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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

4<br />

Befunde und Auswertung zu den einzelnen UVP-Stationen (Ebene 3)<br />

Die folgenden Abschnitte stellen die Befunde aus den Erhebungen auf Ebene 3 dar und analysieren<br />

diese, um daraus Empfehlungen abzuleiten. 47 Die Methodik und die Datengrundlage erläutert<br />

Kapitel 3. Die Darstellung erfolgt entlang der einzelnen „Stationen der UVP“ (siehe dazu<br />

Abschnitt 3.1).<br />

Gestaltungsoptionen sowie Empfehlungen, die daraus abgeleitet werden können, finden sich<br />

nachfolgend den einzelnen Stationen zugeordnet. Stationenübergreifende Aspekte sind Gegenstand<br />

von Kapitel 5. Ansatzpunkte, die sich daraus für eine vertiefte Untersuchung ergeben,<br />

erläutert Abschnitt 6.1. Eine Zusammenfassung der Empfehlungen im Hinblick auf die Stationen<br />

findet sich in Abschnitt 7.1. Gestaltungsvorschläge im Hinblick auf den Entwurf zum UGB gehen<br />

in Abschnitt 7.4 ein.<br />

Die einzelnen Stationen erläutern jeweils zunächst die Befunde zur „Qualität“, die sich aus den<br />

unterschiedlichen Erhebungsinstrumenten ergeben. 48<br />

Zum Abschluss jeder Station finden sich eine Zusammenfassung (optisch kenntlich gemacht<br />

durch eine graue Schattierung) sowie eine tabellarische Übersicht, die verdeutlicht, auf welcher<br />

Handlungsebene Umsetzungsschritte zu ergreifen wären.<br />

4.1<br />

Vorwirkung („Station V“)<br />

Der Umstand, dass für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, beeinflusst bereits dessen<br />

Konzeption und die Standortwahl. Damit handelt es sich um eine „materielle Auswirkung“ des<br />

UVP-Rechts, die eintritt, bevor das eigentliche UVP-Verfahren mit seinen einzelnen Stationen<br />

beginnt. Die diesbezüglichen Befunde finden sich – im Rahmen der stationenübergreifenden<br />

Auswertung – im Abschnitt 5.1.<br />

4.2<br />

Station 0: Screening<br />

In der Station „Screening“ wird entschieden, ob im Einzelfall eine UVP durchzuführen ist. Zu<br />

unterscheiden sind Vorhaben, die nach § 3b UVPG entweder einer allgemeinen Vorprüfung des<br />

Einzelfalls oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen werden müssen.<br />

Für erstere ergeben sich aus Anlage 1 Spalte 2 „Prüfwerte für Größe und Leistung“, aufgrund<br />

derer nach § 3c UVPG überprüft werden muss, ob das Vorhaben „unter Berücksichtigung der in<br />

der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche Umweltauswirkungen haben kann“. Die standortbezogene<br />

Vorprüfung ist bei Vorhaben durchzuführen, bei denen aufgrund standörtlicher<br />

Besonderheiten trotz geringerer Größe und Leistung der Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />

befürchten lassen.<br />

Das „Screening“ ist also zu durchlaufen, bevor die eigentliche UVP beginnt und gehört daher<br />

nicht zum eigentlichen Gegenstand dieses Forschungsvorhabens. Entsprechend ist das „Screening“<br />

nicht Gegenstand der empirischen Erhebung und Auswertung der Fallstudien auf Ebene<br />

3.<br />

47 Zur Erleichterung der „Lesbarkeit“ der Auswertungen finden sich in Abschnitt 3.4.2.4 Hinweise zu statistischen Begriffen und<br />

Abkürzungen (siehe dazu auch das Glossar und das Abkürzungsverzeichnis).<br />

48 Den Aufbau der Darstellung der Befunde erläutert Abschnitt 3.4.3.<br />

53

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