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elevanten Prüfinstanz eines Selektionsprozesses geworden“ (Best Practice 2004, S.<br />
1).<br />
5.2. Fragestellung in der Begutachtung bei potentiell ‚traumatisierten’ bosnischen<br />
Flüchtlingen<br />
Dass für das Einbringen klinischer Begutachtungen keine rechtliche oder<br />
verwaltungsrechtliche Grundlage existierte, änderte sich für die Gruppe der bosnischen<br />
Flüchtlinge mit dem sog. Rückführungsabkommen 1997 101 , wo erstmals bestimmt wurde,<br />
dass eine bestimmte Gruppe von Flüchtlingen mittels psychologischer/ fachärztlicher<br />
Bestätigungen einer laufenden Behandlung inklusive Diagnose einer PTSD eine Duldung<br />
über ein Jahr erwirken konnten. Mit der Umsetzung von IMK- Beschlüssen wurde durch<br />
dieses Abkommen die Attestierung und damit auch die Begutachtung von Flüchtlingen aus<br />
dieser Region institutionalisiert. Der im Kapitel Zwei erörterte IMK- Beschluss vom<br />
November 2000 bzw. die Bestimmungen zu dessen Umsetzung auf Berliner Ebene bestimmen<br />
die Fragestellung der Begutachtungen von bosnischen Flüchtlingen.<br />
Bei den Begutachtungen von bosnischen Flüchtlingen handelt es sich um klinisch-<br />
fachliche Stellungnahmen zu Fragen „ob psychisch reaktive Traumafolgen bestehen und ob<br />
diese sich im Kontext einer Rückführung tiefgreifend und lebensbedrohlich verschlechtern<br />
können“ (Gierlichs et. al. 2005, S. 6). Es wird Stellung genommen zu der Frage, ob eine<br />
kriegsbedingte PTSD entsprechend DSM- IV bzw. ICD- 10 vorliegt, ob die PTSD die<br />
betroffene Person in ihren alltäglichen Funktionen einschränkt, ob diese psychiatrische<br />
Störung seit dem 01.01.2000 fachärztlich oder psychotherapeutisch behandelt wird, ob und in<br />
welcher Form weitere Behandlung vorgesehen ist. Ob die begutachtete Person Stichtage der<br />
Einreise nach Deutschland eingehalten hat, sie keine doppelte serbisch- montenegrinische und<br />
bosnisch- hercegovinische Staatsbürgerschaft besitzt, sind zwar keine genuin klinisch-<br />
fachlich zu beantwortenden Fragen, sie werden aber meist mitgeprüft, um die Aussicht einer<br />
positiven Bescheidung eines Antrages auf Aufenthaltsbefugnis einschätzbar zu machen.<br />
Angesichts beschränkter Kapazitäten kann auch solch eine Einschätzung relevant werden.<br />
Es soll nicht Stellung genommen werden zur Überprüfung der Frage, ob die Person<br />
bestimmte Erlebnisse glaubhaft vorbringt, und die vorgebrachten Erlebnisse objektiv wahr<br />
sind und passiert sind. Implizit kann zu dieser Frage aber beigetragen werden, da in der<br />
klinischen Begutachtung geprüft werden soll, ob die berichteten und beobachteten Symptome<br />
nicht simuliert sind.<br />
101 Das Rückführungsabkommen wurde im Kapitel Zwei vorgestellt.<br />
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