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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Benennung der Bewertungs- und Berücksichtigungskriterien und einer detaillierten Darlegung<br />

des Berücksichtigungsvorganges empfohlen (siehe dazu Abschnitt 6.6.4).<br />

Hinsichtlich der administrativen Rahmenbedingungen sollte als notwendige Voraussetzung für<br />

eine hohe Effektivität der UVP, auch bezogen auf die vorgenannten Empfehlungen, eine ausreichende<br />

Fachkompetenz der UVP-Bearbeitung im UVP-Verfahren sichergestellt werden. Außerdem<br />

erscheint eine neutrale Entscheidungsbehörde, die unabhängig von örtlichen Interessenskonflikten<br />

agieren kann und einen überörtlichen Blickwinkel auch bezogen auf umweltfachliche<br />

Gesichtspunkte aufweist für die Qualität der UVP bzw. deren Effektivität von Vorteil.<br />

Abschließend sind die Empfehlungen zu dieser Station tabellarisch zusammengefasst; sie sind<br />

auch in einem Überblick sämtlicher Empfehlungen in Abschnitt 7.1 zu finden.<br />

UVP-<br />

Station<br />

7.<br />

Berücksichtigung<br />

des<br />

Ergebnisses<br />

der<br />

UVP bei<br />

der Entscheidung<br />

Empfehlung<br />

- Überprüfung und Gewährleistung der Berücksichtigungsfähigkeit<br />

der UVP-Ergebnisse in den Zulassungsentscheidungen<br />

(siehe dazu Abschnitt 6.6.4)<br />

- Praxistaugliche Präzisierung der rechtlichen Vorgaben<br />

- Stärkere Akzentuierung von vorhabenspezifischen Aspekten<br />

- Stärkere Akzentuierung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

- Erhöhung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der<br />

Entscheidung<br />

- Sicherstellung der erforderlichen fachlichen Kompetenzen<br />

für die Bewertung und Gewichtung der Umweltauswirkungen<br />

- Neutralität und überörtlicher Blickwinkel der Entscheidungsbehörde<br />

Betroffene<br />

Akteure<br />

- Zuständige<br />

Behörde<br />

- Ersteller der<br />

Antragsunterlagen<br />

nach<br />

§ 6<br />

UVPG/Gutacht<br />

er<br />

- Vorhabenträger<br />

Effektivität und<br />

Effizienz der UVP<br />

Effektivität<br />

- Erhöhung der richtlinienkonformenAnwendung<br />

der UVP<br />

- Erhöhung der umweltfachlichenQualität<br />

der UVP und<br />

Steigerung der Vorsorgewirkung<br />

- Stärkung der Kontrollmöglichkeiten<br />

(durch Transparenz)<br />

4.8<br />

Station 8: Überwachung der Umweltauswirkungen<br />

Der Schritt der „Überwachung (Monitoring) der Umweltauswirkungen“ von umgesetzten UVPpflichtigen<br />

Vorhaben ist nicht direkter Untersuchungsgegenstand der empirischen Erhebungen.<br />

Zudem finden sich im UVPG für die Projekt-UVP keine konkreten Vorgaben zur Überwachung,<br />

wie dies etwa für die strategische Umweltprüfung gemäß § 14m UVPG vorgesehen ist. Die diesbezüglichen<br />

Ergebnisse basieren daher nicht auf den gleichen Datengrundlagen wie die der anderen<br />

Stationen. Eine Nachprüfung des Zutreffens der Annahmen und Vorgaben aus der UVP<br />

nach der Errichtung (und im Betrieb) des Vorhabens eröffnet eine wichtige Rückkoppelungsmöglichkeit,<br />

aus der sich Optimierungsmöglichkeiten zur Steigerung der UVP-Effektivität und -<br />

Effizienz ergeben können. Von dieser „Auswirkungsüberwachung“ zu unterscheiden ist die<br />

„Ausführungsüberwachung“; letztere beschränkt sich darauf zu überprüfen, ob die Nebenbestimmungen<br />

des Bescheides bei der Errichtung beachtet wurden.<br />

4.8.1<br />

Untersuchungsergebnisse zur Überwachung<br />

In den untersuchten Fallstudien gibt es keine Ansätze einer Überwachung der tatsächlichen<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und der Wirkung der vorgegebenen Maßnahmen<br />

des Beschlusses zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich und Ersatz (jedenfalls<br />

soweit es das Zulassungsrecht oder Fachrecht wie z.B. nach BImSchG nicht erfordert). Die folgenden<br />

Ausführungen stützen sich daher zum einen auf die Frage an die UVP-Akteure im „Nutzen-Kosten-Fragebogen“<br />

bezüglich der Qualitätseinschätzung der „Ausführungsüberwachung“.<br />

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