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Evaluation des UVPG des Bundes<br />
Umweltschutz vertan, ohne dass dadurch die tatsächlich gewünschten Effekte, wie beispielsweise<br />
Verfahrensbeschleunigungen, nachgewiesener Maßen realisiert werden. So weisen Ziekow et<br />
al. nach, „dass die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />
insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung ist.“ (Ziekow, Oertel et al.<br />
2005, 123): Und auch in der Wahrnehmung der Vorhabenträger bzw. der Antragsteller der Unterlagen<br />
nach § 6 UVPG werde die Öffentlichkeitsbeteiligung in allen Rechtsgebieten, besonders<br />
aber auch bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren, als am wenigsten relevant für die Verfahrensdauer<br />
wahrgenommen (ebd., 124). Ähnliches lässt sich auch für die Bauleitplanung konstatieren.<br />
Auch hier hat die Öffentlichkeit nur einen nachrangigen Einfluss auf die Gesamtverfahrensdauer<br />
(Rist, Glaser et al. 2003, 27).<br />
Eine zudem erkennbare Entwicklung der Zersplitterung der Beteiligungsrechte läuft der ursprünglich<br />
geplanten und z.T. auch bereits umgesetzten Zusammenführung der Beteiligungsregelungen<br />
auf Bundes- und auf Landesebene zuwider. Das hat zur Folge, dass es den Anwendern<br />
zunehmend schwerer gemacht wird, jeweils die richtige Rechtsgrundlage herauszufinden (siehe<br />
dazu Wagner 2007 Rn. 4) und sich auf Art und Umfang der Beteiligung sowie auf die damit<br />
verbundenen Folgen im Verfahren und im Rechtsschutz einzustellen. Insbesondere für die Öffentlichkeit<br />
und die Umweltverbände stellt die Tatsache, dass je nach Bundesland die Beteiligung<br />
unterschiedlich geregelt ist, eine Schwierigkeit dar.<br />
4.5.8<br />
Empfehlungen<br />
Nachfolgend werden relevante Gestaltungsoptionen zur Optimierung der Stationen 3 und 4<br />
„Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung“ aufgezeigt. Die Gestaltungsoptionen leiten sich aus<br />
den Ergebnissen der Untersuchung auf Ebene 3 ab, unter Berücksichtigung der sich seit 2001<br />
abzeichnenden rechtlichen Entwicklung. Einige Aspekte werden auf Ebene 4 im Rahmen der<br />
Vertiefungsfallstudien weiter untersucht und zu Instrumenten ausgearbeitet, die der Optimierung<br />
der UVP dienen (siehe dazu Abschnitt 6.6.1).<br />
4.5.8.1<br />
Effektivierung der Beteiligung<br />
Ansätze für eine Optimierung der Öffentlichkeitsbeteiligung zielen im Hinblick auf die Effektivität<br />
vor allem auf eine frühzeitigere Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie auf eine Homogenisierung<br />
der gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit ab. Es sind Maßnahmen<br />
vorzusehen, die eine proaktive Unterstützung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Behörden<br />
sicherstellen. Optimierungsansätze bestehen bei der Behördenbeteiligung ebenfalls in einer<br />
frühzeitigen Einbeziehung.<br />
Obligatorischer, öffentlicher Erörterungstermin<br />
Es empfiehlt sich, bei Verfahren mit UVP zwingend einen öffentlichen Erörterungstermin vorzusehen,<br />
da die Auswertung der Fallstudien zeigt, dass hier wesentliche Aspekte in das Verfahren<br />
eingebracht werden aber auch Probleme ausgeräumt werden können. 91<br />
91 Die Möglichkeiten, die nach § 96 Abs. 1, 2 und 4 UGB-I Entwurf 11/2007 zum Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. einzelner<br />
Personen vom Erörterungstermin bestehen, werden als zu unspezifisch bzw. zu weitgehend und der Zielsetzung der Richtlinie<br />
2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen<br />
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, EG nicht entsprechend angesehen. So reicht für den Ausschluss<br />
von Störenfrieden im Rahmen von § 96 UGB das Ordnungsrecht. Der Ausschluss der gesamten am EÖT teilnehmenden<br />
Öffentlichkeit aus diesem Grunde erscheint nicht notwendig und zielführend (siehe auch Abschnitt 7.4 Übersicht Empfehlungen<br />
zum UGB).<br />
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