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„aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion,<br />
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer<br />
politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen<br />
Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch<br />
nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder<br />
die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in<br />
welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren<br />
kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will“ (Deutsches<br />
Ausländerrecht 2001, S. 188).<br />
Diese Definition stellt zwar eine Orientierung für die unterschiedlichen national<br />
bestimmten Rechte der Gewährung von Zuflucht dar, ist aber nicht rechtsbindend. Staaten<br />
sind vom internationalen Recht unabhängig in ihrer Entscheidung, ob und unter welchen<br />
Bedingungen sie Menschen Asyl gewähren. Jedoch sind Regelungen, die das Verbot von<br />
Abschiebungen enthalten, für jene Staaten, welche die GFK unterschrieben haben, bindend<br />
(vgl. Jensen 2003). Nach Artikel 33 Nr.1 der GFK darf keiner der vertragsschließenden<br />
Staaten<br />
„einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen<br />
oder zurückweisen, in denen sein Leib oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,<br />
Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen<br />
Gruppe oder wegen seiner politische Überzeugung bedroht sein würde“ (Deutsches<br />
Ausländerrecht 2001, S. 197).<br />
Es gibt noch eine Vielzahl von juristischen Bestimmungen und Konkretisierungen auf<br />
regionaler und deutscher Ebene, die definieren, wer als Flüchtling anerkannt wird. Es handelt<br />
sich dabei um unterschiedlich restriktiv gehandhabte Auslegungen der Flüchtlingsdefinition<br />
der GFK. Insbesondere haben die seit den 80er Jahren geschlossenen europäischen<br />
Vereinbarungen zum Umgang mit Flüchtlingen „den deutlichen Charakter, möglichst<br />
wenigen Flüchtlingen eine Einreise nach [West- K.R.] Europa zu ermöglichen“ (Weber 1998,<br />
S. 16). Nach deutschem Rechtsverständnis wird eine Person dann als Flüchtling bezeichnet,<br />
wenn das BAFl/ BAMF 14 oder ein Verwaltungsgericht sie als solche/r unanfechtbar anerkannt<br />
hat 15 . Eine Anerkennung als Flüchtling bedeutet „Schutz vor Ausweisung, Abschiebung oder<br />
Auslieferung in den Verfolgerstaat, Gewährung eines gefestigten Aufenthaltsstatus und die<br />
Möglichkeit einer eigenständigen Lebensführung in der BRD“ (Hemmerling 2002, S. 10).<br />
Hinzukommend zu rechtlichen Flüchtlingsdefinitionen beinhaltet der Begriff Flüchtling<br />
Konnotationen und Besetzungen in der Aufnahmegesellschaft. Ein Flüchtling ist nicht nur ein<br />
Flüchtling „weil ihn in seinem Heimatland soziale Verhältnisse dazu gemacht haben, sondern<br />
er ist auch bei uns Flüchtling, entsprechend der Art und Weise, wie wir dieses Thema hier<br />
14<br />
Bundesamt zur Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, heute umbenannt in Bundesamt für Migration und<br />
Flüchtlinge.<br />
15<br />
Auch wenn die große Zahl der nicht anerkannten Flüchtlinge im deutschen Sprachgebrauch trotzdem<br />
‚Flüchtlinge’ sind.<br />
14