download (3.897 KB) - sofia
download (3.897 KB) - sofia
download (3.897 KB) - sofia
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Evaluation des UVPG des Bundes<br />
4.6.5.4<br />
Einbindung der Naturschutz- und Umweltfachbehörden<br />
Ob eine Umweltauswirkung erheblich oder nicht erheblich ist, kann von den Bearbeitern in der<br />
Entscheidungsbehörde – auch nach eigener Einschätzung – nicht immer mit Sicherheit gesagt<br />
werden. Dies ist, auch nach Selbsteinschätzung einiger Behördenmitarbeiter, auf geringe umweltfachliche<br />
Kompetenz zurückzuführen. Ein Indiz dafür ist, dass nur drei der befragten Mitarbeiter<br />
(N 33) angegeben haben, Schulungen und Weiterbildungen zur UVP durchzuführen bzw.<br />
wahrzunehmen. Mehrfach äußerten Mitarbeiter auch den Wunsch nach Qualifizierungs- oder<br />
Unterstützungsmöglichkeiten (N 10). Daher müssen sich die meisten Bearbeiter auf die Aussagen<br />
der UVP-Unterlagen-Ersteller und Fachbehörden, insbesondere auf die Naturschutzbehörden,<br />
verlassen. Auf diesen Zusammenhang deutet auch die statistisch signifikante Korrelation<br />
zwischen der Qualität der „Unterlagen nach § 6 UVPG“ und der Qualität der „Zusammenfassenden<br />
Darstellung“ (f 0,58) hin, sowie die Korrelation zwischen der „Behördenbeteiligung“<br />
bzw. den eingebrachten Stellungnahmen der Behörden und der „Zusammenfassenden Darstellung“<br />
(ebenfalls f 0,58).<br />
Der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen federführender Behörde und besonders der<br />
Naturschutzbehörde bei der Erstellung der „Zusammenfassenden Darstellung“ wird auch im<br />
Rahmen der UVPVwV Rechnung getragen. Hier heißt es: „Die federführende Behörde hat die<br />
Zusammenfassende Darstellung im Zusammenwirken mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde,<br />
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu erarbeiten.“<br />
(UVPVwV 1995, Kap. 0.5.2.4, S. 10). Auch Hartlik (2006) empfiehlt, dass die „Zusammenfassende<br />
Darstellung“ - insbesondere bei der Integration der für die FFH-VP wichtigen Teile – in<br />
Abstimmung mit der Naturschutzbehörde oder mit deren Unterstützung zu erstellen ist (Hartlik<br />
und Balla et al. 2006, 93). Allerdings wird diese Zusammenarbeit zum Zeitpunkt der Erstellung<br />
der „Zusammenfassenden Darstellung“ nur in Einzelfällen praktiziert.<br />
Als Fazit lässt sich festhalten: Die bereits in der UVPVwV angelegte Zusammenarbeit zwischen<br />
zuständiger Behörde und der Naturschutzbehörde erscheint unter den gegebenen Randbedingungen<br />
sinnvoll, wird aber offensichtlich nicht in dem Maß praktiziert, wie es notwendig wäre.<br />
4.6.6<br />
Rechtliche Entwicklung<br />
Hinsichtlich der „Zusammenfassenden Darstellung“ und „Bewertung“ sind im Rahmen des UVP-<br />
Gesetzes seit 2001 überwiegend redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. In Bezug<br />
auf die zukünftige Ausgestaltung sind daher vor allem sich abzeichnende Entwicklungen im<br />
UGB für die Integrierte Vorhabengenehmigung von Interesse. Die „Zusammenfassende Darstellung“<br />
und die „Bewertung“ werden im UGB-Entwurf vom November 2007 gemeinsam in § 100<br />
geregelt. Die in der „Zusammenfassenden Darstellung“ zu berücksichtigenden und aufzuführenden<br />
Inhalte bleiben dabei im Wesentlichen die Gleichen, wie im UVPG 2001 110 . Allerdings<br />
behält sich die Bundesregierung nach § 46 UGB-I-Entwurf 11/2007 vor „nach Anhörung der<br />
beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des Umweltgesetzbuchs<br />
und der auf Grund des Umweltgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine<br />
Verwaltungsvorschriften insbesondere über […] Grundsätze für die zusammenfassende<br />
Darstellung der Umweltauswirkungen und für die Bewertung nach § 100“ erlassen zu können.<br />
Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte zur rechtlichen Entwicklung skizziert:<br />
110 Die im Rahmen der Einführung der SUP in § 11 vorgenommene Änderung, indem das Wort „betroffene“ vor das Wort „Öffentlichkeit“<br />
gesetzt wurde, wurde im UGB-Entwurf vom 19.11.2007 wieder zurückgenommen.<br />
117