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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
Wenn sich diese Vermutung nicht bestätigen würde, wäre der von allen Akteuren „nur“ in jeweils<br />
rund einem Drittel der Fälle konstatierte, bedeutsame Einfluss doch als „relativ gering“<br />
einzuordnen. Dies gilt insofern, als dass den Umweltuntersuchungen die für die UVP wesentliche<br />
Aufgabe der Ermittlung und Beschreibung der tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen eines<br />
Vorhabens zukommt, auf die dann in der Vorhabenplanung reagiert werden muss. Wenn die<br />
Ausgestaltung des Vorhabens davon in der Regel weniger beeinflusst wird, kann dies entweder<br />
daran liegen, dass es tatsächlich nur wenige Auswirkungen auf die Umwelt gibt. Andererseits<br />
kann es auch bedeuten, dass diese kaum in Form von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />
bei der Projektierung berücksichtigt werden (können) 136 und demzufolge die Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen eine wesentlich größere Rolle spielen. Dagegen spricht zumindest,<br />
dass von den Behördenmitarbeitern und den Umweltverbänden immerhin in weiteren<br />
20% ihrer Fälle den Umweltuntersuchungen ein mittlerer Einfluss auf die „Ausgestaltung des<br />
Vorhabens“ zugesprochen wird und von den Antragsunterlagen-Erstellern sogar in 50% der von<br />
ihnen bewerteten Fälle. Die weiteren Ergebnisse der Fallstudien belegen aber auch eine stärkere<br />
Ausrichtung auf Ausgleich und Ersatz als auf Verminderung (siehe dazu Abschnitt 4.6 und 4.7).<br />
Der Einfluss auf die zu realisierenden „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ in den eingereichten<br />
Antragsunterlagen ist schon eindeutiger. Die hierbei von den Umweltverbänden festgestellte,<br />
gegenüber den anderen Akteursgruppen anteilsmäßig geringere Wirkung könnte nach den Beobachtungen<br />
in den Fallstudien darauf zurückzuführen sein, dass die Maßnahmen häufig hinter<br />
den von den Umweltverbänden aufgestellten Forderungen zurückbleiben und daher von ihnen<br />
die Bedeutung der Auswirkung der UVP auf diese Ergebnisse geringer eingestuft wird.<br />
Allerdings stellt sich doch die Frage, warum selbst die Antragsunterlagen-Ersteller hier eine wesentliche<br />
Wirkung „nur“ bei 53% der von ihnen bewerteten Fälle sehen. „Nur“ ist trotz des<br />
hohen Fallanteils dabei insofern zu verstehen, dass diese Maßnahmen als direkte Folge der Ausarbeitungen<br />
zu den Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Feststellung kann möglicherweise<br />
damit erklärt werden, dass schon auf standardmäßig zum Einsatz kommende Maßnahmen<br />
zurückgegriffen wird und hier schon Erfahrungswerte bestehen, so dass diese Maßnahmen<br />
nicht mehr spezifisch entwickelt werden müssen. Eine weitere Erklärungsmöglichkeit besteht<br />
eventuell in einem Interesse der Antragsteller, die Maßnahmen soweit wie möglich zu minimieren.<br />
Im Zusammenhang damit ist die Behördenbeteiligung zu sehen, die anteilsmäßig einen<br />
starken Einfluss auf die „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ zu haben scheint und in der auch<br />
nach den Beobachtungen in den Fallstudien ganz häufig von den beteiligten Umweltfachbehörden<br />
Nachbesserungen oder komplett neue und weitere Maßnahmen gefordert werden.<br />
5.1.2.3<br />
Einfluss der Beteiligung (Stationen 3 und 4)<br />
Unter den betrachteten Stationen erreicht die Behördenbeteiligung anteilsmäßig am häufigsten<br />
einen großen Einfluss. Ihr wird in Bezug auf die „Ausgestaltung des Vorhabens“ und die „Ausgleichs-<br />
und Ersatzmaßnahmen“ im Bescheid von allen Akteuren jeweils eine hohe Bedeutung in<br />
den Fallstudien zugesprochen. Herauszuheben sind hier die Behördenmitarbeiter, die dies in<br />
51% (Ausgestaltung des Vorhabens) und in 58% (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) der Fälle<br />
als gegeben ansehen. Auch hier wird die „Standortfrage“ noch in einem kleineren Anteil der<br />
Fälle in bedeutendem Maße beeinflusst. Diese Befragungsergebnisse decken sich mit den weiteren<br />
Befunden dieses Forschungsvorhabens, die ebenfalls einen starken Einfluss der Behördenbeteiligung<br />
feststellen (siehe dazu Abschnitt 4.5, 4.7, 5.5).<br />
136 Einschränkungen in der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aspekte können sich etwa aus den tatsächlichen (räumlichen und<br />
technischen) Umständen ergeben, die eine Vermeidung oder Verminderung ausschließen.<br />
152