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32<br />

C<br />

1.4.1 Das Arbeitsverhältnis<br />

Beispiel: Zunächst stellt Armin nur drei Mitarbeiter ein, die für ihn in seinem<br />

Unternehmen arbeiten. Nachdem sich das neue Entspannungsgetränk<br />

so gut verkauft, benötigt er immer mehr Mitarbeiter. Mittlerweile<br />

hat Armin 65 Angestellte, die in seinem Unternehmen arbeiten.<br />

�ARBEITGEBER ARBEITNEHMER<br />

ARBEITSVERHÄLTNIS<br />

Merkmale des Arbeitsverhältnisses:<br />

Der Arbeitgeber kann durch Weisungen an den Arbeitnehmer vor allem<br />

folgende Elemente des Arbeitsverhältnisses bestimmen:<br />

Wo ist die Arbeit zu verrichten? – Arbeitsort<br />

Wann und wie lange (Gesamtvolumen) ist zu arbeiten? – Arbeitszeit<br />

Welche konkreten Leistungen hat der Arbeitnehmer in seiner Arbeit zu<br />

erbringen? – Arbeitsinhalt<br />

Auf Grund der Weisungsgebundenheit ist das Arbeitsverhältnis durch persönliche<br />

Abhängigkeit (Fremdbestimmtheit) des Arbeitnehmers gekennzeichnet.<br />

Natürlich ist nicht jeder Arbeitnehmer gleichermaßen fremdbestimmt.<br />

ZB gibt es die Möglichkeit der Einrichtung einer „Gleitzeitregelung“,<br />

bei der die Arbeitnehmer selbst bestimmen, wann sie in den Betrieb<br />

kommen und ihre Arbeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums verrichten.<br />

Ein Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers besteht, wenn die Merkmale der<br />

persönlichen Abhängigkeit bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen.<br />

Anders als beim Arbeitsvertrag, der geprägt ist durch die persönliche<br />

Abhängigkeit des Arbeitnehmers, ist beim freien Dienstvertrag der<br />

Dienstnehmer zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit verpflichtet. Er<br />

bestimmt selbst, wo, wann und nach welchem Ablauf er seine Tätigkeit<br />

ausführen möchte. Der freie Dienstnehmer arbeitet also nicht in persönlicher<br />

Abhängigkeit. Er benötigt nicht denselben Schutz durch das Arbeitsrecht<br />

wie ein in persönlicher Abhängigkeit arbeitender Arbeitnehmer.<br />

UNTERNEHMERFÜHRERSCHEIN | Modul C | Kapitel 5<br />

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