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vollständige Diplomarbeit - Socialnet

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Es besteht die Möglichkeit, gegen „Verfügungen, Entscheidungen oder Anordnungen der<br />

Behörden Klage ein[zu]legen.“ (Knorr & Weber 2003, S. 48). Diese Klagen werden immer<br />

häufiger. Nach Knorr & Weber 2003 klagen bereits 80% der abgelehnten AsylbewerberInnen<br />

und viele abgelehnte Flüchtlinge aus BiH gegen negative Entscheidungen der<br />

Ausländerbehörde beim Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht. Die<br />

Entscheidungen der RichterInnen fallen nach ihrem Ermessen, unter Berücksichtigung der<br />

jeweiligen gesetzlichen Regelungen, welche nun nachvollzogen werden.<br />

2.4. Genese der sog. ‚Traumaregelung’ für Flüchtlinge aus BiH am Beispiel Berlin<br />

Hier werden die Entwicklungen und Praxen der Aufenthalte von bosnischen Flüchtlingen am<br />

Beispiel Berlin vorgestellt. Dabei wird speziell auf das sog. Rückführungsabkommen von<br />

1997 eingegangen, sowie auf die Weisung der Innenministerkonferenz (IMK) vom 23./24.<br />

November 2000, nach der eine Aufenthaltsbefugnis bei behandelter und attestierter PTSD der<br />

Gruppe der bosnischen Flüchtlinge in Aussicht gestellt wird.<br />

2.4.1 Anfangsphase des Aufenthalts in der BRD<br />

Von Beginn der Kriege im ehemaligen Jugoslawien an vertrat die BRD eine eher restriktive<br />

Politik gegenüber Flüchtlingen aus der Balkanregion 32 , auch im europäischen Vergleich.<br />

Schon die Einreise wurde erschwert. Während der Kriege in Kroatien und BiH nahm die BRD<br />

die Visumspflicht für jugoslawische StaatsbürgerInnen nicht zurück 33 . Dass trotzdem viele<br />

Flüchtlinge in die BRD geflüchtet sind, liegt möglicherweise daran, dass viele Angehörige in<br />

Deutschland hatten, die seit den 70er Jahren als ArbeitsmigrantInnen in (West-)Deutschland<br />

lebten 34 . Die Geflüchteten konnten meist nur im Rahmen einer Verpflichtungserklärung von<br />

einer in Deutschland lebenden Person nach § 84 AuslG 35 ein Besuchsvisum erhalten.<br />

entspricht jedoch keinesfalls der Realität. Ähnliches gilt für Serbien und Montenegro, aber auch für die Türkei,<br />

Afghanistan und andere Länder. Lange war dies auch in BiH der Fall (siehe auch Appell für eine Berliner<br />

Bleiberechtsregelung 2004c).<br />

32<br />

Jedoch eher wohlwollend im Vergleich zu Flüchtlingen aus anderen Regionen, wie bspw. afrikanischer oder<br />

asiatischer Länder.<br />

33<br />

Seit der Anerkennung Kroatiens als souveräner Staat, besteht allerdings für kroatische StaatsbürgerInnen keine<br />

Visumspflicht zur Einreise in die BRD als TouristIn.<br />

34<br />

In Berlin lebten Anfang der 90er Jahre bspw. allein 32.000 ArbeitsmigrantInnen (vgl. südost Europa Kultur<br />

e.V. 1998).<br />

35<br />

AuslG „§ 84 Haftung für Lebensunterhalt. (1) ¹Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung<br />

gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen, hat sämtliche<br />

öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers, einschließlich der Versorgung mit<br />

Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch<br />

soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen. [...] (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1<br />

Satz 1 bedarf der Schriftform [...]“ (Deutsches Ausländerrecht 2001, S. 41). Diese Haftung kann nur eine Person<br />

übernehmen, die über entsprechendes Einkommen verfügt, um ihrer Haftung im Bedarfsfalle nachkommen zu<br />

können.<br />

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