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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

4.6.1.2<br />

Qualität der „Bewertung“<br />

Die „tatsächliche Qualität“ der "Bewertung“ ergibt sich im Rahmen des ZEG aus den Fragen B1-<br />

B5 (siehe dazu Anhang 9.4.2). Danach erfolgt die Qualitätsermittlung anhand der Beurteilung<br />

inwiefern die zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe plausibel erscheinen, inwieweit die Stellungnahmen<br />

angemessen Berücksichtigung finden und ob die einzelnen Schutzgutbetrachtungen<br />

plausibel erscheinen. Ferner wird berücksichtigt, ob die Umweltauswirkungen auch güterbzw.<br />

medienübergreifend und unter Einbeziehung der Wechselwirkungen bewertet werden.<br />

Die ZEG-Erhebung der Fallstudien ergibt nach Einschätzung der Evaluatoren, dass bei weniger<br />

als der Hälfte der untersuchten policy-on-Fälle (45%, N 83) die angewandten Bewertungsmaßstäbe<br />

sowohl rechtlich als auch fachlich für die Beurteilung der Erheblichkeit der ermittelten<br />

Umweltauswirkungen plausibel sind. Bei den policy-off-Fällen erfüllen 25% der Fälle (N 20) dieses<br />

Kriterium. Das Ergebnis der „Bewertung“ ist in mehr als einem Drittel der untersuchten Fälle<br />

(36%, N 83) nicht plausibel. 100 Bei den policy-off-Fällen ist sogar bei 65% (N 17) der ausgewerteten<br />

Fälle keine plausible Bewertung zu konstatieren. Aufgrund der nachfolgend noch aufgezeigten<br />

Korrelationen 101 mit der Phase der „Berücksichtigung in der Entscheidung“ ist dies als<br />

wichtiges Handlungsfeld zu isolieren.<br />

Betrachtet man die einzelnen Vorhabengruppen, zeigt sich ein sehr heterogenes Bild: Bei den<br />

„Verkehrsvorhaben“ erscheint in 61% der Fälle die Bewertung „eher nicht plausibel“ (N 28).<br />

Demgegenüber schneiden die „BImSchG-Verfahren“ wesentlich besser ab. Hier erscheinen 75%<br />

der durchgeführten Bewertungen für jedes Schutzgut „eher plausibel“ (N 12).<br />

Dies könnte ein Indiz dafür zu sein, dass die „Bewertung“ in komplexen und großräumigen<br />

Vorhaben eine besondere Herausforderung darstellt. Angesichts der Vielzahl an zu behandelnden<br />

Umweltaspekten und der häufig sehr umfangreichen Unterlagen sind in diesen Verfahren<br />

auch besondere Anforderungen an die Bewältigung von rechtlichen, fachlichen und methodischen<br />

Problemkonstellationen gestellt.<br />

Insbesondere auch bei den immissionsschutzrechtlichen Vorhaben ist zu beobachten, dass sich<br />

die „Bewertung“ nahezu ausschließlich an den konkreten untergesetzlichen Vorgaben des Immissionsschutzrechts<br />

orientiert. Das erweiterte Umweltrecht spielt in der „Bewertung“ nach<br />

§ 12 UVPG praktisch keine Rolle, was sich auch mit den Erkenntnissen von (Bechmann 2003,<br />

181) deckt. Dadurch besteht die Gefahr einer Unterbewertung der Umweltbelange. Vor allem<br />

erfolgt die „Bewertung“ dadurch häufig nicht im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

(vgl. dazu ausführlich auch Bunge 1998, Rn 51 ff.).<br />

In 78% der policy-on-Fälle erfolgt keine medienübergreifende Betrachtung und Berücksichtigung<br />

der Wechselwirkungen in der „Bewertung“ (N 83). Zum Vergleich: Bei den policy-off-<br />

Fällen werden in keinem Fall im Rahmen der „Bewertung“ medienübergreifende Aspekte oder<br />

Wechselwirkungen berücksichtigt (N 20). In Bezug auf die einzelnen Vorhabengruppen heißt<br />

dies: Bei den „Verkehrsvorhaben“ werden bei 79% der Fälle keine Wechselwirkungen berücksichtigt<br />

(N 28), bei den „BImSchG-Vorhaben“ sind es 75% (N 12) und bei den „Sonstigen“ finden<br />

in 68% (N 25) der Fälle die Wechselwirkungen keine Berücksichtigung.<br />

Die Ergebnisse der Befragung der zuständigen Behördenmitarbeiter unterstreichen die umweltfachlichen<br />

Probleme. Unsicherheiten zeigen sich bereits bei den Begrifflichkeiten „Bewertungsmethoden“<br />

und „Bewertungsmaßstäbe“. Ferner können vielfach keine Angaben zu genutzten<br />

Bewertungsmethoden gemacht werden (N 22) oder es wird lediglich auf die „Anwendung der<br />

100 Bei der Bewertung der Qualität der einzelnen Stationen bleiben Fehler aus den vorangegangenen Schritten in der Regel unberücksichtigt<br />

(siehe dazu ausführlicher Abschnitt 3.2.2.3).<br />

101 Siehe dazu Abschnitt 4.6.1.3.<br />

108

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