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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Verfahrensrecht gerichtete Klage keinen, eine auf inhaltliche Defizite im Kontext UVP abzielende<br />

Argumentation nur sehr eingeschränkte Erfolgsaussichten besaß.<br />

Diese Rechtsprechung des BVerwG ist Kritik ausgesetzt, weil sie die UVP in problematischer Weise<br />

auf ein rein formelles Verfahren reduziere und einen möglichen materiell-rechtlichen Kern der<br />

Prüfung weitgehend ausspare. 241 Zudem hat der EuGH mit Urteil vom 7.1.2004 242 entschieden,<br />

dass sich der Einzelne auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie<br />

berufen kann. Insofern ist zumindest zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des BVerwG zukünftig<br />

vollumfänglich Bestand haben wird.<br />

Die Überprüfungsmöglichkeit von Fehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung wird darüber<br />

hinaus über die Regelung zur Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO eingeschränkt, wonach<br />

eine Klage grundsätzlich nur zulässig ist, wenn der Kläger möglicherweise in seinen Rechten<br />

verletzt ist. Da viele in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchenden Aspekte jedoch<br />

nicht die subjektiven öffentlichen Rechte einzelner Betroffener berühren, sondern Allgemeinwohlbelange,<br />

können letztere grundsätzlich nicht zum Erfolg der Klage eines einzelnen Dritten<br />

führen. Lockerungen im Prüfungsumfang existieren diesbezüglich bei Klagen eines von einer<br />

Enteignung Betroffenen sowie auch bei Verbandsklagen von anerkannten Naturschutzverbänden,<br />

etwa gem. § 61 BNatSchG bezüglich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

z.B. gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden<br />

sind. Bei Verbandsklagen sind neben den zuvor genannten Hürden auch die Beschränkung<br />

auf die Geltendmachung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Kontext Naturschutzrecht,<br />

die Zulassungsvoraussetzungen und Präklusionsvorschriften des § 61 Abs. 2 Nr. 3 und<br />

Abs. 3 BNatSchG sowie die erforderliche Stellung als anerkannten Verein im Sinne von § 58<br />

BNatSchG für den Erfolg einer Klage erforderlich.<br />

Mit der Verabschiedung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) am 7. Dezember 2006 243<br />

hat sich die Rechtslage zur Angreifbarkeit von Verwaltungsentscheidungen mit erforderlicher<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung geändert. Nunmehr sind grundsätzlich auch Fehler bei der Anwendung<br />

diesbezüglicher Verfahrensvorschriften angreifbar.<br />

Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines<br />

UVP-pflichtigen Vorhabens „verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften<br />

1. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder<br />

2. erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit<br />

nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist.“<br />

Diese Aufhebung kann grundsätzlich gem. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO von natürlichen und juristischen<br />

Personen und somit auch von Umweltverbänden verlangt werden. Für derartige Vereinigungen<br />

sieht § 3 UmwRG das Erfordernis einer Anerkennung vor. Zudem bestimmt § 2 Abs. 1<br />

Nr. 1 UmwRG bei Rechtsbehelfen von anerkannten Vereinigungen, dass zwar einerseits eine<br />

Verletzung von eigenen Rechten nicht erforderlich ist, jedoch andererseits geltend zu machen<br />

ist, dass die Entscheidung, gegen die vorgegangen wird, Rechtsvorschriften widerspricht, die<br />

nicht nur dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, sondern<br />

zudem Rechte Einzelner begründen. Darüber hinaus sind auch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz<br />

für anerkannte Vereinigungen die Zulassungsvoraussetzung bzw. Präklusionsvorschriften<br />

241<br />

Kloepfer (2004), Rn. 378 unter Verweis auf Steinberg, DÖV 1996, 221 (228).<br />

242<br />

EuGH – Rs. C-201/02 - Delena Wells /gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions, EuGHE I 2004,<br />

723-771 = NVwZ 2004, 539 ff.<br />

243<br />

BGBl. I S. 2816.<br />

283

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