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Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts<br />

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Die Fallstudienuntersuchungen weisen im Rahmen der Bauleitplanung auf ein größeres Wissensdefizit,<br />

eine fehlende überörtliche Sichtweise und bestehende Interessenskonflikte zwischen<br />

den Umweltbelangen und den wirtschaftlichen Interessen der Gemeinden bzw. kreisfreien Städte<br />

aufgrund der gleichzeitigen Funktion als Antragsteller und Entscheidungsbehörde hin (siehe<br />

Seite 176). Bei den immissionsschutzrechtlichen Verfahren (die in den Fallstudien nicht auf kommunaler<br />

Ebene durchgeführt werden) ist festzustellen, dass hinsichtlich der Relevanzeinschätzung<br />

und -beimessung von Umweltbelangen bzw. der Einbindung in die Entscheidung größere<br />

Defizite bestehen als bei anderen Vorhabentypen (siehe dazu Abschnitt 4.7).<br />

Eine Übertragung der Genehmigungszuständigkeit für große Anteile der nach BImSchG genehmigungspflichtigen<br />

Anlagen auf die Kommunen, wenn auch hier nicht auf die kreisangehörigen<br />

Gemeinden, sondern die Kreise und kreisfreien Städte, ist aus diesen Gründen kritisch zu betrachten.<br />

Im Rahmen der Standortsicherungsfrage ist gerade bei den BImSchG-Vorhaben ebenfalls<br />

eine relativ starke Interessenskollision zu befürchten. Das erforderliche Fachwissen zur<br />

Handhabung von in der Regel komplexen, medienübergreifenden Umweltauswirkungen im<br />

Rahmen von Verfahren mit Konzentrationswirkung wird auf Ebene der Kommunen kaum besser<br />

sein als bei der Bezirksregierung als Bündelungsbehörde und lässt eine Verstärkung des Kompetenzdefizits<br />

und eine spürbare Verschlechterung der Qualität der UVP in den immissionsschutzrechtlichen<br />

Verfahren erwarten.<br />

Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) in seinem<br />

Sondergutachten zur Modernisierung der Umweltverwaltung. Demnach führt die Kommunalisierung<br />

von Aufgaben des Umweltrechts generell zu einer nicht optimalen Nutzung von Expertenwissen<br />

und Sachverstand. Beides könne allein aufgrund der geringeren Fallzahlen auf Kommunalebene<br />

bei vergleichbar hohem Aufwand nicht in ausreichendem Maß vorgehalten werden,<br />

was zu einer verstärkten Einflussnahme fachfremder Interessen auf das Verwaltungshandeln<br />

führe (SRU 2007, 100 und 114).<br />

Speziell in Bezug auf immissionsschutzrechtliche Verfahren stellt der SRU fest, dass es sich bei<br />

diesen Vorhaben in der Regel um Anlagen mit erheblichen Umweltauswirkungen handelt und<br />

dass deren Beurteilung eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern mit komplexen fachlichen<br />

Kenntnissen und Erfahrung erfordert. Hinzu kommt im Rahmen der Konzentrationswirkung<br />

nach § 13 BImSchG ein notwendiger interdisziplinärer Sachverstand. Diesen Anforderungen<br />

dürfte die kommunale Ebene aufgrund des Personalmangels 157 regelmäßig nicht gewachsen<br />

sein, was auch für die nach BImSchG geforderte Überwachung der Umweltauswirkungen gilt.<br />

Gerade hier spiele auch die kommunale Standortpolitik eine wesentliche Rolle hinsichtlich hervortretender<br />

Einflussfaktoren auf das UVP-Verfahren (ebd., 114). Im Rahmen des Sondergutachtens<br />

wird auch von einer generell abnehmenden Qualität der behördlichen Bescheide bei den<br />

BImSchG-Verfahren berichtet, wobei zunehmend nur noch pauschal auf die Einhaltung gesetzlicher<br />

Vorschriften hingewiesen wird und die Betreiberpflichten bei umweltrelevanten Anlagen<br />

nicht mehr konkret dargestellt werden (ebd., 131).<br />

Es ist nicht generell ausgeschlossen, dass die Verlagerung der Entscheidungsbefugnis für UVPpflichtige<br />

Vorhaben auf die Kommunalebene in einigen Fällen sinnvoll sein kann. Dies ist aber im<br />

Einzelfall zu überprüfen und trifft nach den vorliegenden Erkenntnissen auf die immissionsschutzrechtlich<br />

genehmigungsbedürftigen Anlagen mit UVP eher nicht zu.<br />

157 SRU 2007, 88; siehe bereits Fn. 151.<br />

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