14.03.2013 Aufrufe

download (3.897 KB) - sofia

download (3.897 KB) - sofia

download (3.897 KB) - sofia

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

schen und/oder naturwissenschaftlichen Ausbildungshintergrund aufweisen. Anreize für eine<br />

hohe Qualität der Antragsunterlagen werden für den Behördengutachter auch insofern wirksam,<br />

als er Nachforderungen zu den Antragsunterlagen durch die Behörden und durch die Öffentlichkeit<br />

zu vermeiden sucht, um dem Vorhabenträger zu einem zügigen und der Behörde zu<br />

einem unproblematischen Ablauf zu verhelfen (Stichwort: Folgeaufträge). Dies ist aber nur für<br />

den Fall zu erwarten, sofern eine intensive Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwarten<br />

ist bzw. ausreichende Kontrolle wirksam wird.<br />

Gerade für den Fall, dass die Behörde selbst relativ selten ein UVP-Verfahren durchzuführen hat,<br />

ist anzunehmen, dass sich die Behördenmitarbeiter weitgehend auf die Angaben des „Behördengutachters“<br />

verlassen (müssen). In dem Fall besteht die Gefahr von Qualitätseinbußen, u.a.<br />

aufgrund einer Interessenkollision des „Behördengutachters“. Diese wird vor allem von Seiten<br />

der Umweltverbände befürchtet bzw. vermutet - aufgrund der Bezahlung des „Behördengutachters“<br />

durch den Antragsteller, der direkten und engen Interaktion zwischen Antragsteller<br />

und „Behördengutachter“ und der Funktion des Antragstellers als potenzieller zukünftiger Auftraggeber<br />

für den „Behördengutachter“. Dieser Aspekt ist entsprechend bei der Ausgestaltung<br />

des Instruments zu berücksichtigen.<br />

Empfehlung für die Ausgestaltung von Option 1<br />

Um Qualitätseinbußen bei den Antragsunterlagen aufgrund von Interessenskollisionen im Rahmen<br />

des Instrumentes „Behördengutachter“ zu vermeiden, sind zusätzliche Maßnahmen zur<br />

Qualitätssicherung zu ergreifen. Hier könnte sich eine Veröffentlichung der (ggf. nachgebesserten)<br />

Antragsunterlagen bzw. UVS zusammen mit dem Scopingprotokoll, beispielsweise in einer<br />

zentralen Dokumentationsstelle (siehe dazu Abschnitt 6.6.1) als hilfreich erweisen. Da der Behördengutachter,<br />

wie in Abschnitt 6.2.2.4 bereits ausgeführt, rationalen Ziel-Mittel-Erwägungen<br />

zugänglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass er durch die Dokumentation und Transparenz<br />

des Ergebnisses einen verstärkten Anreiz hat, auf qualitativ hochwertige Antragsunterlagen<br />

hinzuwirken.<br />

Allerdings erfolgt durch die Veröffentlichung des Scopingprotokolls und der UVS (ohne Prüfprotokoll)<br />

nur eine indirekte Kontrolle der Arbeit des Behördengutachters, nämlich über die eingereichten<br />

Antragsunterlagen des Antragstellers. Der Anreiz für qualitativ hochwertige Antragsunterlagen<br />

könnte ggf. weiter verstärkt werden, indem eine direkte Kontrolle der Arbeit des Behördengutachters<br />

erfolgt. Hierzu wäre denkbar, zusätzlich den Prüfbericht sämtlichen in dem<br />

Bereich zuständigen Behörden zugänglich zu machen. Gerade der Prüfbericht zur UVS ergibt –<br />

wie auch die best-practice-Beispiele in Mecklenburg deutlich machen - ein sehr genaues Bild von<br />

der Fachkenntnis des „Behördengutachters“ und kann damit wichtige Hinweise bei einer erneuten<br />

Auftragsvergabe liefern.<br />

Zusätzlicher positiver Effekt der Transparenzpflichten ist, dass die Veröffentlichung der eingereichten<br />

Antragsunterlagen bzw. der UVS potentiellen Antragstellern, anderen Ingenieurbüros,<br />

anderen Behördengutachtern sowie auch Behördenmitarbeitern wichtige Hinweise auf die Qualität<br />

des „Behördengutachters“ bzw. seines Unternehmens (und natürlich auch über den Ersteller<br />

der Antragsunterlagen) liefert. Sie kann somit als Qualitätskontrolle, aber durchaus auch als<br />

„Werbemaßnahme“ und Imagepflege von Seiten des „Behördengutachters“ und ggf. des Antragstellers<br />

aufgefasst werden.<br />

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Qualität der Arbeit des „Behördengutachters“ in der<br />

Option 1 anschließend auch durch die Fachbehörden und auch durch die Öffentlichkeit überprüft<br />

wird. Kommt es hier zu vielen Nachforderungen, wird deutlich, dass die Aufgabenerfüllung<br />

des „Behördengutachters“ nicht zufriedenstellend ist. Für diesen Fall könnten Abschläge in<br />

der Bezahlung vorgesehen werden, wie dies beispielsweise bereits in Mecklenburg-Vorpommern<br />

praktiziert wird.<br />

233

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!