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Evaluation des UVPG des Bundes<br />
und die Berücksichtigung des Ergebnisses der UVP in der Entscheidung nach § 12 UVPG (Station 7). 1<br />
(siehe auch Tabelle 5; zur stationenbezogenen Analyse in dieser Untersuchung siehe Kapitel 4, zu<br />
stationenübergreifenden Befunden siehe Kapitel 5).<br />
Vorhabengruppe: Die in der Vollerhebung innerhalb der Untersuchungsregionen vorgefundenen Vorhabentypen<br />
des UVPG werden zur Analyse der Erhebungsergebnisse zur „tatsächlichen Qualität“ der UVP in<br />
den Fallstudien in einzelne Vorhabengruppen aufgeteilt. Dies sind die Vorhabengruppen „Verkehr“,<br />
„BImSchG“, „Bebauungsplanverfahren“ und „Sonstige“. Die Aufteilung wird in Abschnitt 3.3.3.1 erläutert.<br />
Vorhabenspezifisch: Der Begriff bezeichnet auf das konkrete UVP-Vorhaben bzw. UVP-Verfahren bezogene Aussagen<br />
und Ausführungen. Eine „vorhabenspezifische Ausgestaltung der Aussagen“ meint demnach eine<br />
auf das konkrete Einzelfallvorhaben zugeschnittene und angepasste Darstellung.<br />
Vorhabenträger Planungsträger („Bauherr“) einer UVP-pflichtigen Anlage. Bei öffentlichen Anlagen bzw. Vorhaben<br />
handelt es sich in der Regel um eine Behörde.<br />
Vorhabentyp Nach Anlage 1 des UVPG benannte UVP-pflichtige Vorhaben; der Begriff wird in erster Linie in Form<br />
der Überschriften zu den Hauptnummern verwendet (z.B. Verkehrsvorhaben, wasserwirtschaftliche<br />
Vorhaben, Bergbau).<br />
Vorhabentypspezifisch: Bezug sind die Vorhabentypen der Anlage 1 des UVPG in Form der Überschriften zu den<br />
Hauptnummern. Teilweise können hier auch Gruppen solcher Typen gemeint sein (insbesondere die<br />
Instrumente „vorhabentypspezifische Anlaufstelle“ (siehe dazu Abschnitt 6.3) und „vorhabentypspezifischer<br />
Leitfaden“ (siehe dazu Abschnitt 6.5.2). Ein vorhabentypspezifischer Leitfaden ist beispielsweise<br />
der Umweltleitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung (Roll, Walter et al. 2005).<br />
Wahrgenommene Qualität: Die „wahrgenommene Qualität“ bildet die Qualitätseinschätzung der beteiligten Akteure<br />
zum UVP-Vorhaben ab. Sie zeigt im Vergleich zur „tatsächlichen Qualität“, ob und inwieweit sich<br />
die Qualitätseinschätzung der Evaluatoren aufgrund der Aktenauswertung und die Qualitätseinschätzung<br />
der beteiligten Akteure decken. Die wahrgenommene Qualität wird außer von den zuständigen<br />
Behördenmitarbeitern auch von den Vorhabenträgern und von den Umweltverbänden abgefragt und<br />
zwar sowohl zu den einzelnen UVP-Stationen als auch zur Qualität des Verfahrens insgesamt.<br />
Zielerreichungsbogen: Im Rahmen des Vorhabens erstellter Erhebungsbogen zur Ermittlung der „tatsächlichen<br />
Qualität“. Anhand des Zielerreichungsbogens wird der Zielerreichungsgrad ( „ZEG“) der durch das<br />
UVPG vorgegebenen normativen Zielvorgaben in den untersuchten Fallstudien ermittelt, wobei dies<br />
jeweils getrennt für die einzelnen UVP-Stationen erfolgt. Der Zielerreichungsbogen findet sich in Anhang<br />
9.4.2.<br />
Zielerreichungsgrad (ZEG): Der Zielerreichungsgrad bemisst sich an den rechtlichen und untergesetzlichen Vorgaben<br />
und umweltbezogenen Zielen der Richtlinien zur UVP, dem UVPG und auch der UVPVwV. Die Bewertung<br />
der einzelnen UVP-Stationen erfolgt rein bezogen auf die Erfüllung der Anforderungen zur Bearbeitung<br />
der Umweltaspekte bzw. für eine den Zielen des UVPG entsprechende Bearbeitung und die<br />
Kriterien greifen die dafür wesentlichen Indikatoren auf. Für jede UVP-Station wird jeweils für<br />
mehrere Kriterien die „Zielerreichung“ bzw. Qualität anhand von Bewertungsstufen zwischen 1 =<br />
„sehr gut“ oder „vollständig“ bis 5 = „unzureichend“ bestimmt ( „tatsächliche Qualität“). Die<br />
verwendeten Bewertungskriterien finden sich im Zielerreichungsbogen in Anhang 9.4.2. Für jede<br />
Station der jeweiligen Fallstudie kann anschließend eine „Durchschnittsnote“ über die einzelnen Kriterien<br />
ermittelt werden. Damit ist es z.B. möglich Fallstudien mit sehr guter Scoping-Qualität oder mit<br />
schlechter Bewertungs-Qualität zu identifizieren. (Anmerkung: z.T. wird die Abkürzung ZEG auch für<br />
den Zielerreichungsbogen verwendet).<br />
Zuständige Behörde: Diese Bezeichnung greift die Terminologie des UVPG auf (u.a in §§ 3a ff., 5, 7, 9, 11 und 12<br />
UVPG). Gemeint ist damit die Behörde, die für das verwaltungsbehördliche Verfahren in Sinne des<br />
§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die UVP ist (Nr. 0.1.3 UVPVwV).<br />
Damit kann sowohl die Behörde gemeint sein, die letztlich über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet<br />
(auch in Gestalt der „federführenden Behörde“ nach § 14 Abs. 1 UVPG) als auch die – vor<br />
allem bei Planfeststellungsverfahren anzutreffende –Anhörungsbehörde.<br />
1 Teilweise wurden in der Untersuchung auch Vorwirkungen aufgrund der UVP-Pflicht (Station V) sowie Aspekte hinsichtlich der<br />
Überwachung bzw. Monitoring (Station 8) mit erfasst und ausgewertet.<br />
XXI