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wissenschaftliche Absicherung der politischen Diskutierbarkeit enthoben“ (Knorr &<br />

Weber 2003, S. 167).<br />

In einer Begutachtung nimmt die Exploration des traumatischen Ereignisses eine zentrale<br />

Position ein. Von Seiten der Entscheidungstragenden besteht nicht nur das Interesse, dass<br />

geprüft wird, ob eine PTSD vorliegt oder nicht, sondern auch welche Art von Verfolgung (z.B.<br />

staatlich, nichtstaatlich, geschlechtsspezifisch, kriegsbedingt) stattgefunden hat und ob diese<br />

glaubhaft berichtet wurde. In die Diagnostik einer PTSD gehört immer die Erfassung der<br />

traumatischen Situation „um das Kriterium A zu überprüfen“ (Hoffmann et. al., S. 74) 114 . Im<br />

Kontext der Diagnostizierung einer PTSD bei Flüchtlingen hat die Erfassung der<br />

traumatischen Situation aber noch einen anderen Effekt. Durch die Registrierung und<br />

Dokumentierung des ‚traumatischen Ereignisses’ wird in der Begutachtung von Flüchtlingen<br />

auch der Bereich einer Befragung der Fluchtgründe übernommen, ob diese verfolgungs- oder<br />

kriegsbedingt sind. Es kann ja auch eine PTSD diagnostiziert werden, die alle diagnostischen<br />

Kriterien dieses Krankheitsbildes erfüllt, aber nicht durch Erlebnisse von Krieg und<br />

politischer Verfolgung entstanden ist, oder durch Erlebnisse, die nicht eindeutig den rechtlich<br />

definierten Kriterien einer kriegsbedingten, staatlichen Verfolgung entspricht. So kommt es<br />

immer wieder vor, dass zwar nicht die psychiatrische Diagnose angezweifelt wird, aber die<br />

durch die Begutachtung explorierten und dokumentierten Erlebnisse als nicht<br />

anerkennungswürdig angesehen werden (vgl. Internationale Liga für Menschenrechte e.V.<br />

2002). Die Überprüfung des traumatischen Ereignisses bedeutet aber nicht, dass<br />

PraktikerInnen Aussagen über die historische Wahrheit treffen wollen oder können. Die<br />

PraktikerInnen übernehmen die Funktion einer Prüfinstanz, mittels derer entschieden wird, ob<br />

jemand als Flüchtling anerkannt wird und ein Bleiberecht erhält oder nicht. PsychologInnen<br />

und FachärztInnen für Neurologie und Psychiatrie übernehmen eine Funktion, die über ihre<br />

fachlichen Kompetenzen hinausgeht, ohne dass sie jedoch weiterführend entscheidungsbefugt<br />

wären. Durch die Beschreibung des ‚traumatischen Ereignisses’, finden<br />

Entscheidungstragende Anhaltspunkte für die Feststellung, ob das Ereignis selbst<br />

stattgefunden hat oder nicht 115 . Diese Funktion der Begutachtung war sicherlich nicht die<br />

Intention der PraktikerInnen.<br />

114<br />

Das Kriterium A im DSM- IV ist das traumatische Ereignis, siehe Kapitel Drei und Anhang Eins, bzw. DSM-<br />

IV (1996) und ICD- 10 (1993).<br />

115<br />

So ist es auch Praxis von VerwaltungsrichterInnen, des BAFl/ BAMF sowie der Ausländerbehörde die in der<br />

Begutachtung gewonnenen Informationen über vorgebrachte Verfolgung, erfahrene Folter, Lageraufenthalt,<br />

Krankenhausaufenthalte etc. in den deutschen Botschaften der jeweiligen Herkunftsländer nachprüfen zu lassen.<br />

In einem Gespräch der Delegation zur Evaluation der aktuellen gesundheitlichen Versorgungslage in Serbien<br />

und dem Kosovo teilte der Deutschen Botschaftsrat von Belgrad Hauer mit, solche Anfragen träfen mehrmals<br />

wöchentlich in der in der Botschaft ein. Der Botschaftsrat bearbeite diese Anfragen und sei davon überzeugt, er<br />

könne bei jedem angegebenen Überfall, Krankenhausaufenthalt, Haft, Gewalterfahrungen etc. herausbekommen,<br />

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