dazu 179 und auch die Frage, inwiefern eine solche Kostenüberwälzung<br />

angebracht erscheint, wäre zu prüfen.<br />

6.3.6<br />

Instrumenteller Kontext<br />

Die „vorhabentypspezifische Anlaufstelle“ stellt ein wesentliches Element der Kompetenzsicherung<br />

in den UVP-Verfahren dar. Eine enge Verknüpfung dieses Instruments ist vor allem in Bezug<br />

auf „vorhabentypspezifische Leitfäden“ sinnvoll, da die Mitarbeiter der „Anlaufstellen“ hier<br />

wertvolle Informationen aus allen berührten Bereichen (Forschung, rechtliche Entwicklung, UVP-<br />

Praxis) beisteuern können und vielmehr auch als Initiatoren und Organisatoren einer Leitfadenentwicklung<br />

als optimal geeignet erscheinen (siehe dazu Abschnitt 6.5.2).<br />

Weitere Verknüpfungen lassen sich in Form einer Informationseinspeisung der Anlaufstellenmitarbeiter<br />

in elektronische UVP-Assistenzsysteme sowie „Helpdesks“ herstellen (siehe dazu Abschnitt<br />

6.5.3). Auch hier könnten wichtige vorhabentypspezifische Kenntnisse eingebracht werden,<br />

die dann einer größeren Zahl von Nutzern als der eigenen „Anlaufstelle“ zur Verfügung<br />

ständen. Auch könnten so Rückmeldungen aus der Praxis zu diesen Instrumenten übermittelt<br />

werden. Auch kann von einer Nutzung eines „Helpdesks“ durch die Anlaufstellenmitarbeiter<br />

ausgegangen werden.<br />

Als Nutzer der „Anlaufstellen“ sollten außerdem die „Behördengutachter“ integriert werden,<br />

die je nach Auftrag auch Teile der Aufgaben der „zuständigen Behörden“ übernehmen können<br />

und dann auch die Möglichkeit haben sollten, die verfahrensbezogene Hilfestellung in Anspruch<br />

zu nehmen. Dadurch können die Anlaufstellen auch hinsichtlich der Arbeit von „Behördengutachtern“<br />

für eine gewisse Standardisierung sorgen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund,<br />

dass die „Gutachter“ zwar eine hohe Sachkompetenz einbringen, aber hier auch eingespielte<br />

Arbeitsweisen verwenden werden, die in jedem Gutachterbüro anders aussehen können und<br />

unterschiedliche Schwerpunkte setzen dürften.<br />

179 Zu verankern wäre dies im Verwaltungskostenrecht der jeweiligen Gebietskörperschaft (also z.B. des Landes), wie dies etwa in<br />

NRW z.T. bereits geschehen ist.<br />

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