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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

zung des „Helpdesks“ entsprechend mit den dortigen Funktionen und Inhalten abgestimmt<br />

werden, da in diesem Bereich des Instruments „rechtliche Infoline“ weitreichende Überschneidungen<br />

bestehen.<br />

6.5.4.5<br />

Aufwand für Einrichtung und Pflege des Instrumentes<br />

Der Aufwand für Konzeption, Einrichtung und Pflege des Instruments „rechtliche Infoline“ ist<br />

u.a. abhängig davon, welche Funktionen es abdecken soll und in welchem „institutionellen Kontext“<br />

es installiert wird. Zu unterscheiden ist hier zwischen:<br />

1. Übersicht rechtlicher und untergesetzlicher Regelungen<br />

2. Aktualisierung rechtlicher Inhalte<br />

3. Ankündigung rechtlicher Neuerungen<br />

4. Verknüpfung zugehöriger rechtlicher Regelungen<br />

5. Hinweise zum Praxisvollzug.<br />

Im Rahmen der Implementierung kann modular vorgegangen werden. Bereits die Implementierung<br />

der Funktionen 1- 3 würde zu einer erheblichen Verbesserung der Situation bei den Behördenmitarbeitern<br />

beitragen. Die Konzeption sowie Implementation dieser Instrumententeile<br />

könnte bundesweit erfolgen. Zusätzliche qualitätssichernde Maßnahmen wären hierfür weitgehend<br />

nicht nötig. Der Aufwand für diese Funktionen wäre als gering bis mittel zu veranschlagen.<br />

Hinsichtlich der Pflege kämen ebenfalls nur relativ geringe (für Funktion 3 bis mittlere) Aufwendungen<br />

hinzu. Sie beträfen die Aktualisierung der rechtlichen und untergesetzlichen Regelungen,<br />

eine automatisierte Benachrichtigung der Nutzer auf Wunsch sowie für Gesetzesentwürfe<br />

Abschätzungen der Auswirkungen auf den UVP-Vollzug. Für Funktion 4 wären die Aufwendungen<br />

für die Konzeption als mittel, hinsichtlich der Pflege als eher gering einzuschätzen.<br />

Schwer abschätzbar sind die Aufwendungen für Funktion 5. Hier könnte – analog zum „Helpdesk“<br />

– auf eine (Mit-)Hilfe von Dritten, wie Gutachtern, Wissenschaftlern, Behördenmitarbeitern,<br />

Experten etc. bei der Pflege des Angebots zurückgegriffen werden (Wikipedia-Ansatz, siehe<br />

dazu Abschnitt 6.5.4.3 und 6.5.4.5). Es sind in jedem Fall Formen der Qualitätssicherung<br />

notwendig. Denkbar wäre beispielsweise ein Gremium, welches Vorgaben für eine Qualitätssicherung<br />

macht und/oder selbst qualitätssichernd eingreift.<br />

6.5.4.6<br />

Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

Mit dem Instrument „rechtliche Infoline“ werden den Behördenmitarbeitern auf einen Blick<br />

sämtliche aktuellen und relevanten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen im Rahmen<br />

der UVP direkt und übersichtlich online dargeboten. Rechtliche Neuerungen könnten ggf. den<br />

Behördenmitarbeitern automatisch zugesandt werden.<br />

Die Implementierung kann modular erfolgen. Sie umfasst in den ersten drei Schritten vor allem<br />

die Darstellung der derzeitigen und sich abzeichnenden rechtlichen Situation. Darauf aufbauend<br />

kann dann eine Verknüpfung rechtlicher Aspekte erfolgen. Diese Form der Aufbereitung der<br />

rechtlichen Grundlagen kann dazu dienen, juristisch nicht so geschulten Behördenmitarbeiter<br />

beispielsweise die „Einbettung“ der UVP im Rahmen des zugehörigen Genehmigungsverfahrens<br />

oder auch das Zusammenspiel verschiedener rechtlicher Grundlagen hinsichtlich der rechtlichen<br />

Implikationen zu verdeutlichen und transparenter zu machen (siehe dazu auch Abschnitt 6.6.4<br />

rechtliche Vorgaben zur Einbettung). In einem letzten Schritt wären im Rahmen der „rechtlichen<br />

Infoline“ Hinweise zum konkreten Praxisvollzug u.a. unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung<br />

denkbar.<br />

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