28.05.2013 Aufrufe

vollständige Diplomarbeit - Socialnet

vollständige Diplomarbeit - Socialnet

vollständige Diplomarbeit - Socialnet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Insgesamt flohen ca. 350.000 Menschen im Verlaufe der Kriege des ehemaligen<br />

Jugoslawien in die BRD, 34.000 davon allein nach Berlin (vgl. Appell für eine Berliner<br />

Bleiberechtsregelung 2004b). Offiziell war die deutsche Regierung aber nur bereit, ca. 5.000<br />

Kontingentflüchtlinge aufzunehmen (vgl. südost Europa Kultur e.V. 1998). Berlin nahm einen<br />

Anteil von 200- 300 Kontingentflüchtlingen aus BiH auf (vgl. Lützel 1999). Im Rahmen des<br />

neu verabschiedeten Asylrechts von 1993 wurde ein Sonderparagraph mit Hinblick auf<br />

(Bürgerkriegs-)Flüchtlinge aus dem sich auflösenden Jugoslawien verabschiedet; der § 32a<br />

AuslG 36 , auf dessen Grundlage Gruppenregelungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis<br />

veranlasst werden konnten. Dieser kam aber faktisch bis zum Jahr 2000 nicht zur<br />

Anwendung, insbesondere, weil Bund und Länder sich um die Finanzierung der Flüchtlinge<br />

stritten (vgl. südost Europa Kultur e.V. 1998). Statt dessen wurden Duldungen an diejenigen<br />

Flüchtlinge erteilt, welche aufgrund der Kriege nicht abgeschoben werden konnten 37 .<br />

2.4.2. Rückführungsabkommen 1997 und dessen Durchsetzung<br />

Seit dem Friedensvertrag von Dayton vom Dezember 1995 bestand offiziell kein Anlass<br />

mehr, von Kriegshandlungen und einer Gefahr für Leib und Leben bei Abschiebung<br />

auszugehen. Im Januar 1997 fand eine Sondersitzung der Ständigen Konferenz der<br />

InnenministerInnen und InnensenatorInnen der deutschen Bundesländer (IMK) zur<br />

Umsetzung der Rückführung bosnischer Flüchtlinge statt. Im April 1997 wurde ein<br />

„Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung<br />

von Bosnien und Herzegowina über die Rückführung und Rücknahme von Personen“<br />

beschlossen. Grundsätzlich sollte eine Rückführung aller Flüchtlinge aus BiH eingeleitet<br />

werden. Diese sollte zeitlich gestaffelt erfolgen (vgl. Rückführungsabkommen 1997). So<br />

sollten zuerst alleinstehende Erwachsene und Erwachsene, deren EhepartnerIn und/ oder<br />

Kinder nicht in Deutschland lebten, bis zum Sommer 1997 aus Deutschland ausgereist sein.<br />

Dieser Gruppe wurde die Duldung entzogen und eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt<br />

(vgl. Rössel- Cunovic 1999; Lützel 1999). Seit dem 01.10.1997 wurden in Berlin keine<br />

Duldungen mehr an alleinstehende Erwachsene und Ehepaare, die keine in der BRD lebenden<br />

Kinder hatten, erteilt. Auch sie wurden zur Ausreise aufgefordert. Seit dem 01.05.1998<br />

wurden auch Familien mit Kindern aufgefordert, die BRD zu verlassen. Sofern die gestellte<br />

36 AuslG § 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen. Siehe Fußnote 22.<br />

37 ‚Kroatische’ und ‚serbische’ Flüchtlinge erhielten diesen Abschiebeschutz manchmal nicht, auch wenn sie in<br />

der Republik BiH gelebt haben, weil sie mitunter entsprechend ihrer Ethnien als ‚KroatInnen’ bzw. ‚SerbInnen’<br />

behandelt wurden. Auf kroatischem Boden gab es Regionen, in denen kein Krieg stattfand bzw. nicht mehr und<br />

auf serbischen Boden fand der Krieg nur in Grenzgebieten zu BiH und Kroatien statt. So wurden sie in ihr<br />

‚Mutterland’ abgeschoben, wo als Binnenflüchtlinge katastrophale Lebensbedingungen auf sie warteten (siehe<br />

UNHCR 2001; Ognjenovic & Škorc 2003; Powell et. al. 2000).<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!