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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Umweltschutz vertan, ohne dass dadurch die tatsächlich gewünschten Effekte, wie beispielsweise<br />

Verfahrensbeschleunigungen, nachgewiesener Maßen realisiert werden. So weisen Ziekow et<br />

al. nach, „dass die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung ist.“ (Ziekow, Oertel et al.<br />

2005, 123): Und auch in der Wahrnehmung der Vorhabenträger bzw. der Antragsteller der Unterlagen<br />

nach § 6 UVPG werde die Öffentlichkeitsbeteiligung in allen Rechtsgebieten, besonders<br />

aber auch bei immissionsschutzrechtlichen Verfahren, als am wenigsten relevant für die Verfahrensdauer<br />

wahrgenommen (ebd., 124). Ähnliches lässt sich auch für die Bauleitplanung konstatieren.<br />

Auch hier hat die Öffentlichkeit nur einen nachrangigen Einfluss auf die Gesamtverfahrensdauer<br />

(Rist, Glaser et al. 2003, 27).<br />

Eine zudem erkennbare Entwicklung der Zersplitterung der Beteiligungsrechte läuft der ursprünglich<br />

geplanten und z.T. auch bereits umgesetzten Zusammenführung der Beteiligungsregelungen<br />

auf Bundes- und auf Landesebene zuwider. Das hat zur Folge, dass es den Anwendern<br />

zunehmend schwerer gemacht wird, jeweils die richtige Rechtsgrundlage herauszufinden (siehe<br />

dazu Wagner 2007 Rn. 4) und sich auf Art und Umfang der Beteiligung sowie auf die damit<br />

verbundenen Folgen im Verfahren und im Rechtsschutz einzustellen. Insbesondere für die Öffentlichkeit<br />

und die Umweltverbände stellt die Tatsache, dass je nach Bundesland die Beteiligung<br />

unterschiedlich geregelt ist, eine Schwierigkeit dar.<br />

4.5.8<br />

Empfehlungen<br />

Nachfolgend werden relevante Gestaltungsoptionen zur Optimierung der Stationen 3 und 4<br />

„Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung“ aufgezeigt. Die Gestaltungsoptionen leiten sich aus<br />

den Ergebnissen der Untersuchung auf Ebene 3 ab, unter Berücksichtigung der sich seit 2001<br />

abzeichnenden rechtlichen Entwicklung. Einige Aspekte werden auf Ebene 4 im Rahmen der<br />

Vertiefungsfallstudien weiter untersucht und zu Instrumenten ausgearbeitet, die der Optimierung<br />

der UVP dienen (siehe dazu Abschnitt 6.6.1).<br />

4.5.8.1<br />

Effektivierung der Beteiligung<br />

Ansätze für eine Optimierung der Öffentlichkeitsbeteiligung zielen im Hinblick auf die Effektivität<br />

vor allem auf eine frühzeitigere Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie auf eine Homogenisierung<br />

der gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit ab. Es sind Maßnahmen<br />

vorzusehen, die eine proaktive Unterstützung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Behörden<br />

sicherstellen. Optimierungsansätze bestehen bei der Behördenbeteiligung ebenfalls in einer<br />

frühzeitigen Einbeziehung.<br />

Obligatorischer, öffentlicher Erörterungstermin<br />

Es empfiehlt sich, bei Verfahren mit UVP zwingend einen öffentlichen Erörterungstermin vorzusehen,<br />

da die Auswertung der Fallstudien zeigt, dass hier wesentliche Aspekte in das Verfahren<br />

eingebracht werden aber auch Probleme ausgeräumt werden können. 91<br />

91 Die Möglichkeiten, die nach § 96 Abs. 1, 2 und 4 UGB-I Entwurf 11/2007 zum Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. einzelner<br />

Personen vom Erörterungstermin bestehen, werden als zu unspezifisch bzw. zu weitgehend und der Zielsetzung der Richtlinie<br />

2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen<br />

und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, EG nicht entsprechend angesehen. So reicht für den Ausschluss<br />

von Störenfrieden im Rahmen von § 96 UGB das Ordnungsrecht. Der Ausschluss der gesamten am EÖT teilnehmenden<br />

Öffentlichkeit aus diesem Grunde erscheint nicht notwendig und zielführend (siehe auch Abschnitt 7.4 Übersicht Empfehlungen<br />

zum UGB).<br />

99

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