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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

liche Genehmigung zu durchlaufen haben, wurde reduziert. Anlagentypen, bei denen bisher ein<br />

„förmliches Genehmigungsverfahren“ (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen war,<br />

können jetzt zum Teil im vereinfachten Verfahren durchgeführt werde, d.h. ohne Öffentlichkeitsgenehmigung<br />

(siehe ausführlich Bunge 2007). Dies wirkt sich auch auf die UVP-Pflichtigkeit<br />

dieser Vorhaben aus (siehe Art. 2 des Gesetzes betreffend die Änderungen der Anlage 1 UVPG<br />

Nr. 7.1 bis 7.12). Das Beschleunigungsgesetz verfügt ferner gemäß Artikel 4 zur Verordnung<br />

über das Genehmigungsverfahren, dass es nun im Ermessen der Genehmigungsbehörde steht,<br />

ob im Genehmigungsverfahren auf einen Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes verzichtet wird.“ (Art. 4 Abs. 1).<br />

4.5.7<br />

Würdigung<br />

Wie die empirischen Untersuchungen zeigen, werden vor allem durch die Beteiligung der Fachbehörden,<br />

ergebnisrelevante Aspekte eingebracht, die sich sowohl bei der Standortwahl des<br />

Projektvorhabens, bei der planerischen und technischen Ausgestaltung des Projektvorhabens als<br />

auch bei den Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen niederschlagen. Diese Ergebnisse decken sich<br />

auch mit den Befunden aus Österreich, wonach umweltrelevante, qualitätssteigernde und ergebniswirksame<br />

Inhalte vor allem von den Behörden eingebracht werden (Klaffl, Bergthaler et<br />

al. 2006, 72). Aber auch die Öffentlichkeitsbeteiligung und hier insbesondere die Beteiligung der<br />

Umweltverbände hat, wie die Auswertung der Fallstudien zeigt, für die UVP eine hohe Bedeutung,<br />

da von deren Seite fachlich fundierte Umweltaspekte hervorgebracht werden, die auch in<br />

das Verfahren einfließen. Allerdings wird auch deutlich, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung häufig<br />

zu spät einsetzt. Diese Einschätzung deckt sich weitgehend auch mit Befunden aus anderen<br />

empirischen Untersuchungen, wonach der Zeitpunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung von erheblicher<br />

Bedeutung ist. Je frühzeitiger die Beteiligung erfolgt (möglichst bereits im Rahmen des Scopings),<br />

umso größer ist der Einfluss auf die Projektmodifikation (Wende 2001, 210 ff). Auch die<br />

österreichischen Untersuchungen zeigen, dass eine Vorhabenoptimierung am häufigsten vor der<br />

Antragstellung erfolgt (ca. 45%), weniger oft in der Phase der UVS Erstellung bis zur Abgabe<br />

der Stellungnahmen und eher selten im Rahmen der nachfolgenden Verfahrensschritte (Klaffl,<br />

Bergthaler et al. 2006, 73).<br />

Die Beteiligung dient, wie die Ergebnisse deutlich machen, der Verbesserung der „tatsächlichen<br />

Qualität“ der UVP. Auch nach Einschätzung der zuständigen Behördenmitarbeiter, der beauftragten<br />

UVS-Ersteller sowie der Umweltverbände trägt die Beteiligung zu einer Modifizierung<br />

von Projektvorhaben und dadurch zu einer Reduzierung von Umweltbelastungen bei.<br />

In der Rechtsentwicklung sind widersprüchliche Tendenzen erkennbar. Einerseits werden generell<br />

die Beteiligungsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und der Verbände, insbesondere im Zuge<br />

der Umsetzung der Aarhus-Konvention, gestärkt. Begrüßenswert sind dabei insbesondere die<br />

bereits erfolgten Konkretisierungen in § 9 Abs. 1a, 1b UVPG zum Umfang und zum Inhalt der<br />

Unterrichtung innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierdurch können in den Fallstudien<br />

diesbezüglich festgestellte Defizite voraussichtlich behoben bzw. reduziert werden.<br />

Andererseits bestehen offene Fragen hinsichtlich der Vollständigkeit der Umsetzung der völkerrechtlichen<br />

und EU-rechtlichen Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Tendenzen zur<br />

Reduzierung der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bereich der Durchführung des Erörterungstermins<br />

sowie betreffend der Vorhabengruppen, für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. ein Erörterungstermin<br />

durchzuführen ist. Gerade im Hinblick auf die festgestellten positiven Auswirkungen<br />

der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dies im Einzelfall kritisch zu betrachten. Durch die zunehmenden<br />

Hürden insbesondere bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und durch eine Gesetzgebung,<br />

die teilweise hinter den Zielsetzung des EG-Rechts zurückbleibt, werden wichtige Chancen zum<br />

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