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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

9. BImSchV in § 21 Abs. 1 Nr. 5. 128 Hiermit besteht wiederum keine generelle Verpflichtung zur<br />

Darstellung des Berücksichtigungsvorganges. Das UVPG selbst macht hierzu ebenso wie die<br />

UVPVwV keine Aussagen.<br />

4.7.5.4<br />

Sicherstellung der erforderlichen fachlichen Kompetenzen<br />

Wie bereits geschildert, ist die fachliche Kompetenz im Zulassungsverfahren derzeit in besonderem<br />

Maße von der Behördenbeteiligung (Umweltfachbehörden, Naturschutzbehörde) abhängig<br />

(siehe dazu Abschnitt 4.7.1.3). Dies liefert allerdings nicht unbedingt eine ausreichende fachliche<br />

Absicherung des Verfahrens. Da bisher weitgehend keine Abstimmungserfordernisse bestehen,<br />

die ein Benehmen oder Einvernehmen mit den Naturschutz- und/oder anderen Umweltfachbehörden<br />

vorschreiben, ist es dem Mitarbeiter der zuständigen Behörde bzw. der Entscheidungsbehörde<br />

selbst überlassen, ob bei Unklarheiten in den Stationen der zusammenfassenden Darstellung,<br />

der Bewertung und der Entscheidung hier noch einmal Kontakt aufgenommen wird.<br />

Eine denkbare Option wäre daher auch eine Stärkung der Zusammenarbeit mit den Fachbehörden.<br />

An dieser Stelle sind aber auch viele weitere Maßnahmen anzubringen, die von einem gezielten<br />

Qualitätsmanagement mit Fortbildungsmaßnahmen der Behördenmitarbeiter über eine externe<br />

Verfahrensbegleitung durch Umweltfachkräfte und die Einrichtung einer vorhabentypspezifischen<br />

Anlaufstelle bis hin zur Bildung von disziplinenübergreifenden Arbeitsgruppen reichen.<br />

Auf diese und weitere Empfehlungen wird im Zusammenhang ausführlich in Abschnitt 5.5 eingegangen<br />

und die darauf aufbauenden Instrumente werden in Kapitel 6 behandelt.<br />

4.7.5.5<br />

Neutralität und überörtlicher Blickwinkel der Entscheidungsbehörde<br />

Um eine umfassende und angemessene Behandlung und Berücksichtigung der Umweltauswirkungen<br />

und eine unabhängige Abwägung bzw. Entscheidung gewährleisten zu können, ist eine<br />

neutrale Entscheidungsinstanz erforderlich (siehe dazu Abschnitt 4.7.1.7). Gleiches gilt für die<br />

überörtliche Zuständigkeit der Entscheidungsbehörde zur Wahrung überörtlicher, z.B. regionaler<br />

Interessen.<br />

4.7.6<br />

Zusammenfassung<br />

Die Qualität der Station „Berücksichtigung der UVP-Ergebnisse in der Entscheidung“ liegt insgesamt<br />

im mittleren Qualitätsbereich. Die Zulassungsentscheidungen berücksichtigen überwiegend<br />

die zuvor festgestellten erheblichen negativen Umweltauswirkungen; allerdings findet sich auch<br />

häufig die Situation, dass überhaupt keine negativen Umweltauswirkungen als erheblich bewertet<br />

oder sie als ausgeglichen oder in anderer Weise kompensiert eingestuft sind. So finden selten<br />

erhebliche und/oder nicht ausgleichbare Umweltauswirkungen Eingang in die Entscheidung.<br />

Eine grundsätzliche Infragestellung von Vorhaben aufgrund von Umweltbelangen findet sich in<br />

der Station „Berücksichtigung der UVP-Ergebnisse in der Entscheidung“ nicht. Dies ist aber auch<br />

nicht unbedingt zu erwarten; vielmehr wäre das Vorhaben in den früheren UVP-Stationen entsprechend<br />

modifiziert worden.<br />

128 Der Zusatz zu den Ermessenserwägungen, die nun nach Erforderlichkeit ebenfalls darzustellen sind, findet sich naturgemäß im<br />

Immissionsschutzrecht nicht, da es sich hier um eine gebundene Entscheidung handelt.<br />

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