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Evaluation des UVPG des Bundes<br />
In der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG sind dann alle entscheidungserheblichen<br />
Angaben aufzugreifen, die für die Bewertung erforderlich sind (Beckmann 2007, § 11<br />
Rn. 6). Dabei sind die vorliegenden Informationen systematisch aufzuarbeiten und zu strukturieren;<br />
eine reine Aneinanderreihung von verschiedenen Unterlagen sei nicht ausreichend (ebd.<br />
Rn. 19). Als Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen stelle die zusammenfassende<br />
Darstellung eine Prognose der möglichen Umweltauswirkungen und der Vermeidungs-, Verminderungs-<br />
und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Art und des Umfangs sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
und Vermeidungswahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen<br />
zur Verfügung (ebd. Rn. 25). Auch dies ist ohne vorhabenspezifische und raumkonkrete Aussagen<br />
nicht möglich.<br />
Bei den Antragsunterlagen nach § 6 UVPG könnten indes nur Angaben verlangt werden, die<br />
nach dem jeweiligen Fachrecht für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens bedeutsam<br />
und entscheidungserheblich sind (ebd. Rn. 11). In Bezug auf eine Konzentrierung der<br />
UVP auf wesentliche Aspekte stellt sich also der Erheblichkeitsbegriff als Maßstab dar. Es müssen<br />
entscheidungserhebliche Umweltaspekte einbezogen werden und hinsichtlich der Umweltauswirkungen<br />
diejenigen benannt werden, welche als erheblich und negativ zu erwarten sind. Das<br />
bedeutet, dass mit einer sinnvollen Konzentration auf das Wesentliche schon eine Abschätzung<br />
der Erheblichkeit im Laufe des gesamten UVP-Verfahrens beginnend beim Scoping bis hin zur<br />
zusammenfassenden Darstellung einhergehen muss, wie dies ähnlich auch Gassner und Winkelbrandt<br />
(2005, 45f.) darlegen. Dieser Umstand begleitet das gesamte Verfahren von Beginn an<br />
und muss laufend weiter fortgeführt werden. Die Entscheidung über diese Einschätzung obliegt<br />
letztlich der „zuständigen Behörde“, die gegebenenfalls Nachforderungen an die Unterlagen<br />
des Trägers des Vorhabens zu stellen hat und in der zusammenfassenden Darstellung eventuell<br />
sogar eigenständig Angaben zu ergänzen und zu berichtigen hat (Beckmann 2007, § 11<br />
Rn. 10). Wenn allerdings dabei - wie in der Station „Berücksichtigung des UVP-Ergebnisses bei<br />
der Entscheidung“ beobachtet - lediglich eine Konzentration auf die Umweltaspekte, deren<br />
rechtliches Gewicht am größten ist, stattfindet, ist dies zwar sachlich richtig, weil auf geltendes<br />
Recht abzustellen ist, jedoch wird dann nur das berücksichtigt, wovon die schwerwiegendsten<br />
rechtlichen Folgen für Vorhabenträger bzw. „zuständige Behörde“ ausgehen.<br />
5.2.2.3<br />
Anforderungen hinsichtlich umweltfachlicher Kenntnisse<br />
Die zuvor beschriebenen Vorgaben stellen in vielfacher Weise hohe Anforderungen an die Bearbeiter<br />
der UVP bei allen Akteuren. An vorderster Stelle stehen hier sicher die Vorhabenträger<br />
bzw. die Ersteller der Antragsunterlagen nach § 6 UVPG, weil sie den wesentlichen Beitrag zur<br />
vorhabenspezifischen und raumkonkreten Ausgestaltung der UVP-Inhalte und durch die Auswahl<br />
an dargestellten Themen auch zur Konzentration auf wesentliche Umweltaspekte produzieren.<br />
Die „zuständige Behörde“ hat indes insofern eine höhere Bedeutung, als dass ihr die Aufgabe<br />
obliegt, für die Erfüllung dieser Anforderungen zu sorgen. Da sie den erforderlichen Umfang der<br />
Unterlagen und der Untersuchungen festlegt, muss sie, zumindest in Zusammenarbeit mit den<br />
zu beteiligenden Behörden, dafür auch über ausreichendes umweltfachliches Wissen verfügen.<br />
Hohe Anforderungen werden auch an die beteiligten Behörden gestellt, die in ihrem jeweiligen<br />
Betroffenheitsbereich detaillierte Kenntnisse vorhalten müssen, um die Auswirkungen eines Vorhabens<br />
auf ihren Umweltsektor einschätzen zu können.<br />
Das Problem der hohen umweltfachlichen Wissensanforderungen wird in Abschnitt 5.5 insgesamt<br />
näher behandelt.<br />
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