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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
4.6.1.2<br />
Qualität der „Bewertung“<br />
Die „tatsächliche Qualität“ der "Bewertung“ ergibt sich im Rahmen des ZEG aus den Fragen B1-<br />
B5 (siehe dazu Anhang 9.4.2). Danach erfolgt die Qualitätsermittlung anhand der Beurteilung<br />
inwiefern die zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe plausibel erscheinen, inwieweit die Stellungnahmen<br />
angemessen Berücksichtigung finden und ob die einzelnen Schutzgutbetrachtungen<br />
plausibel erscheinen. Ferner wird berücksichtigt, ob die Umweltauswirkungen auch güterbzw.<br />
medienübergreifend und unter Einbeziehung der Wechselwirkungen bewertet werden.<br />
Die ZEG-Erhebung der Fallstudien ergibt nach Einschätzung der Evaluatoren, dass bei weniger<br />
als der Hälfte der untersuchten policy-on-Fälle (45%, N 83) die angewandten Bewertungsmaßstäbe<br />
sowohl rechtlich als auch fachlich für die Beurteilung der Erheblichkeit der ermittelten<br />
Umweltauswirkungen plausibel sind. Bei den policy-off-Fällen erfüllen 25% der Fälle (N 20) dieses<br />
Kriterium. Das Ergebnis der „Bewertung“ ist in mehr als einem Drittel der untersuchten Fälle<br />
(36%, N 83) nicht plausibel. 100 Bei den policy-off-Fällen ist sogar bei 65% (N 17) der ausgewerteten<br />
Fälle keine plausible Bewertung zu konstatieren. Aufgrund der nachfolgend noch aufgezeigten<br />
Korrelationen 101 mit der Phase der „Berücksichtigung in der Entscheidung“ ist dies als<br />
wichtiges Handlungsfeld zu isolieren.<br />
Betrachtet man die einzelnen Vorhabengruppen, zeigt sich ein sehr heterogenes Bild: Bei den<br />
„Verkehrsvorhaben“ erscheint in 61% der Fälle die Bewertung „eher nicht plausibel“ (N 28).<br />
Demgegenüber schneiden die „BImSchG-Verfahren“ wesentlich besser ab. Hier erscheinen 75%<br />
der durchgeführten Bewertungen für jedes Schutzgut „eher plausibel“ (N 12).<br />
Dies könnte ein Indiz dafür zu sein, dass die „Bewertung“ in komplexen und großräumigen<br />
Vorhaben eine besondere Herausforderung darstellt. Angesichts der Vielzahl an zu behandelnden<br />
Umweltaspekten und der häufig sehr umfangreichen Unterlagen sind in diesen Verfahren<br />
auch besondere Anforderungen an die Bewältigung von rechtlichen, fachlichen und methodischen<br />
Problemkonstellationen gestellt.<br />
Insbesondere auch bei den immissionsschutzrechtlichen Vorhaben ist zu beobachten, dass sich<br />
die „Bewertung“ nahezu ausschließlich an den konkreten untergesetzlichen Vorgaben des Immissionsschutzrechts<br />
orientiert. Das erweiterte Umweltrecht spielt in der „Bewertung“ nach<br />
§ 12 UVPG praktisch keine Rolle, was sich auch mit den Erkenntnissen von (Bechmann 2003,<br />
181) deckt. Dadurch besteht die Gefahr einer Unterbewertung der Umweltbelange. Vor allem<br />
erfolgt die „Bewertung“ dadurch häufig nicht im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />
(vgl. dazu ausführlich auch Bunge 1998, Rn 51 ff.).<br />
In 78% der policy-on-Fälle erfolgt keine medienübergreifende Betrachtung und Berücksichtigung<br />
der Wechselwirkungen in der „Bewertung“ (N 83). Zum Vergleich: Bei den policy-off-<br />
Fällen werden in keinem Fall im Rahmen der „Bewertung“ medienübergreifende Aspekte oder<br />
Wechselwirkungen berücksichtigt (N 20). In Bezug auf die einzelnen Vorhabengruppen heißt<br />
dies: Bei den „Verkehrsvorhaben“ werden bei 79% der Fälle keine Wechselwirkungen berücksichtigt<br />
(N 28), bei den „BImSchG-Vorhaben“ sind es 75% (N 12) und bei den „Sonstigen“ finden<br />
in 68% (N 25) der Fälle die Wechselwirkungen keine Berücksichtigung.<br />
Die Ergebnisse der Befragung der zuständigen Behördenmitarbeiter unterstreichen die umweltfachlichen<br />
Probleme. Unsicherheiten zeigen sich bereits bei den Begrifflichkeiten „Bewertungsmethoden“<br />
und „Bewertungsmaßstäbe“. Ferner können vielfach keine Angaben zu genutzten<br />
Bewertungsmethoden gemacht werden (N 22) oder es wird lediglich auf die „Anwendung der<br />
100 Bei der Bewertung der Qualität der einzelnen Stationen bleiben Fehler aus den vorangegangenen Schritten in der Regel unberücksichtigt<br />
(siehe dazu ausführlicher Abschnitt 3.2.2.3).<br />
101 Siehe dazu Abschnitt 4.6.1.3.<br />
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