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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
an, wonach bereits konkret erfolgte Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
und die zugehörigen tatsächlich verbliebenen Umweltfolgen aus vorgelagerten Verfahren erfasst<br />
und in das nachfolgende Verfahren in ihrem tatsächlichen Umfang eingestellt werden können<br />
(siehe dazu auch Abschnitt 4.1). Durch die Einbeziehung der Umweltfolgen aus vorgelagerten<br />
Verfahren (zumindest) in die „Zusammenfassende Darstellung“ nach § 11 UVPG und in die<br />
„Bewertung“ nach § 12 UVPG wird erreicht, dass sämtliche Umweltfolgen sowie die bereits<br />
erfolgten Maßnahmen angemessen Berücksichtigung finden. Auf der anderen Seite erfolgt<br />
durch die relativ späte Aufnahme dieser Aspekte in den UVP-Prozess des nachgelagerten Verfahrens,<br />
dass bereits behandelte Belange nicht erneut einen Diskussionsprozess durchlaufen müssen.<br />
4.6.7.5<br />
Bewertungsvorgang unterstützen<br />
Eine bessere Gewichtung der Umweltbelange könnte durch die Institutionalisierung eines UVP-<br />
Managements und/oder durch die Einrichtung einer Fachstelle oder Anlaufstelle, die den Bearbeitern<br />
der zuständigen Behörde für Fachfragen zur Verfügung stehen, erreicht werden (siehe<br />
dazu ausführlich Abschnitt 6.3). Eine weitere Möglichkeit, Unsicherheiten bei der Bewertung<br />
entgegenzuwirken, besteht in einem gezielten Qualitätsmanagement in der Entscheidungsbehörde,<br />
welches auch Weiterbildung der zuständigen Bearbeiter einschließt. Denkbar wäre auch,<br />
die Bewertung stärker als Bewertungsvorgang, d.h. als gemeinsamen Prozess beispielsweise<br />
zwischen Behördenmitarbeitern, Naturschutzbehörde und externen Sachverständigen, anzulegen.<br />
Diese Maßnahmen erscheinen umso wichtiger, umso stärker die vorgelagerten Verfahrensschritte,<br />
wie Scoping, Erörterungstermin, Erstellung der Zusammenfassenden Darstellung durch<br />
Dritte übernommen werden und allein der Bewertungs- und Entscheidungsvorgang bei den Behördenmitarbeitern<br />
verbleibt (siehe dazu ausführlich Abschnitt 6.4).<br />
4.6.7.6<br />
Aufwand bei kleineren UVP-Vorhaben erhöhen<br />
Aufgrund der starken Korrelation zwischen Aufwand und Qualität gerade bei den kleineren<br />
Vorhaben und aufgrund der relativ geringen Qualität der „Bewertung“ bei den kleineren Vorhaben<br />
(siehe dazu Abschnitt 4.6.3), könnte man erwägen, vorrangig in diesen Bereich zusätzliche<br />
Kompetenz und Aufwand zu investieren. Zuvor wäre jedoch zu prüfen, welche Umweltentlastungspotentiale<br />
sich damit erschließen lassen.<br />
4.6.7.7<br />
Einführung eines Vermeidungsgebotes<br />
Die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltwirkungen vermieden,<br />
vermindert oder ausgeglichen werden, bildet die Grundlage der Bewertung und somit den<br />
Kern der UVP. Aufgrund des zu beobachtenden „Ausweichens“ auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
statt des Einsatzes integrierter Vermeidungsmaßnahmen ist daher zu überlegen, ob<br />
nicht im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge und nachhaltige Entwicklung im UVPG<br />
bzw. UGB eine Grundpflicht für ein explizites Vermeidungsgebot bzw. die explizite Pflicht zur<br />
Berücksichtigung einer Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichs-„Kaskade“ (d.h. Vorrang<br />
der Vermeidung vor Verringerung etc.) eingeführt werden sollte. Parallel dazu muss eine entsprechende<br />
Fortbildung der Behördenmitarbeiter und Dritter, die mit entsprechenden behördlichen<br />
Aufgaben beauftragt sind, erfolgen, etwa um sicherzustellen, dass der Stand der Technik<br />
bzw. die beste verfügbare Technik (BVT, engl.: best available technology – BAT) inklusive der<br />
Dokumentationen dieser Techniken (BREF (BVT-Merkblatt, engl.: Best Available Technique Reference<br />
Document - BREF) den zuständigen Behördenmitarbeitern bekannt ist. Dies wäre notwen-<br />
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