vollständige Diplomarbeit - Socialnet
vollständige Diplomarbeit - Socialnet
vollständige Diplomarbeit - Socialnet
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
für ein Bleiberecht für „schwersttraumatisierte Personen und ehemalige Lagerhäftlinge“<br />
(Schily 2000, S. 1) ein. Darin fordert Schily die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis „bei<br />
chronisch traumatisierten Menschen“ (ebd.). Insbesondere dieser Brief bewog, so Knorr &<br />
Weber 2003, die InnenministerInnen, auf der nachfolgenden IMK eine Aufenthaltsbefugnis<br />
für ‚traumatisierte’ Flüchtlinge aus BiH in Aussicht zu stellen.<br />
Es wurde beschlossen, dass „grundsätzlich für alle Flüchtlinge weiterhin die<br />
Verpflichtung besteht, in ihre Heimat zurückzukehren“ (Beschlussniederschrift IMK vom<br />
23./24.11.2000, S. 1). Jedoch soll „bürgerkriegsbedingt unter schwerer posttraumatischer<br />
Belastungsstörung leidenden Flüchtlingen aus Bosnien und Hercegovina“ (ebd. S. 2) eine<br />
Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32a 47 AuslG erteilt werden „sofern:<br />
• sie vor dem 15. Dezember 1995 als Bürgerkriegsflüchtlinge in das Bundesgebiet<br />
eingereist sind,<br />
• sie sich wegen durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufene schwere Traumatisierung<br />
bereits mindestens seit dem 01.01.2000 auf der Grundlage eines längerfristig angelegten<br />
Therapieplanes in fachärztlicher oder psycho- therapeutischer Behandlung befinden,<br />
• sie bislang schon aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen<br />
wegen geltend gemachter Traumatisierung zumindest geduldet werden“ (ebd.).<br />
Diese Aufenthaltsbefugnis kann für längstens zwei Jahre veranlasst werden, eine<br />
Verlängerung kann aber ohne erneute Überprüfung einer fortlaufenden Behandlung bzw.<br />
weiterbestehenden Erkrankung erteilt werden. Eine Aufenthaltsbefugnis soll auch für „den<br />
mit einem schwer Traumatisierten in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten<br />
sowie die minderjährigen gemeinsamen Kinder, sofern diese unverheiratet sind, in häuslicher<br />
Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern leben“ (ebd.) ermöglicht werden. Weiter soll<br />
Flüchtlingen aus BiH „die am 15. Dezember 1995 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, eine auf<br />
zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis“ (ebd.) erteilt werden, die auch grundsätzlich<br />
verlängerbar ist. Auch ZeugInnen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und<br />
deren Kernfamilie fallen in die Weisung, sofern sich aufgrund ihrer Aussagen eine<br />
Gefährdung bei ihrer Rückkehr ergibt. Dieser Weisung der IMK folgten auf Landesebene<br />
Berlin mehrere Beschlüsse zu deren Umsetzung und Spezifizierung. Diese werden nun<br />
vorgestellt.<br />
2.4.5. Umsetzung der IMK- Weisung auf Berliner Ebene<br />
Auf Berliner Ebene wurde bestimmt, dass die ‚traumatisierten’ bosnischen Flüchtlinge<br />
entsprechend den in der Weisung der IMK vom 23./24.11.2000 definierten Bestimmungen<br />
eine Aufenthaltsbefugnis über zwei Jahre bekommen sollten. Schon am 05.05.2001 gab die<br />
47 AuslG § 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen. Siehe Fußnote 22.<br />
26