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Insgesamt flohen ca. 350.000 Menschen im Verlaufe der Kriege des ehemaligen<br />
Jugoslawien in die BRD, 34.000 davon allein nach Berlin (vgl. Appell für eine Berliner<br />
Bleiberechtsregelung 2004b). Offiziell war die deutsche Regierung aber nur bereit, ca. 5.000<br />
Kontingentflüchtlinge aufzunehmen (vgl. südost Europa Kultur e.V. 1998). Berlin nahm einen<br />
Anteil von 200- 300 Kontingentflüchtlingen aus BiH auf (vgl. Lützel 1999). Im Rahmen des<br />
neu verabschiedeten Asylrechts von 1993 wurde ein Sonderparagraph mit Hinblick auf<br />
(Bürgerkriegs-)Flüchtlinge aus dem sich auflösenden Jugoslawien verabschiedet; der § 32a<br />
AuslG 36 , auf dessen Grundlage Gruppenregelungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis<br />
veranlasst werden konnten. Dieser kam aber faktisch bis zum Jahr 2000 nicht zur<br />
Anwendung, insbesondere, weil Bund und Länder sich um die Finanzierung der Flüchtlinge<br />
stritten (vgl. südost Europa Kultur e.V. 1998). Statt dessen wurden Duldungen an diejenigen<br />
Flüchtlinge erteilt, welche aufgrund der Kriege nicht abgeschoben werden konnten 37 .<br />
2.4.2. Rückführungsabkommen 1997 und dessen Durchsetzung<br />
Seit dem Friedensvertrag von Dayton vom Dezember 1995 bestand offiziell kein Anlass<br />
mehr, von Kriegshandlungen und einer Gefahr für Leib und Leben bei Abschiebung<br />
auszugehen. Im Januar 1997 fand eine Sondersitzung der Ständigen Konferenz der<br />
InnenministerInnen und InnensenatorInnen der deutschen Bundesländer (IMK) zur<br />
Umsetzung der Rückführung bosnischer Flüchtlinge statt. Im April 1997 wurde ein<br />
„Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung<br />
von Bosnien und Herzegowina über die Rückführung und Rücknahme von Personen“<br />
beschlossen. Grundsätzlich sollte eine Rückführung aller Flüchtlinge aus BiH eingeleitet<br />
werden. Diese sollte zeitlich gestaffelt erfolgen (vgl. Rückführungsabkommen 1997). So<br />
sollten zuerst alleinstehende Erwachsene und Erwachsene, deren EhepartnerIn und/ oder<br />
Kinder nicht in Deutschland lebten, bis zum Sommer 1997 aus Deutschland ausgereist sein.<br />
Dieser Gruppe wurde die Duldung entzogen und eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt<br />
(vgl. Rössel- Cunovic 1999; Lützel 1999). Seit dem 01.10.1997 wurden in Berlin keine<br />
Duldungen mehr an alleinstehende Erwachsene und Ehepaare, die keine in der BRD lebenden<br />
Kinder hatten, erteilt. Auch sie wurden zur Ausreise aufgefordert. Seit dem 01.05.1998<br />
wurden auch Familien mit Kindern aufgefordert, die BRD zu verlassen. Sofern die gestellte<br />
36 AuslG § 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen. Siehe Fußnote 22.<br />
37 ‚Kroatische’ und ‚serbische’ Flüchtlinge erhielten diesen Abschiebeschutz manchmal nicht, auch wenn sie in<br />
der Republik BiH gelebt haben, weil sie mitunter entsprechend ihrer Ethnien als ‚KroatInnen’ bzw. ‚SerbInnen’<br />
behandelt wurden. Auf kroatischem Boden gab es Regionen, in denen kein Krieg stattfand bzw. nicht mehr und<br />
auf serbischen Boden fand der Krieg nur in Grenzgebieten zu BiH und Kroatien statt. So wurden sie in ihr<br />
‚Mutterland’ abgeschoben, wo als Binnenflüchtlinge katastrophale Lebensbedingungen auf sie warteten (siehe<br />
UNHCR 2001; Ognjenovic & Škorc 2003; Powell et. al. 2000).<br />
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