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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

Harmonisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Es erscheint sinnvoll, die Öffentlichkeitsbeteiligung bundesgesetzlich bzw. bundeseinheitlich zu<br />

regeln. Dazu wäre mittelfristig eine Abstimmung sämtlicher Öffentlichkeitsbeteiligungsregeln<br />

vorzunehmen und diese in einheitlich gefasste Verfahrensvorschriften zu integrieren, etwa in die<br />

Verwaltungsverfahrensgesetze auf Bundes- und Landesebene, entsprechend der Beschlüsse im<br />

Bundesrat und Bundestag von 2006 (siehe dazu auch Wagner 2007, Rn. 4). Dies erscheint notwendig,<br />

um die Ziele zu erreichen, die mit einer guten Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der<br />

UVP verfolgt werden, nämlich eine verbesserte Informationsgrundlage zu schaffen, sowie das<br />

europäische Konzept der „informierten Öffentlichkeit“ umzusetzen. Ferner sind dadurch<br />

Rechtsunsicherheiten für Rechtsanwender infolge unterschiedlicher Länderregelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

zu vermeiden. Die Gefahr einer ungleichen Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

aufgrund einer ungleichen Informationsbasis sowie daraus resultierende Standortortnachteile als<br />

auch Wettbewerbsverzerrungen können dadurch verringert werden (siehe dazu auch BMU<br />

2/2005, 34ff).<br />

Frühzeitige Einbindung der Umweltverbände und der Öffentlichkeit<br />

Es ist eine möglichst frühzeitige Einbeziehung der Umweltverbände (möglichst beim Scoping-<br />

Termin) anzustreben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass wichtige Potentiale zur Vermeidung<br />

von Umweltauswirkungen, die durch Projektmodifikationen realisiert werden könnten, entfallen<br />

und eine Reduzierung von Umweltbelastungen sich weitgehend in Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

erschöpft. Auch eine möglichst frühzeitige Beteiligung der (sonstigen) Öffentlichkeit,<br />

vergleichbar etwa mit § 3 Abs. 1 BauGB, erscheint im Hinblick auf die potenziell höhere Ergebniswirksamkeit<br />

in diesem Verfahrensstadium sinnvoll.<br />

Stärkung der Beteiligung der Umwelt- und Naturschutzbehörden<br />

Aufgrund der hohen Bedeutung der Stellungnahmen der Naturschutzbehörden für die Ausgestaltung<br />

des Vorhabens sowie für die Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

sollten diese Behörden frühzeitig, d.h. möglichst bereits beim Scoping, mit hinzugezogen<br />

werden. Dies wäre durch entsprechende Erlasse sowie durch organisatorische Maßnahmen<br />

sicherzustellen.<br />

Es sollte zudem geprüft werden, ob nicht grundsätzlich ein Einvernehmen hinsichtlich der Zusammenfassenden<br />

Darstellung nach § 11 UVPG und hinsichtlich der Bewertung nach § 12<br />

UVPG zwischen Naturschutzbehörde und Genehmigungsbehörde herzustellen ist.<br />

Festlegung der zu behandelnden Inhalte bei abgeschichteten Verfahren<br />

Bei abgeschichteten Verfahren sollte die Auslegung bzw. Übermittlung der „vorgelagerten“<br />

UVP-Unterlagen (Unterlagen nach § 6 UVPG, insbesondere UVS/UVU und Zusammenfassung<br />

nach § 11 UVPG und Bewertung nach § 12 UVPG und gegebenenfalls auch des zughörigen LBP<br />

und der FFH-VS) bzw. der Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung sowie der bereits<br />

durchgeführten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben<br />

bzw. im Vollzug sichergestellt werden. Denn nur auf diese Weise wird sowohl für die beteiligten<br />

Behörden als auch für die Öffentlichkeit ein vollständiger Überblick über die relevanten Umweltbelange<br />

möglich.<br />

Auch sollte eine klare, schriftliche Festlegung erfolgen, welche Aspekte im vorgelagerten und<br />

welche im nachgelagerten Verfahren zu berücksichtigen bzw. zu behandeln sind, um Zustän-<br />

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