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14<br />

C<br />

Für gesetzlich verbotene Tätigkeiten (Drogenhandel, Hehlerei…) kann<br />

man keine Gewerbeberechtigung erhalten.<br />

Beispiel: Die Erzeugung eines Entspannungsdrinks ist gesetzlich nicht verboten<br />

(außer der Entspannungs-Drink enthält verbotene Drogen! Armin,<br />

Barbara und Christian würden ihrem Drink aber niemals verbotene Drogen<br />

beisetzen!)<br />

Bestimmte Tätigkeiten sind ausdrücklich von der Gewerbeordnung ausgenommen.<br />

Es handelt sich überwiegend um Tätigkeiten, die einer noch<br />

strengeren Regelung unterliegen (zB Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte,<br />

Ärzte…).<br />

Welche Gewerbearten gibt es?<br />

Man unterscheidet verschiedene Gewerbearten.<br />

Gewerbearten<br />

1.2.1 Wer darf wie als Unternehmer tätig werden?<br />

Reglementiertes Gewerbe<br />

Wer ein reglementiertes Gewerbe ausüben möchte, der benötigt einen<br />

Befähigungsnachweis (zB Optiker, Bäcker, Dachdecker, Fleischer, Rauchfangkehrer).<br />

Was genau für den Befähigungsnachweis erforderlich ist,<br />

hängt von dem jeweiligen Gewerbe ab. Meistens werden unterschiedlichste<br />

Zeugnisse verlangt (zB Zeugnis über die abgelegte Meisterprüfung,<br />

Zeugnis über die abgelegte Unternehmerprüfung, Zeugnis über den erfolgreichen<br />

Besuch einer bestimmten Schule oder eines Lehrgangs…)<br />

Freies Gewerbe<br />

Bei freien Gewerben (zB der gesamte Handel mit Waren) braucht man keinen<br />

Befähigungsnachweis, um diese auszuüben. Es bestehen aber Ausnahmen<br />

(wie zB der Handel mit Waffen oder mit medizinischen Produkten).<br />

Sensibles Gewerbe<br />

Bei sensiblen Gewerben ist die Anmeldung bei der Behörde nicht ausreichend.<br />

Es wird außerdem eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt. Hier<br />

wird der Bewerber bereits vor Antritt des sensiblen Gewerbes persönlich<br />

überprüft (zB Baumeister, Reisebüro, Vermögensberatung…).<br />

UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN | Modul C | Kapitel 5

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