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Evaluation des UVPG des Bundes<br />
schen und/oder naturwissenschaftlichen Ausbildungshintergrund aufweisen. Anreize für eine<br />
hohe Qualität der Antragsunterlagen werden für den Behördengutachter auch insofern wirksam,<br />
als er Nachforderungen zu den Antragsunterlagen durch die Behörden und durch die Öffentlichkeit<br />
zu vermeiden sucht, um dem Vorhabenträger zu einem zügigen und der Behörde zu<br />
einem unproblematischen Ablauf zu verhelfen (Stichwort: Folgeaufträge). Dies ist aber nur für<br />
den Fall zu erwarten, sofern eine intensive Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwarten<br />
ist bzw. ausreichende Kontrolle wirksam wird.<br />
Gerade für den Fall, dass die Behörde selbst relativ selten ein UVP-Verfahren durchzuführen hat,<br />
ist anzunehmen, dass sich die Behördenmitarbeiter weitgehend auf die Angaben des „Behördengutachters“<br />
verlassen (müssen). In dem Fall besteht die Gefahr von Qualitätseinbußen, u.a.<br />
aufgrund einer Interessenkollision des „Behördengutachters“. Diese wird vor allem von Seiten<br />
der Umweltverbände befürchtet bzw. vermutet - aufgrund der Bezahlung des „Behördengutachters“<br />
durch den Antragsteller, der direkten und engen Interaktion zwischen Antragsteller<br />
und „Behördengutachter“ und der Funktion des Antragstellers als potenzieller zukünftiger Auftraggeber<br />
für den „Behördengutachter“. Dieser Aspekt ist entsprechend bei der Ausgestaltung<br />
des Instruments zu berücksichtigen.<br />
Empfehlung für die Ausgestaltung von Option 1<br />
Um Qualitätseinbußen bei den Antragsunterlagen aufgrund von Interessenskollisionen im Rahmen<br />
des Instrumentes „Behördengutachter“ zu vermeiden, sind zusätzliche Maßnahmen zur<br />
Qualitätssicherung zu ergreifen. Hier könnte sich eine Veröffentlichung der (ggf. nachgebesserten)<br />
Antragsunterlagen bzw. UVS zusammen mit dem Scopingprotokoll, beispielsweise in einer<br />
zentralen Dokumentationsstelle (siehe dazu Abschnitt 6.6.1) als hilfreich erweisen. Da der Behördengutachter,<br />
wie in Abschnitt 6.2.2.4 bereits ausgeführt, rationalen Ziel-Mittel-Erwägungen<br />
zugänglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass er durch die Dokumentation und Transparenz<br />
des Ergebnisses einen verstärkten Anreiz hat, auf qualitativ hochwertige Antragsunterlagen<br />
hinzuwirken.<br />
Allerdings erfolgt durch die Veröffentlichung des Scopingprotokolls und der UVS (ohne Prüfprotokoll)<br />
nur eine indirekte Kontrolle der Arbeit des Behördengutachters, nämlich über die eingereichten<br />
Antragsunterlagen des Antragstellers. Der Anreiz für qualitativ hochwertige Antragsunterlagen<br />
könnte ggf. weiter verstärkt werden, indem eine direkte Kontrolle der Arbeit des Behördengutachters<br />
erfolgt. Hierzu wäre denkbar, zusätzlich den Prüfbericht sämtlichen in dem<br />
Bereich zuständigen Behörden zugänglich zu machen. Gerade der Prüfbericht zur UVS ergibt –<br />
wie auch die best-practice-Beispiele in Mecklenburg deutlich machen - ein sehr genaues Bild von<br />
der Fachkenntnis des „Behördengutachters“ und kann damit wichtige Hinweise bei einer erneuten<br />
Auftragsvergabe liefern.<br />
Zusätzlicher positiver Effekt der Transparenzpflichten ist, dass die Veröffentlichung der eingereichten<br />
Antragsunterlagen bzw. der UVS potentiellen Antragstellern, anderen Ingenieurbüros,<br />
anderen Behördengutachtern sowie auch Behördenmitarbeitern wichtige Hinweise auf die Qualität<br />
des „Behördengutachters“ bzw. seines Unternehmens (und natürlich auch über den Ersteller<br />
der Antragsunterlagen) liefert. Sie kann somit als Qualitätskontrolle, aber durchaus auch als<br />
„Werbemaßnahme“ und Imagepflege von Seiten des „Behördengutachters“ und ggf. des Antragstellers<br />
aufgefasst werden.<br />
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Qualität der Arbeit des „Behördengutachters“ in der<br />
Option 1 anschließend auch durch die Fachbehörden und auch durch die Öffentlichkeit überprüft<br />
wird. Kommt es hier zu vielen Nachforderungen, wird deutlich, dass die Aufgabenerfüllung<br />
des „Behördengutachters“ nicht zufriedenstellend ist. Für diesen Fall könnten Abschläge in<br />
der Bezahlung vorgesehen werden, wie dies beispielsweise bereits in Mecklenburg-Vorpommern<br />
praktiziert wird.<br />
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