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2.2.3. Aufenthaltsbefugnis<br />
Im Gegensatz zur Duldung stellt die Aufenthaltsbefugnis die Grundlage für einen legalen und<br />
langfristigen Aufenthalt dar. In dem Zuwanderungsgesetz nicht mehr vorgesehen, wurde eine<br />
Aufenthaltsbefugnis an anerkannte politische Flüchtlinge auf Grundlage von § 51 AuslG. 21<br />
erteilt. Als Bezugsgröße dient die internationale Genfer Flüchtlingskonvention. Weiter wurde<br />
sie für sog. Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 32a 22 erteilt. Zusätzlich konnte eine<br />
Aufenthaltsbefugnis für jeden Flüchtling nach zwei Jahren des geduldeten Aufenthalts in der<br />
BRD erteilt werden. De Facto kam dies aber so gut wie gar nicht vor. Es entfallen die mit<br />
einer Duldung verbundenen Restriktionen. Es besteht ein Recht auf umfassende medizinische<br />
Versorgung, die Residenzpflicht entfällt, es darf auch ins Ausland gereist werden. Es ist<br />
erlaubt, eine Ausbildung oder ein Studium aufzunehmen. Sozialhilfe wird nicht mehr gekürzt<br />
ausgezahlt, es besteht ein Recht auf privaten Wohnraum. Eine Arbeitserlaubnis erfolgt nicht<br />
in allen Bundesländern. In Bayern wird sie im Gegensatz zu Berlin meist nicht erteilt (vgl.<br />
Münchener Flüchtlingsrat 2005). Familienzusammenführung ist noch immer untersagt. Trotz<br />
der verbesserten Lebenslagen durch eine Aufenthaltsbefugnis, stellt auch sie keinen<br />
Daueraufenthalt in der BRD dar. Sie darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden.<br />
Prinzipiell besteht auch hier die Möglichkeit einer Abschiebung, bspw. „bei Änderung der<br />
politischen Verhältnisse im Heimatland“ (ebd. S.2).<br />
2.3. Rechtliche Grundlagen der Eingreifmöglichkeiten von MedizinerInnen und<br />
PsychologInnen in aufenthaltsrechtliche Verfahren<br />
Alle Menschen, die nicht in Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, sind<br />
‚AusländerInnen’ 23 vor dem deutschen Gesetz. Für ‚AusländerInnen’ gelten gesonderte<br />
Gesetze, bis 2005 vorwiegend geregelt im Ausländerrecht, für unterschiedliche<br />
Lebensbereiche wie Aufenthalt, Verwaltung, soziale Rechte etc.. Die Ausländerbehörde ist in<br />
den deutschen Bundesländern unterschiedlichen Institutionen angegliedert. In Berlin ist sie<br />
dem Landeseinwohneramt (LEA) zugeordnet, als Bestandteil der Berliner Senatsverwaltung<br />
21 AuslG „§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter. (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat<br />
abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,<br />
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht<br />
ist“ (Deutsches Ausländerrecht 2001, S. 24).<br />
22 AuslG „§ 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen. (1) ¹Verständigen sich der Bund und die<br />
Länder einvernehmlich darüber, dass Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in<br />
der Bundesrepublik Deutschland erhalten, ordnet die oberste Landesbehörde an, dass diesen Ausländern zur<br />
vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert wird. [...] (2) Die<br />
Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder einen nach Erlass<br />
der Anordnung nach Absatz 1 gestellten Asylantrag zurücknimmt [...]“ (Deutsches Ausländerrecht 2001, S. 14f).<br />
23 Ähnlich wie oben aufgezeigt zu dem Begriff Flüchtling, ist auch dieser Begriff diskutierbar. Die Verfasserin<br />
der <strong>Diplomarbeit</strong> präferiert den Begriff MigrantIn, auch wenn er nicht deckungsgleich mit dem rechtlichen<br />
Begriff der ‚AusländerIn’ ist. Daher hier die Verwendung des Begriffes ‚AusländerIn’ in Anführungsstrichen.<br />
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