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Evaluation des UVPG des Bundes<br />
Verfahrensrecht gerichtete Klage keinen, eine auf inhaltliche Defizite im Kontext UVP abzielende<br />
Argumentation nur sehr eingeschränkte Erfolgsaussichten besaß.<br />
Diese Rechtsprechung des BVerwG ist Kritik ausgesetzt, weil sie die UVP in problematischer Weise<br />
auf ein rein formelles Verfahren reduziere und einen möglichen materiell-rechtlichen Kern der<br />
Prüfung weitgehend ausspare. 241 Zudem hat der EuGH mit Urteil vom 7.1.2004 242 entschieden,<br />
dass sich der Einzelne auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie<br />
berufen kann. Insofern ist zumindest zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des BVerwG zukünftig<br />
vollumfänglich Bestand haben wird.<br />
Die Überprüfungsmöglichkeit von Fehlern bei der Umweltverträglichkeitsprüfung wird darüber<br />
hinaus über die Regelung zur Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO eingeschränkt, wonach<br />
eine Klage grundsätzlich nur zulässig ist, wenn der Kläger möglicherweise in seinen Rechten<br />
verletzt ist. Da viele in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchenden Aspekte jedoch<br />
nicht die subjektiven öffentlichen Rechte einzelner Betroffener berühren, sondern Allgemeinwohlbelange,<br />
können letztere grundsätzlich nicht zum Erfolg der Klage eines einzelnen Dritten<br />
führen. Lockerungen im Prüfungsumfang existieren diesbezüglich bei Klagen eines von einer<br />
Enteignung Betroffenen sowie auch bei Verbandsklagen von anerkannten Naturschutzverbänden,<br />
etwa gem. § 61 BNatSchG bezüglich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
z.B. gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden<br />
sind. Bei Verbandsklagen sind neben den zuvor genannten Hürden auch die Beschränkung<br />
auf die Geltendmachung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Kontext Naturschutzrecht,<br />
die Zulassungsvoraussetzungen und Präklusionsvorschriften des § 61 Abs. 2 Nr. 3 und<br />
Abs. 3 BNatSchG sowie die erforderliche Stellung als anerkannten Verein im Sinne von § 58<br />
BNatSchG für den Erfolg einer Klage erforderlich.<br />
Mit der Verabschiedung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) am 7. Dezember 2006 243<br />
hat sich die Rechtslage zur Angreifbarkeit von Verwaltungsentscheidungen mit erforderlicher<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung geändert. Nunmehr sind grundsätzlich auch Fehler bei der Anwendung<br />
diesbezüglicher Verfahrensvorschriften angreifbar.<br />
Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines<br />
UVP-pflichtigen Vorhabens „verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften<br />
1. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder<br />
2. erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit<br />
nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist.“<br />
Diese Aufhebung kann grundsätzlich gem. § 61 Nr. 1 und 2 VwGO von natürlichen und juristischen<br />
Personen und somit auch von Umweltverbänden verlangt werden. Für derartige Vereinigungen<br />
sieht § 3 UmwRG das Erfordernis einer Anerkennung vor. Zudem bestimmt § 2 Abs. 1<br />
Nr. 1 UmwRG bei Rechtsbehelfen von anerkannten Vereinigungen, dass zwar einerseits eine<br />
Verletzung von eigenen Rechten nicht erforderlich ist, jedoch andererseits geltend zu machen<br />
ist, dass die Entscheidung, gegen die vorgegangen wird, Rechtsvorschriften widerspricht, die<br />
nicht nur dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind, sondern<br />
zudem Rechte Einzelner begründen. Darüber hinaus sind auch nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz<br />
für anerkannte Vereinigungen die Zulassungsvoraussetzung bzw. Präklusionsvorschriften<br />
241<br />
Kloepfer (2004), Rn. 378 unter Verweis auf Steinberg, DÖV 1996, 221 (228).<br />
242<br />
EuGH – Rs. C-201/02 - Delena Wells /gegen Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions, EuGHE I 2004,<br />
723-771 = NVwZ 2004, 539 ff.<br />
243<br />
BGBl. I S. 2816.<br />
283