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ARBEITSBLATT 2 – Gesellschaftsrecht<br />

6 Lösungen<br />

1.<br />

In Österreich besteht im Gesellschaftsrecht ein Typenzwang (auch „numerus<br />

clausus“) der Gesellschaftsformen. Das bedeutet, man muss eine der<br />

bestehenden Gesellschaftsformen wählen.<br />

Die wichtigsten Gesellschaftsformen für Unternehmen in Österreich sind:<br />

Personengesellschaften<br />

Personengesellschaften zeichnen sich nach dem gesetzlichen Leitbild durch<br />

eine geringe Anzahl von Gesellschaftern aus. Die Stellung als Gesellschafter<br />

ist grundsätzlich nicht auf andere übertragbar und nicht vererblich.<br />

Zu den Personengesellschaften zählen vor allem die Offene Handelsgesellschaft<br />

(OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die eingetragene<br />

Erwerbsgesellschaft. Je nach Umfang des in Aussicht genommen Unternehmens<br />

scheiden eventuell eingetragene Erwerbsgesellschaften oder<br />

OHG und KG aus.<br />

Eingetragene Erwerbsgesellschaften sind Gesellschaftsform für Kleingewerbetreibende.<br />

Sie unterliegen nicht der strengen Handelsrechtliche Rechnungslegung.<br />

Betriebe größeren („vollkaufmännischem Umfangs“) dürfen nicht unter<br />

dieser Gesellschaftsform betrieben werden.<br />

OHG und KG sind nur für den Betrieb von größeren Unternehmen („vollkaufmännischer<br />

Umfang“) vorgesehen.<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Die Kapitalgesellschaften sind nach dem gesetzlichen Leitbild auf eine<br />

größere Zahl von Gesellschaftern ausgelegt. Die Anteile an der Gesellschaft<br />

können anderen übertragen (zB verkauft) oder vererbt werden.<br />

Bei den Kapitalgesellschaften sind das Vermögen des Gesellschafters und<br />

das Vermögen der Gesellschaft voneinander getrennt (Trennungsprinzip).<br />

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Aktiengesellschaft<br />

(SE).<br />

Vereine und Genossenschaften<br />

Dabei handelt es sich um nichtgewinnorientierte Zusammenschlüsse von<br />

Personen. Diese kommen hier nicht in Frage, weil eindeutig die Absicht<br />

besteht, Gewinne zu erzielen.<br />

Kapitel 5 | Modul C | UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN<br />

C<br />

59

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