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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
größeren Verfahren festzustellen, dass der Umfang der „Zusammenfassenden Darstellung“ häufig<br />
in keiner Relation zur Erhebung der Ist-Situation und der Prognose steht. So werden Untersuchungsergebnisse,<br />
die sich über mehrere Ordner erstrecken, vielfach auf ein bis zwei Seiten in<br />
der „Zusammenfassenden Darstellung“ zusammengefasst. Dies hat zur Folge, dass sowohl die<br />
Beschreibung der Umweltwirkungen als auch die zu ergreifenden Vermeidungs-, Verminderungs-<br />
und Ersatzmaßnahmen in keiner Weise vorhabenbezogen dargestellt werden können<br />
bzw. in vielen Fällen konkrete Angaben zu Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
in der „Zusammenfassenden Darstellung“ gar nicht zu finden sind.<br />
Methodik und fachliche Bewertung der Daten<br />
Die Fallstudienuntersuchung zeigt, dass bei der Erstellung der „Zusammenfassenden Darstellung“<br />
auch methodische Probleme festzustellen sind. Verschiedentlich werden notwendige<br />
Schritte im Rahmen der „Zusammenfassenden Darstellung“ nicht oder nicht angemessen<br />
durchgeführt. In vielen Fällen unterbleibt ein Zusammenführen der Umweltbelange aus den Unterlagen<br />
nach § 6 UVPG mit den Ergebnissen aus anderen Umweltprüfungen (FFH-VS, LBP).<br />
Auch umweltrelevante Aspekte aus den Stellungnahmen der Behörden und aus den Einwendungen<br />
der Öffentlichkeit werden nicht mit den zugehörigen Aspekten verknüpft, sondern lediglich<br />
einzeln aufgeführt.<br />
Die Auswertung der Fallstudien zeigt darüber hinaus, dass in den seltensten Fällen eine intensive<br />
Eigenermittlung weiterer Sachverhalte zur UVP statt findet, wie es sich aus der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung<br />
nach § 24 VwVfG ergibt. Dies bestätigt auch der Befund von Wende, wonach<br />
in 86,5% der Fälle dies kaum intensiv erfolgt (Wende 2001, 199 ff.).<br />
Auch ist eine fachliche Bewertung der Daten durch die zuständige Behörde vielfach nicht festzustellen.<br />
Vorgaben werden aus den Antragsunterlagen und aus den Umweltprüfungen ungeprüft<br />
übernommen. Schließlich wird in der „Zusammenfassenden Darstellung“ – anders als in<br />
Nr. 0.5.2.2 UVPVwV gefordert – nur in Ausnahmefällen deutlich, welche Aussagen vom Vorhabenträger<br />
bzw. vom Ersteller der Unterlagen nach § 6 UVPG, von weiteren Gutachtern oder aus<br />
der Behördenbeteiligung stammen. Es findet sich meist keine Klarstellung, ob es sich bei der<br />
jeweiligen Aussage um Einschätzungen durch die Behörde handelt. Dies kann vor allem dann zu<br />
Problemen führen, wenn die „Bewertung“ von einer anderen Behörde durchgeführt wird als die<br />
„Zusammenfassende Darstellung“. Hinzu kommt, dass intensiv erarbeitete Maßnahmen zu einer<br />
häufigeren und intensiveren Berücksichtigung räumlicher Projektmodifikationen und Umweltvorsorgevarianten<br />
in der Entscheidung beitragen (ebd., 161).<br />
Maßnahmen zu Vermeidung, Verminderung, Ausgleich und Ersatz<br />
Auffallend ist, dass in der Praxis der „Zusammenfassenden Darstellung“ Maßnahmen zur Reduzierung<br />
von Umweltauswirkungen überwiegend Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betreffen<br />
und kaum in Vermeidungsmaßnahmen resultieren. Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen<br />
sind häufig allgemein und eher appellativ gehalten („Flora und Fauna störende<br />
Eingriffe sind soweit möglich zu reduzieren.“).<br />
Insgesamt fehlen in 60% der untersuchten policy-on-Verfahren in der „Zusammenfassenden<br />
Darstellung“ differenzierte Aussagen zu Vermeidungsmaßnahmen „überwiegend“ bzw. „insgesamt“<br />
(N 77). Bei den Verfahren ohne UVP beträgt der Anteil sogar 83% (N 18). Hinsichtlich der<br />
Vorhabengruppen zeigt sich ein leicht inhomogenes Bild bei den policy-on-Verfahren: In der<br />
Vorhabengruppe „Verkehr“ werden in 57% (N 28) der Fälle „eher keine differenzierten Aussagen<br />
zu Vermeidungsmaßnahmen getroffen“, bei BImSchG-Verfahren betrifft dies 50% der Fälle<br />
(N 12), bei den Bebauungsplanverfahren 83% (N 12). Andererseits liegen bei den „Sonstigen<br />
Vorhaben“, die sich überwiegend aus wasser- und bergrechtlichen Verfahren zusammensetzen,<br />
in 60% der untersuchten Fälle (N 25) differenzierte Aussagen zu Vermeidungsmaßnahmen vor.<br />
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