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Bezug genommen wird hier hauptsächlich auf die von Aycha (2001b) formulierten Standards<br />
zur Begutachtung. In den Richtlinien wird auf die Bestimmungen der Förderation deutscher<br />
Psychologen Vereinigungen von 1988 für die Erstellung eines psychologischen Gutachtens<br />
bezug genommen:<br />
„Ein psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin<br />
besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Theorien und Kriterien nach<br />
feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten<br />
Fragestellungen Aussagen zu machen. Es handelt sich um eine Antwort eines<br />
Experten, des Diplompsychologen, [auf Fragestellungen, K.R.] zu denen er aufgrund<br />
seines Fachwissens, des aktuellen Forschungsstandes und seiner Erfahrung Stellung<br />
nimmt. Ein solches Gutachten muss umfassen: die Fragestellung, die<br />
Untersuchungsverfahren, die relevanten Daten, deren Interpretation und die<br />
Schlussfolgerungen des Gutachters“ (Nach Aycha 2001b, S. 96).<br />
Die BAFF sieht ihre Richtlinien nicht als statische und zwingende Anweisungen zur<br />
Begutachtung, sondern als „einen ersten Schritt [...] und einen Anstoß zur Diskussion in<br />
Fachkreisen“ (Aycha 2001a, S. 4). Die Richtlinien werden eher aus der Position von<br />
BehandlerInnen heraus präsentiert, weniger von ‚unabhängigen’ BegutachterInnen. Um einer<br />
Begriffsverwirrung entgegen zu treten, werden hier erstmals die unterschiedlichen Formen der<br />
klinisch- fachlichen Attestierungen und Begutachtungen im Rahmen aufenthaltsrechtlicher<br />
Verfahren benannt:<br />
„1. Eine Bescheinigung umfasst eine kurze Darstellung der wesentlichen Fakten<br />
(Personalien, Kontakt mit dem Zentrum, Anlass des Schreibens) und eine pointierte<br />
Darlegung einer eingegrenzten Themenstellung. Beispiele: Bescheinigungen über die<br />
Fortführung der Therapie zur Beantragung weiterer Fahrtkosten.<br />
2. Als psychologische Stellungnahme wird die Stellungnahme zu einem Gutachten oder<br />
Fragestellung ohne eigene Befunderhebung bezeichnet. [...]<br />
3. Als Gutachterliche Stellungnahme wird die psychologische Antwort auf eine<br />
eingeschränkte Einzelfrage bezeichnet. [...]<br />
4. Psychologische Gutachten [im, K.R.] Auftrag von Gerichten [...]“ (Aycha 2001b, S. 89,<br />
Hervorhebungen im Original).<br />
In den Richtlinien ist jedoch nachfolgend vermischt, welche Ausführungen sich auf<br />
welchen Kontext der Begutachtung beziehen. Eine Trennung zwischen ‚unabhängigen<br />
Sachverständigengutachten’ bzw. ‚gutachterlichen Stellungnahmen’ aus einem<br />
Behandlungskontext heraus wird noch wenig vollzogen. Es werden Bestimmungen zum<br />
Aufbau sowie zum Vorgehen zu einer Begutachtung vorgestellt. Unklar bleibt aber, für<br />
welche Art der Begutachtung dieses gelten soll. Es scheint, dass diese Bestimmungen je nach<br />
Art der Begutachtung/ Bescheinigung hierarchisch steigend zu den unterschiedlichen Formen<br />
der Begutachtung gelten sollen. Dabei muss ein vom Gericht in Auftrag gegebenes klinisches<br />
Sachverständigengutachten den strengsten Anforderungen an eine Begutachtung in der<br />
Exploration wie Gutachtenerstellung genügen.<br />
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