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TEIL EINS<br />
ANALYSE DES KONTEXTES DER PSYCHOSOZIALEN ARBEIT MIT<br />
FLÜCHTLINGEN<br />
Kapitel Zwei<br />
‚Traumatisierte’ Flüchtlinge aus Bosnien und Hercegovina- im rechtlichen Kontext<br />
In diesem Kapitel wird der aufenthaltsrechtliche Kontext für Flüchtlinge aus Bosnien und<br />
Hercegovina aufgezeigt 13 . Speziell wird der Frage nachgegangen, in welchem juristischen<br />
Rahmen klinisch- fachliche Bescheinigungen einer Posttraumatischen Belastungsstörung im<br />
aufenthaltsrechtlichen Anerkennungsverfahren von Flüchtlingen relevant werden.<br />
Zunächst wird die international gebräuchliche Flüchtlings- Definition der Genfer<br />
Flüchtlingskonvention vorgestellt und es erfolgt eine Positionierung zu dem Begriff<br />
‚Flüchtling’. Anschließend werden jene Aufenthaltstitel vorgestellt, die für die Bezugsgruppe<br />
der bosnischen Flüchtlinge bedeutsam sind. Es werden die Möglichkeiten des Eingriffs von<br />
PsychologInnen bzw. ÄrztInnen in aufenthaltsrechtliche Verfahren erörtert. Die<br />
aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und Praxen der Ausländerbehörde in Bezug auf<br />
bosnische Flüchtlinge in Berlin werden in ihren wichtigsten Punkten seit Beginn der 90er<br />
Jahre nachverfolgt. Dabei wird insbesondere auf den Beschluss der Konferenz der<br />
InnenministerInnen und –senatorInnen (IMK) vom 23./24. November 2000 eingegangen. Es<br />
erfolgt ein Exkurs zum seit dem 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz.<br />
Diskutiert wird das Potenzial der Härtefallkommission in Hinblick auf diejenigen bosnischen,<br />
kroatischen oder serbisch- montenegrinischen Flüchtlinge, die- aus welchen Gründen auch<br />
immer- kein Recht auf eine Aufenthaltsbefugnis nach IMK- Weisung vom November 2000<br />
haben. Abschließend werden die Sonderregelungen für bosnische ‚traumatisierte’ Flüchtlinge<br />
problematisiert.<br />
2.1. Definition des Begriffs Flüchtling<br />
Nach dem zweiten Weltkrieg machten es sich die neu gebildeten Vereinten Nationen zur<br />
Aufgabe, eine internationale Richtlinie zum Umgang mit Flüchtlingen zu entwickeln. Zur<br />
Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte für Flüchtlinge wurde im Jahr 1950 das<br />
UN- Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) eingerichtet und 1951 die Genfer<br />
Flüchtlingskonvention (GFK) besiegelt. Hier wurde u.a. eine Flüchtlingsdefinition<br />
beschlossen, die noch heute „für das Asylrecht vieler Staaten maßgebend“ (Jensen 2003, S.<br />
27) ist. Nach Artikel 1a Nr.2 der GFK wird ein Flüchtling definiert als eine Person, die<br />
13 Die sich je nach Herkunft, sowie nach Anlass und Zeitpunkt der Migration nach Deutschland unterscheidenden<br />
rechtlichen Bestimmungen für alle Flüchtlinge und MigrantInnen können an dieser Stelle nicht in ihrer<br />
Komplexität vorgestellt werden.<br />
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