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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden 113 (siehe dazu vorheriger Abschnitt). In diesem<br />

Prozess spielen wertende Schritte aus den unterschiedlichen UVP-Stationen eine Rolle, die<br />

letztlich in der Entscheidung zusammenfließen. Die Einschätzung der Behördenmitarbeiter über<br />

die rechtlichen Rahmenbedingungen der Entscheidung entfaltet dabei – so das Ergebnis der<br />

Erhebungen – „Vorwirkungen“ in den vorgelagerten Stationen.<br />

Verfahrenstyp und Entscheidungsstruktur<br />

Festzustellen ist im Rahmen der Befragungen und nach den Beobachtungen aller Fallstudien-<br />

Evaluatoren, dass in größerem Umfang Unsicherheiten bei den Bearbeitern der zuständigen Behörden<br />

darüber bestehen, in welcher Weise die Ergebnisse der UVP in die Entscheidung eingehen<br />

können. Dies gilt insbesondere für gebundene Genehmigungen im Bereich des Immissionsschutzrechts,<br />

aber auch für Abwägungsentscheidungen bei Planfeststellungen. Für letztere<br />

herrscht in einigen Fällen auf Behördenseite die Einschätzung, dass erhebliche und nicht ausgleichbare<br />

bzw. kompensierbare negative Umweltauswirkungen in der Abwägung nicht überwunden<br />

werden können, da dies zu einer rechtswidrigen Entscheidung führen würde. Daher<br />

könne die Bewertung der Umweltauswirkungen nur als nicht erheblich oder ausgeglichen bzw.<br />

kompensiert erfolgen.<br />

Ein größerer Teil der Mitarbeiter in den zuständigen Behörden bei den Verfahren nach BImSchG<br />

(gebundene Entscheidung) geht nach den Ergebnissen der Befragung davon aus, dass das Ergebnis<br />

der UVP für die Entscheidung eher unerheblich ist und dort nicht eingehen kann, weil die<br />

Genehmigungsvoraussetzungen fachrechtlich klar definiert seien. Außerdem besteht hier zum<br />

Teil die Meinung, dass keine gesonderte Berücksichtigung der Umweltbelange durch die UVP<br />

erforderlich sei, da dies in vollem Umfang durch das Verfahren nach BImSchG auch ohne Integration<br />

der UVP geleistet werde.<br />

So wird auch in der Befragung der zuständigen Behörden (über alle Vorhabengruppen hinweg)<br />

auf die Frage nach der Wirkung der UVP allgemein nur von einzelnen Mitarbeitern die Einschätzung<br />

abgegeben, dass die Umweltbelange durch die UVP stärker in der Entscheidung berücksichtigt<br />

werden (N 6). 114<br />

Vermeidung und Verminderung von negativen Umweltauswirkungen<br />

Ein weiterer Aspekt der Einbindung der Umweltbelange in die Entscheidung ist die Aufnahme<br />

von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in den Bestimmungen und Maßgaben des<br />

Beschlusses, die in besonderem Maße dem Vorsorge-Ziel der UVP dienen.<br />

49% der policy-on-Fälle (N 69) und 65% der policy-off-Fälle (N 17) weisen „eher undifferenzierte“<br />

Aussagen zu Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen auf. Dieser Umstand wird bereits<br />

bei den Stationen der „Unterlagen des Antragsstellers nach § 6 UVPG“ sowie der „Zusammenfassenden<br />

Darstellung“ und der „Bewertung“ beschrieben (siehe dazu Abschnitt 4.4<br />

und 4.6) und taucht dementsprechend hier folgerichtig für die Station der „Berücksichtigung in<br />

der Entscheidung“ wieder auf.<br />

ZEG Frage Nr. 36/E 3:<br />

Wurden differenzierte Aussagen über<br />

Fallstudien<br />

Gesamt<br />

Aufteilung nach Vorhabengruppen<br />

(nur policy-on)<br />

113 Von Bechmann (2003, 162) wird dies auch als „Verstümmelung“ des Ergebnisses der UVP bezeichnet, was dann auch häufig zu<br />

einer nicht angemessenen Berücksichtigung der Umweltbelange in der Entscheidung führe.<br />

114 Offene Frage, Mehrfachnennungen möglich.<br />

125

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