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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

angemessener Weise zu bemühen, die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen,<br />

Gründe und Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, zu unterrichten.<br />

UVP-Richtlinie: Die Öffentlichkeitsrichtlinie ergänzte gem. Art. 3 auch die UVP-Richtlinie 87 um<br />

Öffentlichkeitsbeteiligungsaspekte. Ein wesentlicher Punkt betrifft den Kreis der zu beteiligenden<br />

Öffentlichkeit. So wird der Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ deutlich erweitert auf eine<br />

„wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“<br />

(Art.1, UVP-RL). Ein weiterer relevanter Punkt betrifft die Form der Unterrichtung, die um den<br />

Einsatz elektronischer Medien erweitert wird (Art. 6 UVP-RL). Zur Verbesserung der Informationsgrundlage<br />

erfolgt eine umfangreiche Auflistung der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen.<br />

Die betroffene Öffentlichkeit darf alle Informationen, die gemäß Art. 5 UVP-RL eingeholt wurden,<br />

einsehen und zwar nicht nur sämtliche Unterlagen, die bis zur Information der Öffentlichkeit<br />

vorliegen, sondern auch nach Art. 6 Abs. 3 lit. c nachträglich erlangte Informationen, die für<br />

das Genehmigungsverfahren entscheidend sind.<br />

Zur Erhöhung der Transparenz der Entscheidung sind umfangreiche Informationen zum Bescheid<br />

der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Art. 9 Abs. 1 UVP-RL). Ferner werden aufgrund<br />

der Richtlinie 2003/35/EG, welche u.a. auch einen weiten Zugang zu Gerichten vorsieht, Neuerungen<br />

im Rechtsschutz durch den neuen Art. 10 a in der UVP-RL eingefügt (Kment 2007,<br />

Rn14).<br />

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz: Mit dem Artikel-Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in<br />

Umweltangelegenheiten vom 9.12.2007 wurde die Richtlinie 2003/35/EG in deutsches Recht<br />

umgesetzt. Es führte zu einer Weiterentwicklung und deutlichen Anhebung der Mindeststandards<br />

und damit zu einer Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung für alle UVP-pflichtigen<br />

Zulassungsverfahren (Wagner 2007, in Hoppe 2007, 238).<br />

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz: Die Umsetzung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRBG) im<br />

Dezember 2006 diente ebenfalls der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der Öffentlichkeits-Richtlinie<br />

2003/35/EG, 88 mit dem Ziel, für Vereinigungen den Zugang zu Gerichten,<br />

insbesondere bei Verfahren mit UVP-Pflicht und weiteren umweltrechtliche Verfahren, zu verbessern.<br />

Allerdings gelten darin als hinreichende Verfahrensfehler lediglich das vollständige Fehlen<br />

von UVP oder Vorprüfung (§ 4 UmwRBG; siehe auch Kment 2007, 36). Der mit der Richtlinie<br />

2003/35/EG vorgesehene „weite Zugang zu Gerichten“ wird nach Ansicht von (Schmidt & Kremer<br />

2007, 62) auf diese Weise nicht vollständig erreicht: „Diese Zielsetzung soll eine umfassende<br />

Kontrolle umweltrelevanter Entscheidungen ermöglichen, die es in Deutschland nicht gibt,<br />

weil vor allem die Rechtsprechung bisher davon ausgeht, dass sich (subjektive) »Rechte Einzelner«<br />

grundsätzlich nur aus der Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften und nicht auch aus<br />

Umweltvorsorgenormen oder naturschutzrechtlichen Regelungen ableiten lassen.“ Der BUND<br />

monierte: „Inhaltlich, …, kann das Gericht nur jene Rechte bzw. deren Einhaltung überprüfen,<br />

die ein Einzelner vor Gericht geltend machen kann (z.B. das Eigentumsrecht). Hierunter fällt<br />

nicht die Kontrolle jener Normen, die nicht speziell Positionen eines Einzelnen schützen. Ob<br />

Grenz- und Richtwerte eingehalten worden sind oder nicht bleibt damit auch in Zukunft einer<br />

gerichtlichen Kontrolle entzogen.“ (BUND 2007).<br />

87 Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten<br />

(85/337/EWG) (ABl. EG Nr. L 175/40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. EG Nr. L 73/5 und<br />

durch die Richtlinie 2003/35/EG [Neufassungen in Fettdruck und Änderungen zudem unterstrichen] vom 26. Mai 2003, ABl. EG<br />

Nr. L 156/17.<br />

88 Deutschland hat, das zeigt eine Untersuchung der EU-Kommission aus dem Jahre 2004, gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten<br />

derzeit den restriktivsten Zugang zu Gerichten im Umweltschutz innerhalb der EU ( Sadeleer, N. d., G. Roller, et al. (2005). Access<br />

to Justice in Environmental Matters and the Role of NGOs. Empirical Findings and Legal Appraisal. Europa Law Publishing.<br />

Öko-Institut e.V. Groningen: 97-117.) .<br />

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