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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
von einem Vollzugsdefizit „erster Ordnung“ bereits auf der legislativen Ebene (Führ 1989, 8 und<br />
240) oder aber von einer „Instrumentenlücke“ (Führ & Merenyi 2006) sprechen.<br />
Davon zu unterscheiden ist das Vollzugsdefizit zweiter Ordnung: Hier hat der Gesetzgeber zwar<br />
geeignete Instrumente verankert, es gelingt den Behörden jedoch nicht, diese auch in ausreichendem<br />
Maße zur Anwendung zu bringen. Auch diese Soll/Ist-Abweichung ist in der Regel<br />
nicht (allein) der einzelnen Vollzugsbehörde anzulasten, sondern hat ihre Ursache meist darin,<br />
dass die Anreizstruktur einer Regelung, der die Behördenmitarbeiter, aber auch die gesellschaftlichen<br />
Akteure als Adressaten unterliegen, nicht so ausgeformt ist, dass ein Erreichen der materiellen<br />
Vorgaben wahrscheinlich ist. Mit anderen Worten: Das abstrakte Vorhandensein einer<br />
behördlichen Handlungskompetenz (z.B. Einforderung von UVPG-konformen Antragsunterlagen)<br />
reicht nicht aus, wenn der institutionelle Kontext und die sich daraus ergebende Anreizstruktur<br />
nicht die Motivationsimpulse vermitteln, die erforderlich sind, damit die Adressaten ihr<br />
Verhalten auch tatsächlich an den materiellen Vorgaben des Gesetzes orientieren.<br />
Zu ergänzen wäre schließlich ein Vollzugsdefizit „dritter Ordnung”, welches außerhalb des eigentlichen<br />
behördlichen Vollzuges (also etwa auf der innerbetrieblichen Ebene) angesiedelt ist.<br />
Hier formuliert das Recht bzw. die darauf gestützte behördliche Maßnahme, etwa eine UVPgestützte<br />
Zulassungsentscheidung, zwar eine entsprechende Verhaltensanforderung, es gelingt<br />
dem Vorhabenträger jedoch nicht (oder nicht vollständig), diese auch in der Praxis umzusetzen.<br />
166 Entsprechende Anreizstrukturen, etwa das Wissen darum, dass nach Realisierung des<br />
Vorhabens eine Überwachung („Monitoring“) stattfinden wird, erhöhen den Anreiz unter Umständen<br />
beträchtlich, die Vorgaben aus dem Zulassungsbescheid auch umzusetzen.<br />
Die im Folgenden entwickelten „Instrumente“ setzen auf allen drei genannten Ebenen an.<br />
− Sie schlagen an mehreren Stellen eine Änderung des Rechtsrahmens vor, um das „Vollzugsdefizit<br />
erster Ordnung“ zu verringern.<br />
− Der Schwerpunkt der Instrumentendiskussion richtet sich darauf, die institutionellen Rahmenbedingungen<br />
für die administrative Bewältigung der UVP-Vollzugsaufgaben zu verbessern.<br />
Für diese Instrumente ist – wie bereits erwähnt – eine genauere Betrachtung der Anreizund<br />
Hemmnissituation notwendig.<br />
− Die vorgeschlagenen Instrumente tragen aber auch dazu bei, die „Vollzugsdefizite dritter<br />
Ordnung“ zu verringern; dies in erster Linie dadurch, dass die auf der zweiten Ebene vorgeschlagenen<br />
Instrumente mittelbar auch dem Vorhabenträger und dem von ihm beauftragten<br />
Ersteller der UVP-Unterlagen zugute kommen. Außerdem beeinflussen manche der diskutierten<br />
Instrumente die Anreizsituation auf Seiten des Vorhabenträgers, sich formal und inhaltlich<br />
an den Vorgaben und Zielen des UVPG zu orientieren.<br />
Auf der zweiten Ebene erweisen sich die nicht ausreichenden Sachkompetenzen und Bearbeitungskapazitäten<br />
nach den auf Ebene 3 erhobenen Daten als eine wesentliche Ursache für die<br />
Defizite im Vollzug des UVPG (siehe dazu Abschnitt 5.5). Hier gilt es mithin vorrangig anzusetzen.<br />
Eine untergeordnete Rolle spielen dagegen anscheinend etwaige Defizite und Unterschiede in<br />
der rechtlichen Umsetzung der UVP in Bund und Ländern. Die rechtlichen Vorgaben bedürfen<br />
allerdings für eine gute Handhabbarkeit im Vollzug einer verständlichen und handlungsanleitenden<br />
Konkretisierung im gesetzlichen bzw. untergesetzlichen Regelwerk.<br />
166 Als ergänzende „Hilfestellung“ bzw. als „institutionelles Angebot“ hat der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der EMAS-<br />
Verordnung einen Rahmen geschaffen, den Organisationen nutzen können, um daran ihr Umweltmanagementsystem auszurichten.<br />
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