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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

größeren Verfahren festzustellen, dass der Umfang der „Zusammenfassenden Darstellung“ häufig<br />

in keiner Relation zur Erhebung der Ist-Situation und der Prognose steht. So werden Untersuchungsergebnisse,<br />

die sich über mehrere Ordner erstrecken, vielfach auf ein bis zwei Seiten in<br />

der „Zusammenfassenden Darstellung“ zusammengefasst. Dies hat zur Folge, dass sowohl die<br />

Beschreibung der Umweltwirkungen als auch die zu ergreifenden Vermeidungs-, Verminderungs-<br />

und Ersatzmaßnahmen in keiner Weise vorhabenbezogen dargestellt werden können<br />

bzw. in vielen Fällen konkrete Angaben zu Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

in der „Zusammenfassenden Darstellung“ gar nicht zu finden sind.<br />

Methodik und fachliche Bewertung der Daten<br />

Die Fallstudienuntersuchung zeigt, dass bei der Erstellung der „Zusammenfassenden Darstellung“<br />

auch methodische Probleme festzustellen sind. Verschiedentlich werden notwendige<br />

Schritte im Rahmen der „Zusammenfassenden Darstellung“ nicht oder nicht angemessen<br />

durchgeführt. In vielen Fällen unterbleibt ein Zusammenführen der Umweltbelange aus den Unterlagen<br />

nach § 6 UVPG mit den Ergebnissen aus anderen Umweltprüfungen (FFH-VS, LBP).<br />

Auch umweltrelevante Aspekte aus den Stellungnahmen der Behörden und aus den Einwendungen<br />

der Öffentlichkeit werden nicht mit den zugehörigen Aspekten verknüpft, sondern lediglich<br />

einzeln aufgeführt.<br />

Die Auswertung der Fallstudien zeigt darüber hinaus, dass in den seltensten Fällen eine intensive<br />

Eigenermittlung weiterer Sachverhalte zur UVP statt findet, wie es sich aus der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung<br />

nach § 24 VwVfG ergibt. Dies bestätigt auch der Befund von Wende, wonach<br />

in 86,5% der Fälle dies kaum intensiv erfolgt (Wende 2001, 199 ff.).<br />

Auch ist eine fachliche Bewertung der Daten durch die zuständige Behörde vielfach nicht festzustellen.<br />

Vorgaben werden aus den Antragsunterlagen und aus den Umweltprüfungen ungeprüft<br />

übernommen. Schließlich wird in der „Zusammenfassenden Darstellung“ – anders als in<br />

Nr. 0.5.2.2 UVPVwV gefordert – nur in Ausnahmefällen deutlich, welche Aussagen vom Vorhabenträger<br />

bzw. vom Ersteller der Unterlagen nach § 6 UVPG, von weiteren Gutachtern oder aus<br />

der Behördenbeteiligung stammen. Es findet sich meist keine Klarstellung, ob es sich bei der<br />

jeweiligen Aussage um Einschätzungen durch die Behörde handelt. Dies kann vor allem dann zu<br />

Problemen führen, wenn die „Bewertung“ von einer anderen Behörde durchgeführt wird als die<br />

„Zusammenfassende Darstellung“. Hinzu kommt, dass intensiv erarbeitete Maßnahmen zu einer<br />

häufigeren und intensiveren Berücksichtigung räumlicher Projektmodifikationen und Umweltvorsorgevarianten<br />

in der Entscheidung beitragen (ebd., 161).<br />

Maßnahmen zu Vermeidung, Verminderung, Ausgleich und Ersatz<br />

Auffallend ist, dass in der Praxis der „Zusammenfassenden Darstellung“ Maßnahmen zur Reduzierung<br />

von Umweltauswirkungen überwiegend Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffen<br />

und kaum in Vermeidungsmaßnahmen resultieren. Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen<br />

sind häufig allgemein und eher appellativ gehalten („Flora und Fauna störende<br />

Eingriffe sind soweit möglich zu reduzieren.“).<br />

Insgesamt fehlen in 60% der untersuchten policy-on-Verfahren in der „Zusammenfassenden<br />

Darstellung“ differenzierte Aussagen zu Vermeidungsmaßnahmen „überwiegend“ bzw. „insgesamt“<br />

(N 77). Bei den Verfahren ohne UVP beträgt der Anteil sogar 83% (N 18). Hinsichtlich der<br />

Vorhabengruppen zeigt sich ein leicht inhomogenes Bild bei den policy-on-Verfahren: In der<br />

Vorhabengruppe „Verkehr“ werden in 57% (N 28) der Fälle „eher keine differenzierten Aussagen<br />

zu Vermeidungsmaßnahmen getroffen“, bei BImSchG-Verfahren betrifft dies 50% der Fälle<br />

(N 12), bei den Bebauungsplanverfahren 83% (N 12). Andererseits liegen bei den „Sonstigen<br />

Vorhaben“, die sich überwiegend aus wasser- und bergrechtlichen Verfahren zusammensetzen,<br />

in 60% der untersuchten Fälle (N 25) differenzierte Aussagen zu Vermeidungsmaßnahmen vor.<br />

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