28.05.2013 Aufrufe

vollständige Diplomarbeit - Socialnet

vollständige Diplomarbeit - Socialnet

vollständige Diplomarbeit - Socialnet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

für ein Bleiberecht für „schwersttraumatisierte Personen und ehemalige Lagerhäftlinge“<br />

(Schily 2000, S. 1) ein. Darin fordert Schily die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis „bei<br />

chronisch traumatisierten Menschen“ (ebd.). Insbesondere dieser Brief bewog, so Knorr &<br />

Weber 2003, die InnenministerInnen, auf der nachfolgenden IMK eine Aufenthaltsbefugnis<br />

für ‚traumatisierte’ Flüchtlinge aus BiH in Aussicht zu stellen.<br />

Es wurde beschlossen, dass „grundsätzlich für alle Flüchtlinge weiterhin die<br />

Verpflichtung besteht, in ihre Heimat zurückzukehren“ (Beschlussniederschrift IMK vom<br />

23./24.11.2000, S. 1). Jedoch soll „bürgerkriegsbedingt unter schwerer posttraumatischer<br />

Belastungsstörung leidenden Flüchtlingen aus Bosnien und Hercegovina“ (ebd. S. 2) eine<br />

Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32a 47 AuslG erteilt werden „sofern:<br />

• sie vor dem 15. Dezember 1995 als Bürgerkriegsflüchtlinge in das Bundesgebiet<br />

eingereist sind,<br />

• sie sich wegen durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufene schwere Traumatisierung<br />

bereits mindestens seit dem 01.01.2000 auf der Grundlage eines längerfristig angelegten<br />

Therapieplanes in fachärztlicher oder psycho- therapeutischer Behandlung befinden,<br />

• sie bislang schon aufgrund landesrechtlicher Regelungen oder Einzelfallentscheidungen<br />

wegen geltend gemachter Traumatisierung zumindest geduldet werden“ (ebd.).<br />

Diese Aufenthaltsbefugnis kann für längstens zwei Jahre veranlasst werden, eine<br />

Verlängerung kann aber ohne erneute Überprüfung einer fortlaufenden Behandlung bzw.<br />

weiterbestehenden Erkrankung erteilt werden. Eine Aufenthaltsbefugnis soll auch für „den<br />

mit einem schwer Traumatisierten in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten<br />

sowie die minderjährigen gemeinsamen Kinder, sofern diese unverheiratet sind, in häuslicher<br />

Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern leben“ (ebd.) ermöglicht werden. Weiter soll<br />

Flüchtlingen aus BiH „die am 15. Dezember 1995 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, eine auf<br />

zwei Jahre befristete Aufenthaltsbefugnis“ (ebd.) erteilt werden, die auch grundsätzlich<br />

verlängerbar ist. Auch ZeugInnen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag und<br />

deren Kernfamilie fallen in die Weisung, sofern sich aufgrund ihrer Aussagen eine<br />

Gefährdung bei ihrer Rückkehr ergibt. Dieser Weisung der IMK folgten auf Landesebene<br />

Berlin mehrere Beschlüsse zu deren Umsetzung und Spezifizierung. Diese werden nun<br />

vorgestellt.<br />

2.4.5. Umsetzung der IMK- Weisung auf Berliner Ebene<br />

Auf Berliner Ebene wurde bestimmt, dass die ‚traumatisierten’ bosnischen Flüchtlinge<br />

entsprechend den in der Weisung der IMK vom 23./24.11.2000 definierten Bestimmungen<br />

eine Aufenthaltsbefugnis über zwei Jahre bekommen sollten. Schon am 05.05.2001 gab die<br />

47 AuslG § 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen. Siehe Fußnote 22.<br />

26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!