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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
Beteiligung deutlich abgesenkt werden, in dem der Zugang wesentlich vereinfacht und die Einwendungszeiten<br />
indirekt erhöht werden.<br />
Abschließend sind die Empfehlungen zu dieser Station tabellarisch zusammengefasst und finden<br />
sich in einem Überblick sämtlicher Empfehlungen in Abschnitt 7.1 wieder.<br />
UVP-<br />
Station<br />
3. Beteiligung<br />
von Behörden<br />
4. Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
Empfehlung Betroffene<br />
Akteure<br />
Effektivierung<br />
- Zuständige<br />
- Obligatorischer öffentlicher Erörterungs- Behörde<br />
termin<br />
- Behörden-<br />
- Harmonisierung der Öffentlichkeitsbeteilimitarbeitergung - „Behörden-<br />
- Stärkung der Beteiligung der Naturschutzgutachter“behörden - Umweltver-<br />
- Festlegung der zu behandelnden Inhalte bände<br />
bei abgeschichteten Verfahren<br />
- Öffentlichkeit<br />
- Frühzeitige Einbindung der Umweltverbände<br />
und Fachbehörden<br />
- Möglichkeit der Stellungnahme zu den<br />
Unterlagen nach § 6 UVPG<br />
Transparenzpflichten<br />
- Bekanntmachung des Vorhabens auch in<br />
den von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
betroffenen Nachbargemeinden<br />
- Bekanntmachung der Übernahme von<br />
behördlichen Aufgaben durch Dritte<br />
Unterstützung<br />
- Proaktive Unterstützung der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
durch zuständige Behörde<br />
- Elektronischer Leitfaden zur Öffentlichkeitsbeteiligung.<br />
Effektivität und Effizienz<br />
Effektivität<br />
- Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />
durch frühzeitigere<br />
und umfassendere Beteiligung,<br />
durch Verbesserung der Informationsgrundlagen,<br />
durch Schaffung<br />
von Vergleichsmöglichkeiten und<br />
durch geänderte Anreizsituation<br />
aufgrund verbesserter Kontrollmöglichkeiten<br />
- Belastbare Datengrundlage durch<br />
frühzeitige Einbeziehung relevanter<br />
Akteursgruppen<br />
Effizienz<br />
- Weniger Projektmodifikationen<br />
durch frühzeitige und umfassende<br />
Beteiligung<br />
- Verfahrensbeschleunigung infolge<br />
geringerer Nachforderungen zu<br />
den Antragsunterlagen und vermiedene<br />
nachträgliche Projektmodifikationen<br />
- Erhöhung der Effizienz durch den<br />
Einsatz elektronischer Medien<br />
4.6<br />
Stationen 5 und 6: Zusammenfassende Darstellung und Bewertung<br />
Die „Zusammenfassende Darstellung“ dient dazu, die erheblichen Umweltfolgen, die durch das<br />
Vorhaben entstehen sowie die Ursachen dafür unter Angabe der jeweiligen Quellen zu beschreiben.<br />
Dabei sind untersuchte Alternativen sowie die notwendigen Vermeidungs-, Verminderungs-<br />
und Kompensationsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen<br />
darzulegen. Auf der Basis der „Zusammenfassenden Darstellung“ nach § 11 UVPG erfolgen<br />
dann die „Bewertung“ der Umweltauswirkungen sowie die Berücksichtigung der Ergebnisse in<br />
der Entscheidung gemäß § 12 UVPG.<br />
Die „Zusammenfassende Darstellung“ nach § 11 UVPG und die „Bewertung“ durch die zuständige<br />
Behörde nach § 12 UVPG sind im UVPG als getrennte Verfahrensschritte angelegt. In der<br />
Praxis zeigen sich allerdings grundsätzliche Abgrenzungsprobleme zwischen den Stationen der<br />
„Zusammenfassenden Darstellung“ und der „Bewertung“. Auch der Entwurf zum ersten Buch<br />
des UGB regelt die „Zusammenfassende Darstellung“ und die „Bewertung“ zusammen in § 100<br />
UGB (siehe UGB-I-Entwurf 11/2007, S. 199 ff.). Daher werden beide Stationen (5 und 6) in diesem<br />
Kapitel gemeinsam ausgewertet. 97<br />
97 Die Darstellung folgt dem Aufbauschema in Abschnitt 3.4.3.<br />
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