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01.01.2000 begonnen wurde, wegen Symptomen, die deutlich zu dem Krankheitsbild einer<br />
PTBS gehören und auf diese hinweisen, jedoch nicht explizit als solche attestiert wurden, und<br />
erst später- nach dem Stichtag- von einem Listengutachter bestätigt wurden“ (ebd.).<br />
Am 26.02.2001 wurde der berechtigte Personenkreis, der eine PTSD für die<br />
Ausländerbehörde attestieren durfte, weiter eingegrenzt. Nun waren es nur noch<br />
FachärztInnen für Neurologie/ Psychiatrie und psychologische PsychotherapeutInnen bzw.<br />
PsychoanalytikerInnen, die eine fortlaufende Behandlung einer kriegsbedingten PTSD<br />
attestieren durften (vgl. Knorr & Weber 2003). Insbesondere die psychosozialen<br />
Behandlungszentren für Flüchtlinge, deren Atteste immer wieder in Zweifel gezogen wurden<br />
und die mit den durch die Zweitbegutachtung des Polizeiärztlichen Dienstes geschädigten<br />
Flüchtlingen kommunizierten, setzten sich gezielt für die Beseitigung der Zweitbegutachtung<br />
des PÄD ein. Sie bewegten die Ärztekammer Berlin sowie die Psychotherapeutenkammer<br />
Berlin jeweils Listen von BehandlerInnen sowie BegutachterInnen einer Traumatisierung zu<br />
erstellen (vgl. Psychotherapeutenkammer Berlin 2002). Die Regeln für eine solche Liste<br />
lehnten sich an die Kriterien der Projektgruppe SBPM an. Diese Richtlinien werden im<br />
Kapitel Fünf vorgestellt.<br />
In Berlin soll eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, „wenn<br />
• eine fachärztliche oder psychologisch/ psychotherapeutische gutachterliche<br />
Stellungnahme eine bürgerkriegsbedingte oder durch staatliche Gewalt hervorgerufene<br />
Traumatisierung im Sinne von ICD- 10 oder DSM- IV bestätigt. [...]<br />
• die Stellungnahme von einem Gutachter abgegeben wurde, der den<br />
Qualifikationsanforderungen an gutachterliche Stellungnahmen genügt, d.h. auf den von<br />
den Kammern zu erstellenden und zu pflegenden Listen für gutachterliche<br />
Stellungnahmen oder Begutachtungen [...] aufgeführt ist.<br />
• die gutachterliche Stellungnahme die formalen Mindestkriterien der von der Ärztekammer<br />
aufgestellten Mindestkriterienliste für psychiatrisch- psychologische Stellungnahmen<br />
erfüllt“ (Berliner Weisung E. Bos.1 2003, S. 2).<br />
Wenn ein Gutachten diese Mindestkriterien nicht erfüllt, jedoch von „einem listenmäßig<br />
ausgewiesenen Gutachter“ (ebd. S. 3) ausgestellt wurde, ist dies direkt mit der begutachtenden<br />
Fachkraft abzuklären 51 . Wenn ein Attest einer PTSD von einer Fachkraft vorliegt, die nicht<br />
von einer listenmäßig ausgewiesen Person ausgestellt wurde, ist unerheblich, welche Qualität<br />
dieses hat. Die antragstellende Person erhält eine halbjährige Duldung sowie die<br />
Aufforderung, sich selbst in diesem Zeitraum um eine Begutachtung von einer/s auf durch<br />
einen Listenplatz befugte/n BegutachterIn zu bemühen und sie vorzulegen (vgl. ebd.). Nur „in<br />
Fällen nachweislicher Täuschung, etwa bei gegenüber dem Gutachter wahrheitswidrigem<br />
51 Dies kommt allerdings in der Praxis so gut wie gar nicht vor.<br />
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