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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

den festgestellten Ergebnissen in jedem Falle als sinnvoll und zielführend für eine Steigerung der<br />

Qualität der UVP. Weitergehend sollte auch überlegt werden, die in einer Antragskonferenz<br />

getroffenen Vereinbarungen schriftlich verbindlich zu fixieren. Auch die Gründe für das Weglassen<br />

bestimmter Schutzgüter, Wirkfaktoren etc. im Verfahren müssen dargelegt werden, um sie<br />

transparent und nachvollziehbar zu machen. Dies ist etwa für die Beteiligten in der Behördenund<br />

Öffentlichkeitsbeteiligung, aber auch für die Entscheidungsträger der Zulassungsentscheidung<br />

von erheblicher Bedeutung. Der Vorschlag zur rechtlichen Implementierung eines Pflichtenhefts<br />

für den Vorhabenträger zur Ergänzung und Sicherung der Festlegungen des Untersuchungsrahmens<br />

im „Scoping“ stellt auch eine Empfehlung dieses Forschungsvorhabens dar (siehe<br />

dazu Abschnitt 6.6.2).<br />

Insgesamt sind bei den Kriterien zur Qualität des „Scoping“ erhebliche Defizite festgestellt worden.<br />

Dies bedeutet, dass viele UVP-Verfahren bereits von Beginn an wesentliche Umweltfolgen<br />

vernachlässigen. Es besteht zwar die Möglichkeit, in den nachfolgenden Stationen Defizite auszugleichen,<br />

jedoch ist das keineswegs sichergestellt. Insoweit besteht insgesamt das Bedürfnis,<br />

die Qualität des „Scoping“ im Interesse des Gesamtprozesses deutlich anzuheben.<br />

4.3.5<br />

Empfehlungen<br />

Sowohl hinsichtlich der schutzgutbezogenen Abgrenzung des Untersuchungsraums als auch<br />

hinsichtlich der Abschichtung sollte überlegt werden, wie diese beiden Punkte operationalisiert<br />

und vereinfacht werden können.<br />

Eine Beteiligung sämtlicher Akteurgruppen (einschließlich der Umweltverbände) zum Zeitpunkt<br />

des „Scoping“ erscheint notwendig, da die Untersuchung zeigt, dass viele wesentliche Untersuchungsaspekte<br />

in dieser Station abgeklärt und festgelegt werden können. Aus diesem Grund<br />

scheint es sinnvoll, einen Scoping-Termin verpflichtend unter Hinzuziehung der relevanten Akteurgruppen<br />

einzuführen, wobei die Form des Termins im Verfahrensermessen der Behörde liegen<br />

sollte. Allerdings sollte eine schriftliche Dokumentation aller in diesem Rahmen getroffenen<br />

Absprachen erfolgen, die auch Entscheidungen über das Ausscheiden bestimmter Aspekte aus<br />

dem weiteren Verfahren umfassen.<br />

Vor allem bei kleineren und in geringerem Umfang bei mittleren Vorhaben ist durch eine Steigerung<br />

des Personalaufwands der Behörde beim Scoping die „tatsächliche Qualität“ des „Scoping“<br />

direkt positiv beeinflussbar. Bei Großvorhaben ist kein direkter Einfluss des Aufwands auf<br />

die Qualität statistisch nachweisbar, jedoch deuten die Zahlen auf einen geringen positiven Zusammenhang<br />

zwischen Aufwand und Qualität hin.<br />

Angesichts der bisher festgestellten, positiven Zusammenhänge des „Scoping“ mit anderen Stationen<br />

ist eine bessere Aufklärung und Information der Mitarbeiter, z.B. durch Fortbildungen,<br />

ratsam. Dadurch können Potenziale dieser Station, insbesondere auch im Hinblick auf den frühen<br />

Verfahrenszeitpunkt und der damit verbundenen Möglichkeit, auf relevante Umweltprobleme<br />

ohne unnötigen Aufwand reagieren zu können, besser ausgeschöpft werden.<br />

4.3.6<br />

Zusammenfassung<br />

Bei einem Großteil der Fallstudien sind die Absprachen zu den zu untersuchenden Wirkfaktoren<br />

nicht plausibel festgelegt.<br />

Das „Scoping“ hängt stark positiv mit der Station „Unterlagen nach § 6 UVPG“ sowie (etwas<br />

eingeschränkter) mit der Station „Zusammenfassende Darstellung“ zusammen. Eine gute Vorabstimmung<br />

und die damit verbundene differenzierte Auseinandersetzung mit der vorliegenden<br />

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