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Stationen Änderungsvorschlag zum UGB-Entwurf (Stand 19.11.2007) Begründung<br />

2. Unterlagen<br />

des Vorhabenträgers<br />

nach § 6<br />

UVPG<br />

§ 46 Verwaltungsvorschriften<br />

Die Bundesregierung kann […] allgemeine Verwaltungsvorschriften insbesondere über<br />

1. [… bis ] 4. […]<br />

5. Kriterien und Verfahren, insbesondere auch bezogen auf unterschiedliche Vorhabentypen, die zu dem in den<br />

§§ 78 und 100 Abs. 2 genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen<br />

zugrunde zu legen sind,<br />

6. [… bis] (10) […]<br />

erlassen. […]<br />

§ 85 Antragstellung<br />

(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben, deren Umweltauswirkungen bereits in einem früheren Verfahren einer Umweltprüfung<br />

unterzogen worden sind, sind ist die zusammenfassende Darstellung, die Bewertung und das Ergebnis<br />

vollständig darzustellen. Die Angaben zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens sind im Hinblick auf Datenqualität<br />

und Aktualität zu überprüfen und soweit erforderlich fortzuschreiben. Im Übrigen können die Angaben zu<br />

den Umweltauswirkungen des Vorhabens sie auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie<br />

auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränkt werden.<br />

Anlage 9 (zu § 85 Abs. 2) Antragsunterlagen<br />

[Zu Nr. 3 Umweltveränderungen und Umweltauswirkungen des Vorhabens, Spalte 2 Zusatzangaben bei UVP-<br />

Pflicht:]<br />

Beschreibung der zu erwartenden erheblichen direkten und etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-,<br />

mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen sowie gegebenenfalls grenzüberschreitenden<br />

Umweltauswirkungen des Vorhabens einschließlich der Inanspruchnahme von Boden während<br />

der Errichtung des Betriebs sowie der voraussichtlichen Entwicklung der Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens<br />

bei dessen Nichtdurchführung unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein<br />

anerkannten Untersuchungsmethoden und unter Angabe der Prognosemethoden und der zugrundeliegenden<br />

Annahmen insbesondere unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Scopingverfahrens gemäß § 84 Abs. 2 bezüglich<br />

des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens.<br />

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Wichtig ist eine Bezugnahme auf die spezifischen<br />

Vorhabentypen, da hier wesentlicher<br />

Konkretisierungsbedarf im Vollzug<br />

besteht.<br />

Siehe dazu Abschnitt 6.3 und 6.5.2.<br />

Die Übernahme der Ergebnisse aus vorgelagerten<br />

Verfahren muss auch bezüglich<br />

der wichtigen Details gesichert werden,<br />

um diese nicht ins Leere laufen zu lassen.<br />

Für die Aktualisierung sollte eine aktive<br />

Prüfpflicht eingeführt werden, da im Vollzug<br />

häufig veraltete Daten verwendet<br />

werden.<br />

Siehe dazu Abschnitt 5.3.<br />

Zusätzlich zu den bisherigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen ist es sinnvoll, direkt auf<br />

die Ergebnisse des Scopingverfahrens<br />

und die dort festzulegenden Komponenten<br />

Bezug zu nehmen, um die spezifischen<br />

Probleme der konkreten Vorhabenzulassung<br />

besser anzusprechen.<br />

Siehe dazu Abschnitt 4.3.<br />

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