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vollständige Diplomarbeit - Socialnet

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zur Begutachtung von Flüchtlingen berechtigt sein sollen. Diese Standards beziehen sich<br />

weniger auf gutachterliche Stellungnahmen, welche aus einem Behandlungskontext<br />

entstehen, sondern mehr auf klinisch- fachliche Sachverständigengutachten 105 .<br />

Die Berechtigung, als BegutachterIn von Flüchtlingen im Rahmen von<br />

aufenthaltsrechtlichen Anerkennungsverfahren anerkannt zu werden, setzt einerseits die<br />

Erfüllung bestimmter formaler Ausgangsvorrausetzungen voraus. Andererseits muss eine<br />

Fachkraft, die diese Ausgangsvoraussetzungen erfüllt, einen Nachweis bestimmter<br />

zusätzlicher Kenntnisse, sowie die Teilnahme an eigens für diesen Zweck von den<br />

entsprechenden Kammern eingerichteten Fortbildungen erbracht werden. Durch die<br />

umfangreiche Akzeptanz dieser Standards durch die Psychotherapeutenkammer sowie die<br />

Ärztekammer und einer Veröffentlichung dieser Standards in breiten Fachkreisen, sind diese<br />

Standards zentral für die Berechtigung zur Begutachtung potentiell ‚traumatisierter’<br />

Flüchtlinge. Andere Personenkreise, die sich nicht nach diesen Standards fortbildeten bzw.<br />

dazu nicht berechtigt waren, finden in der Begutachtung potentiell traumatisierter Flüchtlinge<br />

keine Berücksichtigung mehr 106 .<br />

Als durch die „Standards zur Begutachtung traumatisierter Menschen“ (Gierlichs et. al.<br />

2005) qualifizierte/r BegutachterIn kommen nur „approbierte ärztliche, psychologische<br />

Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten“ (ebd. S. 1) in Frage.<br />

Hinzukommend müssen „mindestens 5 Jahre [...] klinische [...] Tätigkeit im Bereich<br />

Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik in Praxis, Beratungsstelle oder Klinik“ (ebd.)<br />

nachgewiesen werden. Erfüllt eine Person diese „Eingangsvoraussetzungen“ (ebd.), und war<br />

sie bereits vor 2002 107 in dem Feld der Begutachtung potentiell traumatisierter Flüchtlinge<br />

tätig, kann sie die „gutachterliche Zertifizierung erhalten, wenn sie 5 Fachgutachten bzw.<br />

gutachterliche Stellungnahmen, davon zwei mit Hilfe von Dolmetschern erstellte Gutachten“<br />

(ebd.) nachgewiesen hat. Für diesen Personenkreis gelten sogenannte<br />

Übergangsregelungen 108 . In Berlin werden Fortbildungen zur/ zum BegutachterIn in<br />

aufenthaltsrechtlichen Verfahren von den entsprechenden fachlichen Kammern, der<br />

Psychotherapeutenkammer Berlin bzw. der Ärztekammer Berlin angeboten. Durchgeführt<br />

105 Es wird aber auch auf sog. parteiliche Begutachtungen eingegangen, die von der ProbandIn selbst bzw. ihres<br />

Rechtsbeistandes in Auftrag gegeben werden. Die Begutachtungen, die für die Bezugsgruppe der <strong>Diplomarbeit</strong><br />

in Auftrag gegeben werden, sind solche parteilichen Begutachtungen, in denen im Falle eines Negativgutachtens,<br />

die ProbandIn potentiell die Möglichkeit hat eine andere Fachkraft hinzuzuziehen.<br />

106 Siehe dazu Kapitel Zwei und Vier.<br />

107 Mit Einführung der Listen über zugelassene BegutachterInnen durch die Psychotherapeutenkammer und er<br />

Berliner Ärztekammer von 2002 (vgl. Psychotherapeutenkammer 2002).<br />

108 „Für die Durchführung der Übergangsregelungen [...] werden Kolleg/innen benannt, die große Erfahrung in<br />

der interkulturellen Trauma- Begutachtung haben. Sie sehen die Gutachten der Kolleg/innen durch, die unter die<br />

Übergangsregelungen fallen“ (Gierlichs et. al 2005, S. 3).<br />

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