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Vortrag“ (ebd. S. 4) ist eine Aufenthaltsbefugnis zu versagen. Eine Aufenthaltsbefugnis<br />
können allerdings Personen nicht erlangen, wenn sie die Erteilung zur Aufenthaltsbefugnis<br />
nach dem 31.12.2002 beantragt haben, ein Weiterwanderungsantrag betrieben haben und die<br />
Möglichkeit der Weiterwanderung nicht nutzen oder die Stichtage der Einreise und des<br />
Behandlungsbeginns nicht eingehalten sind. Auch ausgenommen sind Personen, bei denen<br />
Ausweisungsgründe nach § 46 Abs. 1 bis 4 52 bzw. § 47 AuslG 53 vorliegen.<br />
Unter Bezugnahme auf die Weisung der IMK vom November 2000 stellten in Berlin<br />
circa. 3.500 Flüchtlinge aus BiH einen Antrag auf Aufenthaltsbefugnis (vgl. Appell für eine<br />
Berliner Bleiberechtsregelung 2004b). Sie taten dies meist in Absprache mit ihren<br />
RechtsanwältInnen und BehandlerInnen, die im Vorfeld überprüften, ob die Anträge<br />
aussichtsreich sein würden. Die Hälfte der bis jetzt bearbeiteten Anträge wurde jedoch<br />
abgelehnt (vgl. ebd.). Auch unterlief die Berliner Ausländerbehörde die Weisungen des<br />
Innensenats von Berlin in vielen Fällen. Häufig wurden Anträge auf Aufenthaltsbefugnis von<br />
SachbearbeiterInnen wegen „eindeutigen, offenkundigen Missbrauchsfällen“ (Internationale<br />
Liga für Menschenrechte e.V. 2002, S. 2) schon bei einfachen Schlüssigkeitszweifeln der<br />
vorgebrachten Leiden und Erlebnisse abgelehnt. Die Unterstellung von offenkundigem<br />
Missbrauch stellt im Rahmen der Berliner Weisung E. Bos.1 die einzige Möglichkeit dar, auf<br />
Heranziehung eines weiteren unabhängigen Sachverständigengutachtens zu verzichten (vgl.<br />
ebd.). Nach Öffentlichmachung und Dokumentation dieser Praxis von Seiten der<br />
BehandlerInnen wurde von dieser Praxis Abstand genommen und die oben vorgestellte<br />
Regelung der Begutachtung durch ausgewiesene ‚ListengutachterInnen’ beschlossen.<br />
2.5. Exkurs: Das neue Zuwanderungsgesetz<br />
Vom Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 bleiben die Bestimmungen der<br />
von den Innenministerkonferenzen beschlossenen Weisungen unberührt. Die IMK- Weisung<br />
vom November 2000 gilt weiterhin für diejenigen, deren Anträge auf Aufenthaltsbefugnis<br />
noch nicht bearbeitet sind oder die beim Gericht gegen Negativbescheide klagen. Wie sich<br />
das Zuwanderungsgesetz auf die mit der Weisung der IMK vom November 2000 anerkannten<br />
‚traumatisierten’ bosnischen Flüchtlinge auswirkt, ist zum Zeitpunkt der Entstehung dieser<br />
Forschungsarbeit schwer einzuschätzen. Die Anwendung des Zuwanderungsgesetzes ist noch<br />
nicht absehbar. Ebenfalls ist noch nicht voraussehbar, in welchem Ausmaß das<br />
52 AuslG “§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe“ (Deutsches Ausländerrecht 2001, S. 21). Absatz 1 richtet sich<br />
gegen die politische Betätigung welche, die deutsche Sicherheit bzw. die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung bedrohe. In Absatz 2 wird Straffälligkeit benannt, in Absatz 3 die „Ausübung gewerblicher<br />
Unzucht“ (ebd.). In Absatz 4 unbehandelte Drogenabhängigkeit.<br />
53 AuslG „§ 47 Ausweisungen wegen besonderer Gefährlichkeit“ (Deutsches Ausländerrecht 2001, S. 22).<br />
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