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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

ve Auseinandersetzung mit den Umweltaspekten zur Bildung von vorhabenspezifischen Maßstäben<br />

und Bewertungskriterien erforderlich macht. Außerdem müssen zur adäquaten Behandlung<br />

der Problemstellungen und besonders der Ausfüllung des Vermeidungs- und Verminderungsgrundsatzes<br />

auch vielfach spezielle technische Kenntnisse vorhanden sein, was ebenfalls<br />

einen hohen Anspruch an die Kompetenzen der Mitarbeiter stellt. Hinzu kommt die schnell fortschreitende<br />

Änderung der Rechtslage, welche die Verwaltungspraxis fortwährend begleitet und<br />

die mit der Einführung des Umweltgesetzbuches die nächste große Herausforderung für die<br />

Behördenmitarbeiter darstellt.<br />

Über das gesamte Verfahren hinweg besteht für die „zuständigen Behörden“ auch die Aufgabe,<br />

eine rechtskonforme Einbeziehung der UVP in das Verwaltungsverfahren und letztlich in die<br />

Entscheidung zu gewährleisten, was sich, wie in Abschnitt 4.7 dargelegt, insbesondere in den<br />

Fällen einer gebundenen Genehmigung in gewissem Maße als eigenständige Auslegungsleistung<br />

darstellen kann.<br />

5.5.2.3<br />

Vorliegende Erkenntnisse zum Wissensdefizit in der UVP und dessen Folgen<br />

Die hohen Anforderungen, die an die „zuständigen Behörden“ im Rahmen der UVP gestellt<br />

werden, konstatiert auch der SRU (2007, 32 und 37). Er legt dar, dass die „zuständigen Behörden“<br />

zur detaillierten Kenntnisgewinnung potenzieller Umweltauswirkungen von Vorhaben umfassende<br />

ökosystemare Beurteilungen vorzunehmen haben, was den Behörden eine komplexe<br />

Bewertung abverlangt.<br />

Das hier festgestellte Kompetenzdefizit und dessen Folgen werden in ganz ähnlicher Weise umfassend<br />

schon von Bechmann (2003, 160 ff.) beschrieben und ebenfalls in den Zusammenhang<br />

mit behördlichen Strukturen und fachlichen Bearbeiterqualifikationen gestellt. Das Kompetenzdefizit<br />

der „zuständigen Behörden“ sei als strukturelles Problem einzustufen, welches gekennzeichnet<br />

sei durch<br />

− die Tatsache, dass allgemein angenommen wird, dass bei den Mitarbeitern die Aufgabenkompetenzen<br />

tatsächlich vorhanden und ausreichend sind,<br />

− den Mangel an aufgabenadäquaten und qualitativ hinreichenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten,<br />

− einen fehlenden systematischen Abgleich der Kompetenzen der verfahrensleitenden Stelle<br />

und der guten fachlichen Praxis der UVP mit den rechtlichen Anforderungen sowie<br />

− ein fehlendes Qualitätsmanagement (ebd., 166).<br />

Dies führe insbesondere zu<br />

− einer unzureichenden Auswirkungsuntersuchung in räumlicher Hinsicht und bezogen auf den<br />

Detaillierungsgrad, aber auch in Bezug auf fehlende und nicht entdeckte Wirkungen,<br />

− einer Unterschätzung der Umweltauswirkungen und einer Unterbewertung der Auswirkungsprognosen<br />

− sowie im Zusammenhang mit einem allgemeinen politischen Unwillen gegenüber der UVP zu<br />

einer unangemessen geringen Gewichtung der Umweltbelange in der Entscheidung verbunden<br />

mit einem unangemessen geringen Einfluss bezüglich der Festlegung von Umweltschutzmaßnahmen,<br />

der Durchführung von Alternativenprüfungen und etwaiger Zulassungsverweigerungen<br />

(ebd., 181).<br />

Insgesamt erzeugen, so die Einschätzung von Bechmann, diese Folgen Verfahrensunsicherheiten<br />

und Fehlentscheidungen, was sich gesellschaftlich in Geld, Zeit und Umweltschäden niederschlägt<br />

(ebd., 180).<br />

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