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vollständige Diplomarbeit - Socialnet

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„aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion,<br />

Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer<br />

politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen<br />

Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch<br />

nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder<br />

die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in<br />

welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren<br />

kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will“ (Deutsches<br />

Ausländerrecht 2001, S. 188).<br />

Diese Definition stellt zwar eine Orientierung für die unterschiedlichen national<br />

bestimmten Rechte der Gewährung von Zuflucht dar, ist aber nicht rechtsbindend. Staaten<br />

sind vom internationalen Recht unabhängig in ihrer Entscheidung, ob und unter welchen<br />

Bedingungen sie Menschen Asyl gewähren. Jedoch sind Regelungen, die das Verbot von<br />

Abschiebungen enthalten, für jene Staaten, welche die GFK unterschrieben haben, bindend<br />

(vgl. Jensen 2003). Nach Artikel 33 Nr.1 der GFK darf keiner der vertragsschließenden<br />

Staaten<br />

„einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen<br />

oder zurückweisen, in denen sein Leib oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,<br />

Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen<br />

Gruppe oder wegen seiner politische Überzeugung bedroht sein würde“ (Deutsches<br />

Ausländerrecht 2001, S. 197).<br />

Es gibt noch eine Vielzahl von juristischen Bestimmungen und Konkretisierungen auf<br />

regionaler und deutscher Ebene, die definieren, wer als Flüchtling anerkannt wird. Es handelt<br />

sich dabei um unterschiedlich restriktiv gehandhabte Auslegungen der Flüchtlingsdefinition<br />

der GFK. Insbesondere haben die seit den 80er Jahren geschlossenen europäischen<br />

Vereinbarungen zum Umgang mit Flüchtlingen „den deutlichen Charakter, möglichst<br />

wenigen Flüchtlingen eine Einreise nach [West- K.R.] Europa zu ermöglichen“ (Weber 1998,<br />

S. 16). Nach deutschem Rechtsverständnis wird eine Person dann als Flüchtling bezeichnet,<br />

wenn das BAFl/ BAMF 14 oder ein Verwaltungsgericht sie als solche/r unanfechtbar anerkannt<br />

hat 15 . Eine Anerkennung als Flüchtling bedeutet „Schutz vor Ausweisung, Abschiebung oder<br />

Auslieferung in den Verfolgerstaat, Gewährung eines gefestigten Aufenthaltsstatus und die<br />

Möglichkeit einer eigenständigen Lebensführung in der BRD“ (Hemmerling 2002, S. 10).<br />

Hinzukommend zu rechtlichen Flüchtlingsdefinitionen beinhaltet der Begriff Flüchtling<br />

Konnotationen und Besetzungen in der Aufnahmegesellschaft. Ein Flüchtling ist nicht nur ein<br />

Flüchtling „weil ihn in seinem Heimatland soziale Verhältnisse dazu gemacht haben, sondern<br />

er ist auch bei uns Flüchtling, entsprechend der Art und Weise, wie wir dieses Thema hier<br />

14<br />

Bundesamt zur Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, heute umbenannt in Bundesamt für Migration und<br />

Flüchtlinge.<br />

15<br />

Auch wenn die große Zahl der nicht anerkannten Flüchtlinge im deutschen Sprachgebrauch trotzdem<br />

‚Flüchtlinge’ sind.<br />

14

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