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Beschlussdatum,<br />

in Gruppen<br />

Zusammenfassende<br />

Darstellung<br />

Bewertung<br />

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Anzahl berücksichtigter<br />

UVP-Verfahren<br />

1999 – 2001 2,81 2,76 N 20<br />

2002 – 2004 2,87 2,89 N 41<br />

2005 – 2007 3,07 2,95 N 18<br />

Tabelle 16: Entwicklung der Qualität zwischen 1999 und 2007 [Mittelwerte der ZEG-Bewertung, bezogen auf das<br />

Beschlussjahr des UVP-Verfahrens]<br />

4.6.2<br />

Ergebnisse zur Transparenz<br />

4.6.2.1<br />

Transparenz der „Zusammenfassenden Darstellung“ und „Bewertung“<br />

Die Untersuchung der Fallstudien im Hinblick auf die Transparenz zeigt, dass in 10% der Fälle<br />

keine schriftliche Grundlage für die „Bewertung“ nach § 12 UVPG vorliegt. Allerdings ist eine<br />

schriftliche Bewertungsgrundlage allein noch kein Kriterium für einen transparenten Bewertungsvorgang.<br />

So werden im Rahmen der „Bewertung“ nach § 12 UVPG häufig keine Bewertungskriterien<br />

genannt und eine Gewichtung der zu bewertenden Sachverhalte erfolgt nur in<br />

Ausnahmefällen. Die rechtlichen Grundlagen, auf denen die Bewertung beruht, sind vielfach<br />

nicht angegeben.<br />

Die Behördenmitarbeiter sehen einen Vorteil in der Transparenz der „Zusammenfassenden Darstellung“<br />

und in der „Bewertung“ vor allem darin, dass „dadurch eine bessere Vermittelbarkeit<br />

der Sachverhalte an den Bürger gegeben“ ist und dadurch gegebenenfalls weniger Stellungnahmen<br />

oder auch Klagen zu erwarten sind.<br />

Auch ohne die Darlegung des Bewertungsvorganges ist es prinzipiell möglich, eine qualitativ<br />

gute Bewertung durchzuführen. Allerdings kann dann keine Überprüfung dieses Vorgangs<br />

durch Dritte erfolgen. Aber gerade eine Überprüfungsmöglichkeit entfaltet eine zusätzliche Anreizwirkung<br />

für den zuständigen Behördenmitarbeiter, auf diesen Punkt einen angemessenen<br />

Aufwand zu verwenden. Zum anderen wird im Rahmen der Fallstudienuntersuchung deutlich,<br />

dass der Großteil der untersuchten Verfahren so komplex ist, dass eine ausgewogene und fachlich<br />

begründete Bewertung sämtlicher Umweltbelange kaum erfolgen kann, wenn dies nicht<br />

schriftlich dokumentiert ist. Die angemessene Abarbeitung der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe<br />

und -aspekte dürfte ohne Heranziehung und Interpretation der einzelnen Voraussetzungen<br />

nur schwerlich vollständig gelingen. Dieser Arbeitsschritt stellt somit keine „unnötige“<br />

Zusatzarbeit dar und ist entsprechend auch vom Gesetzgeber vorgesehen.<br />

4.6.2.2<br />

Dokumentation der Bewertungskriterien und Plausibilität der „Bewertung“<br />

Um die Ergebnisse der Bewertung in der Entscheidung berücksichtigen zu können, ist es notwendig,<br />

die abwägungserheblichen Belange zusammenzustellen, diese anschließend einzeln zu<br />

gewichten und dann die gewichteten Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen<br />

(Bunge 1998, Rn 26). Diese Vorgehensweise wird jedoch in den seltensten Fällen nachvollziehbar<br />

dokumentiert. Die Fallstudienauswertung ergibt, dass nur in 45% der policy-on Fälle (N 83)<br />

die angewendeten Bewertungsmaßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen<br />

„überwiegend plausibel“ oder „insgesamt plausibel“ sind. Insbesondere eine direkte<br />

Gegenüberstellung der Einzelbelange ist nur in Ausnahmefällen anzutreffen. Auch eine nachvollziehbare,<br />

begründete Gewichtung der Belange erfolgt fast nie. Ebenso sind oftmals die Bewertungskriterien<br />

nicht benannt.<br />

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