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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

an, wonach bereits konkret erfolgte Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

und die zugehörigen tatsächlich verbliebenen Umweltfolgen aus vorgelagerten Verfahren erfasst<br />

und in das nachfolgende Verfahren in ihrem tatsächlichen Umfang eingestellt werden können<br />

(siehe dazu auch Abschnitt 4.1). Durch die Einbeziehung der Umweltfolgen aus vorgelagerten<br />

Verfahren (zumindest) in die „Zusammenfassende Darstellung“ nach § 11 UVPG und in die<br />

„Bewertung“ nach § 12 UVPG wird erreicht, dass sämtliche Umweltfolgen sowie die bereits<br />

erfolgten Maßnahmen angemessen Berücksichtigung finden. Auf der anderen Seite erfolgt<br />

durch die relativ späte Aufnahme dieser Aspekte in den UVP-Prozess des nachgelagerten Verfahrens,<br />

dass bereits behandelte Belange nicht erneut einen Diskussionsprozess durchlaufen müssen.<br />

4.6.7.5<br />

Bewertungsvorgang unterstützen<br />

Eine bessere Gewichtung der Umweltbelange könnte durch die Institutionalisierung eines UVP-<br />

Managements und/oder durch die Einrichtung einer Fachstelle oder Anlaufstelle, die den Bearbeitern<br />

der zuständigen Behörde für Fachfragen zur Verfügung stehen, erreicht werden (siehe<br />

dazu ausführlich Abschnitt 6.3). Eine weitere Möglichkeit, Unsicherheiten bei der Bewertung<br />

entgegenzuwirken, besteht in einem gezielten Qualitätsmanagement in der Entscheidungsbehörde,<br />

welches auch Weiterbildung der zuständigen Bearbeiter einschließt. Denkbar wäre auch,<br />

die Bewertung stärker als Bewertungsvorgang, d.h. als gemeinsamen Prozess beispielsweise<br />

zwischen Behördenmitarbeitern, Naturschutzbehörde und externen Sachverständigen, anzulegen.<br />

Diese Maßnahmen erscheinen umso wichtiger, umso stärker die vorgelagerten Verfahrensschritte,<br />

wie Scoping, Erörterungstermin, Erstellung der Zusammenfassenden Darstellung durch<br />

Dritte übernommen werden und allein der Bewertungs- und Entscheidungsvorgang bei den Behördenmitarbeitern<br />

verbleibt (siehe dazu ausführlich Abschnitt 6.4).<br />

4.6.7.6<br />

Aufwand bei kleineren UVP-Vorhaben erhöhen<br />

Aufgrund der starken Korrelation zwischen Aufwand und Qualität gerade bei den kleineren<br />

Vorhaben und aufgrund der relativ geringen Qualität der „Bewertung“ bei den kleineren Vorhaben<br />

(siehe dazu Abschnitt 4.6.3), könnte man erwägen, vorrangig in diesen Bereich zusätzliche<br />

Kompetenz und Aufwand zu investieren. Zuvor wäre jedoch zu prüfen, welche Umweltentlastungspotentiale<br />

sich damit erschließen lassen.<br />

4.6.7.7<br />

Einführung eines Vermeidungsgebotes<br />

Die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltwirkungen vermieden,<br />

vermindert oder ausgeglichen werden, bildet die Grundlage der Bewertung und somit den<br />

Kern der UVP. Aufgrund des zu beobachtenden „Ausweichens“ auf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

statt des Einsatzes integrierter Vermeidungsmaßnahmen ist daher zu überlegen, ob<br />

nicht im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge und nachhaltige Entwicklung im UVPG<br />

bzw. UGB eine Grundpflicht für ein explizites Vermeidungsgebot bzw. die explizite Pflicht zur<br />

Berücksichtigung einer Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichs-„Kaskade“ (d.h. Vorrang<br />

der Vermeidung vor Verringerung etc.) eingeführt werden sollte. Parallel dazu muss eine entsprechende<br />

Fortbildung der Behördenmitarbeiter und Dritter, die mit entsprechenden behördlichen<br />

Aufgaben beauftragt sind, erfolgen, etwa um sicherzustellen, dass der Stand der Technik<br />

bzw. die beste verfügbare Technik (BVT, engl.: best available technology – BAT) inklusive der<br />

Dokumentationen dieser Techniken (BREF (BVT-Merkblatt, engl.: Best Available Technique Reference<br />

Document - BREF) den zuständigen Behördenmitarbeitern bekannt ist. Dies wäre notwen-<br />

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