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Bezug genommen wird hier hauptsächlich auf die von Aycha (2001b) formulierten Standards<br />

zur Begutachtung. In den Richtlinien wird auf die Bestimmungen der Förderation deutscher<br />

Psychologen Vereinigungen von 1988 für die Erstellung eines psychologischen Gutachtens<br />

bezug genommen:<br />

„Ein psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung, die darin<br />

besteht, aufgrund wissenschaftlich anerkannter Theorien und Kriterien nach<br />

feststehenden Regeln der Gewinnung und Interpretation von Daten zu konkreten<br />

Fragestellungen Aussagen zu machen. Es handelt sich um eine Antwort eines<br />

Experten, des Diplompsychologen, [auf Fragestellungen, K.R.] zu denen er aufgrund<br />

seines Fachwissens, des aktuellen Forschungsstandes und seiner Erfahrung Stellung<br />

nimmt. Ein solches Gutachten muss umfassen: die Fragestellung, die<br />

Untersuchungsverfahren, die relevanten Daten, deren Interpretation und die<br />

Schlussfolgerungen des Gutachters“ (Nach Aycha 2001b, S. 96).<br />

Die BAFF sieht ihre Richtlinien nicht als statische und zwingende Anweisungen zur<br />

Begutachtung, sondern als „einen ersten Schritt [...] und einen Anstoß zur Diskussion in<br />

Fachkreisen“ (Aycha 2001a, S. 4). Die Richtlinien werden eher aus der Position von<br />

BehandlerInnen heraus präsentiert, weniger von ‚unabhängigen’ BegutachterInnen. Um einer<br />

Begriffsverwirrung entgegen zu treten, werden hier erstmals die unterschiedlichen Formen der<br />

klinisch- fachlichen Attestierungen und Begutachtungen im Rahmen aufenthaltsrechtlicher<br />

Verfahren benannt:<br />

„1. Eine Bescheinigung umfasst eine kurze Darstellung der wesentlichen Fakten<br />

(Personalien, Kontakt mit dem Zentrum, Anlass des Schreibens) und eine pointierte<br />

Darlegung einer eingegrenzten Themenstellung. Beispiele: Bescheinigungen über die<br />

Fortführung der Therapie zur Beantragung weiterer Fahrtkosten.<br />

2. Als psychologische Stellungnahme wird die Stellungnahme zu einem Gutachten oder<br />

Fragestellung ohne eigene Befunderhebung bezeichnet. [...]<br />

3. Als Gutachterliche Stellungnahme wird die psychologische Antwort auf eine<br />

eingeschränkte Einzelfrage bezeichnet. [...]<br />

4. Psychologische Gutachten [im, K.R.] Auftrag von Gerichten [...]“ (Aycha 2001b, S. 89,<br />

Hervorhebungen im Original).<br />

In den Richtlinien ist jedoch nachfolgend vermischt, welche Ausführungen sich auf<br />

welchen Kontext der Begutachtung beziehen. Eine Trennung zwischen ‚unabhängigen<br />

Sachverständigengutachten’ bzw. ‚gutachterlichen Stellungnahmen’ aus einem<br />

Behandlungskontext heraus wird noch wenig vollzogen. Es werden Bestimmungen zum<br />

Aufbau sowie zum Vorgehen zu einer Begutachtung vorgestellt. Unklar bleibt aber, für<br />

welche Art der Begutachtung dieses gelten soll. Es scheint, dass diese Bestimmungen je nach<br />

Art der Begutachtung/ Bescheinigung hierarchisch steigend zu den unterschiedlichen Formen<br />

der Begutachtung gelten sollen. Dabei muss ein vom Gericht in Auftrag gegebenes klinisches<br />

Sachverständigengutachten den strengsten Anforderungen an eine Begutachtung in der<br />

Exploration wie Gutachtenerstellung genügen.<br />

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