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werden die Fortbildungen von Fachkräften, die „große Erfahrung in der interkulturellen<br />
Trauma- Begutachtung“ (ebd. S. 3) haben.<br />
Die Fortbildungsinhalte werden als aufeinander aufbauende Module ausgewiesen. Im<br />
„Grundmodul“ (ebd. S. 2) sollen allgemeine gutachterliche Kenntnisse nachgewiesen bzw.<br />
erworben werden. Als erstes Aufbaumodul werden Fortbildungen zum Thema<br />
Psychotraumatologie angeboten. Im zweiten Aufbaumodul werden „rechtliche, politische und<br />
ethische Rahmenbedingungen der Begutachtung von Flüchtlingen in aufenthaltsrechtlichen<br />
Verfahren“ (ebd.) vermittelt. Außerdem sind in diesem Modul „Praktische Übungen,<br />
Themenzentrierte Gruppenselbsterfahrung von 20 Doppelstunden zum Thema Extremtrauma<br />
und Traumatisierung“ (ebd. S. 3) vorgeschrieben. Zusätzlich werden drei<br />
Begutachtungsprozesse supervidiert. Hat eine Person die Eingangsvoraussetzungen erfüllt und<br />
die drei Fortbildungsmodule abgeschlossen, ist sie zur Erstellung eines Gutachtens zertifiziert<br />
und wird auf die entsprechende Liste zugelassener BegutachterInnen im<br />
aufenthaltsrechtlichen Anerkennungsverfahren aufgenommen.<br />
Inhaltlich wird eine Unterscheidung zwischen einem einfachen Attest bzw. einer<br />
Bescheinigung aufgeführt, bei dem die Auftraggebenden die Begutachteten selbst, und die<br />
AdressatInnen ArbeitgeberInnen oder Sozialbehörden sind. In Attesten/ Bescheinigungen<br />
wird lediglich die Diagnose und eine kurze klinische Einschätzung vorgenommen, meist<br />
durch die/ den BehandlerIn (vgl. ebd.). Bei Stellungnahmen können die Auftraggebenden die<br />
Begutachteten selbst, deren Rechtsbeistand, das BAFl/ BAMF, Gerichte oder die<br />
Ausländerbehörde sein. Adressat ist das „Bundesamt, Gerichte, Ausländerbehörde“ (ebd. S.<br />
3). Meist werden Stellungnahmen von der/ dem BehandlerIn ausgestellt. Ein Gutachten wird<br />
dagegen nur von „entscheidungskompetenten Behörden“ (ebd.) in Auftrag gegeben d.h. dem<br />
BAFl/ BAMF, Verwaltungsgerichte oder Mitarbeitende der Ausländerbehörde. Ein<br />
Sachverständigengutachten darf nur eine fachlich qualifizierte/r „diesen Patienten nicht<br />
behandelnder Psychotherapeut“ (ebd.) verfassen.<br />
Zur Erstellung eines Gutachtens wird eine Gliederung vorgeschlagen. Erst sollen<br />
Ausführungen zum Gutachtenauftrag erfolgen und alle verwendeten Quellen zur<br />
Begutachtung aufgelistet werden. Klinisch- fachliche Fragestellungen und Hypothesen zu der<br />
Begutachtungsfrage sollen operationalisiert werden, neben der Erfassung der „Vorgeschichte<br />
anhand der Aktenlage“ (ebd. S. 4) als auch der „Vorgeschichte nach eigenen Angaben“ (ebd.).<br />
Dazu gehören auch die vorgebrachten traumatisierenden Erlebnisse der ProbandIn.<br />
Nachfolgend werden Untersuchungsbefunde präsentiert. Es erfolgt eine fachliche Diskussion<br />
und Beurteilung und die Fragestellung der Begutachtung wird anhand der Befunde<br />
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