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vollständige Diplomarbeit - Socialnet

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Das Dilemma, dass geduldete ‚traumatisierte’ Flüchtlinge nicht gesund werden dürfen und<br />

können, weil sie bei Gesundung oder Abbruch von Behandlung abgeschoben werden können,<br />

hat sich für Katarina nicht gelöst. Seit der Anerkennung ihrer Traumatisierung durch den<br />

PÄD brachte Katarina jedes Jahr gutachterliche Stellungnahmen, um wieder ein Jahr Duldung<br />

für sich und ihre Familie zu bekommen. Dies bot ihr eine gewisse Sicherheit, aber sie war<br />

genötigt, immer wieder Stellungnahmen vorzulegen. Sofort nach Weisungsgeltung hat<br />

Katarina einen Antrag auf Aufenthaltsbefugnis gestellt, ohne Hilfe einer RechtsanwältIn.<br />

Nach Antragstellung habe sie zwei Mal eine Jahresduldung bekommen. Daraufhin ist<br />

Katarina aktiv geworden, ist direkt nach der zweiten Verlängerung zu einem Rechtsanwalt<br />

gegangen. Jener konnte Beschwerde bei der Ausländerbehörde einlegen. Nach nur zwei<br />

Wochen erhielt Katarina einen Brief, sie solle zur Ausländerbehörde kommen, da einer<br />

Aufenthaltsbefugnis stattgegeben werde. Auf Nachfrage äußert Katarina Skepsis, ob sie ihr<br />

Recht ohne Hilfe des Anwalts bekommen hätte. Katarina hatte zur Verlängerung ihrer<br />

Aufenthaltsbefugnis erneut eine gutachterliche Stellungnahmen und<br />

Behandlungsbestätigungen mitgebracht. („Als ich zur Verlängerung der Befugnis gegangen<br />

bin, habe ich wieder Atteste von meiner Ärztin gekriegt, obwohl ich gehört habe, muss man<br />

nicht.“) Katarina hat dies möglicherweise vorsorglich aus Angst vor Abschiebung getan,<br />

vielleicht allerdings auch aus Gewohnheit, Bescheinigungen bei der Ausländerbehörde<br />

vorzulegen. Die zuständige Mitarbeiterin hat diese Atteste von Katarina auch angenommen,<br />

obwohl es keinerlei rechtliche oder behördliche Grundlage für dieses Vorgehen gibt.<br />

Katarina belastet die Tatsache, dass auch eine Aufenthaltsbefugnis kein unbefristeter<br />

Aufenthaltsstatus ist und dass ihr das Erlangen eines unbefristeten Aufenthalts verschlossen<br />

bleibt. Nur wenn gar nicht mehr auf staatliche Hilfen angewiesen wäre und keine Sozialhilfe<br />

mehr bekäme, könnte sie den beantragen. Aber auch dann- so die Sachbearbeiterin, mit der<br />

Katarina sprach- habe sie kein Anrecht. Katarina könne einen Antrag stellen, wenn sie feste<br />

Arbeit habe und keine Leistungen mehr vom Staat mehr beanspruche. Aber das heiße nicht,<br />

„dass ich es bewilligt kriege“. Die Sachbearbeitern sagte, es gebe viele Punkte, an denen ein<br />

solcher Antrag scheitern könne und sie wäre nicht in der Position dies allein zu entscheiden.<br />

Katarina deutet eine Intransparenz der Entscheidungen und Entscheidungsinstanzen an, die<br />

auch auf andere Behörden ausgeweitet werden kann. Ihre Unsicherheit und ihr Kampf um<br />

einen gesicherten Aufenthalt geht auch nach Erhalt der Befugnis weiter.<br />

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