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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
rungen sollte rechtlich vorgeschrieben werden, wobei (Mindest-)Inhalte und Art der Dokumentation<br />
in einer Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren sind.<br />
Transparenz der Informationsgrundlage und des Bewertungsvorganges<br />
Eine Veröffentlichung der Entscheidung zusammen mit den zugrundegelegten Informationen<br />
und dem Bewertungsvorgang führt dazu, dass der Öffentlichkeit detaillierte Kenntnisse über die<br />
Ergebnisse der UVP sowie über deren Eingang in die Entscheidung zur Verfügung gestellt werden.<br />
Dies erhöht die Transparenz des Verwaltungshandelns und kann dazu beitragen, die Akzeptanz<br />
der getroffenen Entscheidungen zu erhöhen. Die Begründung der Zulassungsentscheidung<br />
sollte schon nach geltendem Recht die Entscheidungsgrundlagen explizit benennen, was -<br />
wie die Untersuchung auf Ebene 3 ergeben hat - in der Praxis häufig nicht der Fall ist.<br />
Neben der Veröffentlichung des Inhalts der Entscheidung und der Begründung, einschließlich<br />
der Beschreibung sämtlicher relevanter Maßnahmen, sollte auch die „Zusammenfassende Darstellung“<br />
nach § 11 UVPG und die „Bewertung der Umweltauswirkungen“ nach § 12 UVPG<br />
veröffentlicht werden, 231 um den Bewertungsvorgang transparent zu machen. Dabei ist über die<br />
im UIG vorgegebene Angabe, wo die Unterlagen zu finden sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 6 UIG), hinauszugehen<br />
und es sollte grundsätzlich eine Veröffentlichung im Netz als auch in der Standortgemeinde<br />
erfolgen (siehe dazu Abschnitt 4.6). Die Veröffentlichung im Netz, die außer auf der<br />
Website der zuständigen Behörde auch landesweit zentral erfolgen sollte, wie es bereits in Österreich<br />
der Fall ist (s.u.), dient nicht nur der Akzeptanzsteigerung in der Öffentlichkeit, sondern<br />
auch den Behördenmitarbeitern zum Vergleich mit ähnlichen Verfahren, was sowohl eine Hilfestellung<br />
darstellen kann als auch eine Standardsetzung unterstützt.<br />
Wird die „Zusammenfassende Darstellung“ nach § 11 UVPG und die „Bewertung“ nach § 12<br />
UVPG externen Dritten („Behördengutachter“) übertragen, dann sollte der Bewertungsprozess<br />
gemeinsam von „Behördengutachter“ sowie den Mitarbeitern der Naturschutzbehörde und der<br />
zuständigen Behörde durchgeführt werden (siehe Abschnitt 6.4). Dies ist im UGB entsprechend<br />
zu regeln.<br />
Transparenz bei Kompetenzverlagerung auf Dritte<br />
In einigen Bundesländern werden behördliche Tätigkeiten im Rahmen der UVP Behördengutachtern<br />
übertragen (siehe dazu Abschnitt 6.4). Wie die vertiefte Untersuchung ergibt, wird dies im<br />
Rahmen des Vollzugs für die beteiligten Akteursgruppen nicht immer transparent. Das kann<br />
dazu führen, dass von der Öffentlichkeit und den Umweltverbänden aber auch von beteiligten<br />
Fachbehörden der Behördengutachter als „Antragsteller“ wahrgenommen wird, was vor allem<br />
im Scoping- und beim Erörterungstermin, aber auch beim gesamten Verfahrensverlauf zu erheblichen<br />
Irritationen und Fehleinschätzungen führen kann.<br />
Aus diesem Grund sollte bei der Einschaltung von Behördengutachtern bei UVP-Vorhaben bereits<br />
in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, ob und ggf. welche behördlichen<br />
Aufgaben von wem übernommen werden. Ferner sollten, auch unter Wettbewerbserwägungen,<br />
bundesweit einheitliche Vorgaben zur Aufgaben und Kompetenzen von Behördengutachtern<br />
gemacht werden. Eine rechtliche Regelung im UGB dazu erscheint vorzugswürdig<br />
(zu Funktionen, Aufgaben und Pflichten von Behördengutachtern siehe ausführlich Abschnitt<br />
6.4).<br />
231 Wie dies auch in § 100 Abs. 3 im derzeitigen Entwurf des UGB vorgesehen ist UGB-I-Entwurf (11/2007). Artikel 1, Umweltgesetzbuch<br />
(UGB) Erstes Buch (I) - Allgemeine Vorschriften und vorhabenbezogenes Umweltrecht - Entwurf - 19.11.2007. Bundesministerium<br />
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Projektgruppe UGB; Bonn, Berlin.<br />
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