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zur Begutachtung von Flüchtlingen berechtigt sein sollen. Diese Standards beziehen sich<br />
weniger auf gutachterliche Stellungnahmen, welche aus einem Behandlungskontext<br />
entstehen, sondern mehr auf klinisch- fachliche Sachverständigengutachten 105 .<br />
Die Berechtigung, als BegutachterIn von Flüchtlingen im Rahmen von<br />
aufenthaltsrechtlichen Anerkennungsverfahren anerkannt zu werden, setzt einerseits die<br />
Erfüllung bestimmter formaler Ausgangsvorrausetzungen voraus. Andererseits muss eine<br />
Fachkraft, die diese Ausgangsvoraussetzungen erfüllt, einen Nachweis bestimmter<br />
zusätzlicher Kenntnisse, sowie die Teilnahme an eigens für diesen Zweck von den<br />
entsprechenden Kammern eingerichteten Fortbildungen erbracht werden. Durch die<br />
umfangreiche Akzeptanz dieser Standards durch die Psychotherapeutenkammer sowie die<br />
Ärztekammer und einer Veröffentlichung dieser Standards in breiten Fachkreisen, sind diese<br />
Standards zentral für die Berechtigung zur Begutachtung potentiell ‚traumatisierter’<br />
Flüchtlinge. Andere Personenkreise, die sich nicht nach diesen Standards fortbildeten bzw.<br />
dazu nicht berechtigt waren, finden in der Begutachtung potentiell traumatisierter Flüchtlinge<br />
keine Berücksichtigung mehr 106 .<br />
Als durch die „Standards zur Begutachtung traumatisierter Menschen“ (Gierlichs et. al.<br />
2005) qualifizierte/r BegutachterIn kommen nur „approbierte ärztliche, psychologische<br />
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten“ (ebd. S. 1) in Frage.<br />
Hinzukommend müssen „mindestens 5 Jahre [...] klinische [...] Tätigkeit im Bereich<br />
Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik in Praxis, Beratungsstelle oder Klinik“ (ebd.)<br />
nachgewiesen werden. Erfüllt eine Person diese „Eingangsvoraussetzungen“ (ebd.), und war<br />
sie bereits vor 2002 107 in dem Feld der Begutachtung potentiell traumatisierter Flüchtlinge<br />
tätig, kann sie die „gutachterliche Zertifizierung erhalten, wenn sie 5 Fachgutachten bzw.<br />
gutachterliche Stellungnahmen, davon zwei mit Hilfe von Dolmetschern erstellte Gutachten“<br />
(ebd.) nachgewiesen hat. Für diesen Personenkreis gelten sogenannte<br />
Übergangsregelungen 108 . In Berlin werden Fortbildungen zur/ zum BegutachterIn in<br />
aufenthaltsrechtlichen Verfahren von den entsprechenden fachlichen Kammern, der<br />
Psychotherapeutenkammer Berlin bzw. der Ärztekammer Berlin angeboten. Durchgeführt<br />
105 Es wird aber auch auf sog. parteiliche Begutachtungen eingegangen, die von der ProbandIn selbst bzw. ihres<br />
Rechtsbeistandes in Auftrag gegeben werden. Die Begutachtungen, die für die Bezugsgruppe der <strong>Diplomarbeit</strong><br />
in Auftrag gegeben werden, sind solche parteilichen Begutachtungen, in denen im Falle eines Negativgutachtens,<br />
die ProbandIn potentiell die Möglichkeit hat eine andere Fachkraft hinzuzuziehen.<br />
106 Siehe dazu Kapitel Zwei und Vier.<br />
107 Mit Einführung der Listen über zugelassene BegutachterInnen durch die Psychotherapeutenkammer und er<br />
Berliner Ärztekammer von 2002 (vgl. Psychotherapeutenkammer 2002).<br />
108 „Für die Durchführung der Übergangsregelungen [...] werden Kolleg/innen benannt, die große Erfahrung in<br />
der interkulturellen Trauma- Begutachtung haben. Sie sehen die Gutachten der Kolleg/innen durch, die unter die<br />
Übergangsregelungen fallen“ (Gierlichs et. al 2005, S. 3).<br />
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