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4.4.4<br />

Würdigung der empirischen Ergebnisse<br />

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

4.4.4.1<br />

Heterogene Qualität der Antragsunterlagen nach § 6 UVPG<br />

Die Qualität der „Unterlagen des Vorhabenträgers“ der bewerteten Fallstudien ist in Bezug auf<br />

die Erreichung der Ziele des UVPG sehr heterogen. Zwar wird zu fast allen Aspekten in mehr als<br />

50% der Fälle eine gute Qualität erreicht und die Anteile bewegen sich überwiegend zwischen<br />

54% und 66%, wobei auf die zuvor jeweils beschriebenen Einschränkungen hinzuweisen ist.<br />

Dabei ergibt sich jedoch in den einzelnen Fallstudien ein sehr unterschiedliches Bild und es ist<br />

nur in einem Teil der Fälle eine durchgängig hohe Qualität zu fast allen Punkten festzustellen.<br />

Das weist auch in Teilen auf eine gewisse Zufälligkeit der Behandlung von Umweltaspekten hin,<br />

die nicht dem Gedanken einer systematischen und zielgerichteten Erfassung und Beschreibung<br />

von Umweltauswirkungen entspricht.<br />

Relativ gut bewertet (in mehr als 50% der Fälle) sind in absteigender Reihenfolge<br />

− die nichttechnische Zusammenfassung,<br />

− in der Wirkungsprognose<br />

− die Verminderungsmaßnahmen und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und<br />

− die Berücksichtigung der verschiedenen Betriebsarten sowie<br />

− die Beschreibung und Bearbeitung des Ist-Zustandes der Umwelt.<br />

Besondere Defizite sind dagegen festzustellen (ebenfalls in absteigender Reihenfolge)<br />

− in der integrativen Bearbeitung der Umweltauswirkungen im Sinne einer güter- und medienübergreifenden<br />

Behandlung bzw. der Berücksichtigung von Wechselwirkungen,<br />

− in der Entwicklung und Ausarbeitung von Vermeidungsmaßnahmen und<br />

− in der Alternativenprüfung.<br />

Damit ergeben sich besondere Problempunkte zu den Kernanliegen der UVP, die im Folgenden<br />

unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung näher behandelt werden.<br />

4.4.4.2<br />

Integrative Bearbeitung der Umweltauswirkungen<br />

Der Zweck des UVPG besteht laut § 1 Satz 1 Nr. 1 unter anderem darin, sicherzustellen, dass die<br />

Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet<br />

werden. Die Aussagen der „Antragsunterlagen nach § 6 UVPG“ zu den erheblichen nachteiligen<br />

Umweltauswirkungen sind die grundlegenden Informationen, die für die Beteiligung sowie für<br />

die Bewertung der Umweltauswirkungen erforderlich sind. Hierunter ist die Zusammenführung<br />

der Ermittlung des Zustandes der Umwelt und dessen Empfindlichkeit mit den vorhabenbedingten<br />

Wirkfaktoren zu einer Auswirkungsprognose zu verstehen, die Angaben über das Ausmaß<br />

der Auswirkungen liefert. Auf diese Weise werden die verschiedenen Wirkungsketten und Wirkungszusammenhänge<br />

analysiert (siehe auch Gassner & Winkelbrandt 2005, 45 Rn. 10). Dies<br />

bedeutet im Sinne einer umfassenden Bearbeitung der Umweltauswirkungen, dass auch eine<br />

schutzgutübergreifende Betrachtung im Rahmen der Betrachtung der Wechselwirkungen nach<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG stattfinden muss. Damit ergibt sich für die UVP eindeutig ein medienübergreifender<br />

Prüfauftrag (Appold 2007, § 2 Rn. 42).<br />

Die Ergebnisse der Erhebung zeigen aber gerade bei der medienübergreifenden Bearbeitung der<br />

Umweltauswirkungen die größten Defizite. Die Untersuchungen zeigen, dass vielfach wenig<br />

vorhabenspezifische und raumkonkrete Aussagen in den Antragsunterlagen zu finden sind und<br />

diese den Anspruch einer Darstellung der konkret zu erwartenden Umweltauswirkungen eines<br />

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